Das Rekursgericht ging bei seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses von § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG (idF der WGN 1989) aus. Nach neuerer ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs. 2 AußStrG (aF.) nach der Wertgrenze - nunmehr § 14 Abs. 1 Z 2 AußStrG - keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 AußStrG verhängt wurden. Beschwerdegegenstand ist danach nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (NZ 1989, 50; EvBl. 1976/156; JBl. 1956, 77; EvBl. 1954/319; 3 Ob 182/88; 7 Ob 571/85). Daran hat sich auch durch die Wertgrenzen-Novelle 1989 nichts geändert, sodaß an dieser Rechtsprechung festzuhalten und § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG (nF.) bei Verhängung einer Geldbuße als angemessenes Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs. 1 AußStrG nicht anzuwenden ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 AußStrG hat dann aber das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig ist oder nicht, und diesen Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 AußStrG kurz zu begründen (vgl. EvBl. 1984/15). Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann steht es der Rechtsmittelwerberin frei, die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs innerhalb der Rekursfrist nach Zustellung der Entscheidung der zweiten Instanz durch eine Ergänzung ihres bereits erhobenen Revisionsrekurses geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 AußStrG) bzw. eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl. Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 753).Das Rekursgericht ging bei seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989) aus. Nach neuerer ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (aF.) nach der Wertgrenze - nunmehr Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG - keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 19, AußStrG verhängt wurden. Beschwerdegegenstand ist danach nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (NZ 1989, 50; EvBl. 1976/156; JBl. 1956, 77; EvBl. 1954/319; 3 Ob 182/88; 7 Ob 571/85). Daran hat sich auch durch die Wertgrenzen-Novelle 1989 nichts geändert, sodaß an dieser Rechtsprechung festzuhalten und Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG (nF.) bei Verhängung einer Geldbuße als angemessenes Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG nicht anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG hat dann aber das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig ist oder nicht, und diesen Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG kurz zu begründen vergleiche EvBl. 1984/15). Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann steht es der Rechtsmittelwerberin frei, die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs innerhalb der Rekursfrist nach Zustellung der Entscheidung der zweiten Instanz durch eine Ergänzung ihres bereits erhobenen Revisionsrekurses geltend zu machen (Paragraph 13, Absatz 3, Satz 2 AußStrG) bzw. eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vergleiche Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 753).