Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG liegt vor, wenn die
vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht
mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter
Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dienen. Eintrittsberechtigt nach § 14
Abs 3 MRG sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in
gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des
bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes
Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit
dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Wie der Oberste
Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (SZ 42/129 =
MietSlg 21.520; EvBl 1973/103 = MietSlg 24.327; MietSlg 34.454;
ImmZ 1988, 272 = MietSlg 39.298; MietSlg 40.301/10), ist
diese - schon in früheren Regelungen enthaltene - Aufzählung der Eintrittsberechtigten taxativ. Während nämlich nach der ursprünglichen Fassung des § 19 Abs 2 Z 11 MietG (BGBl 1922/872) alle Personen eintrittsberechtigt waren, die schon bisher mit dem Hauptmieter in der Wohnung wohnten, wurde der Kreis der Eintrittsberechtigten durch die Mietengesetznovelle 1929 eingeschränkt. Bei der erschöpfenden Aufzählung ist es in den folgenden gesetzlichen Regelungen bis zu der nunmehr geltenden Bestimmung geblieben; eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung ist daher ausgeschlossen (vgl auch Würth in Rummel ABGB, Rz 6 zu § 14 MRG und Rz 4 zu § 12 MRG). An dieser Rechtslage wurde im Zuge der Neuordnung des Pflegeverhältnisses durch das KindRÄG 1989 nichts geändert. Der Kreis der eintrittsberechtigten Personen im § 14 Abs 3 MRG wurde nicht erweitert. Aber auch eine nachträgliche Gesetzeslücke (siehe dazu Bydlinski, Methodenlehre 585 f), die durch Analogie geschlossen werden müßte, ist dadurch nicht entstanden:diese - schon in früheren Regelungen enthaltene - Aufzählung der Eintrittsberechtigten taxativ. Während nämlich nach der ursprünglichen Fassung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG (BGBl 1922/872) alle Personen eintrittsberechtigt waren, die schon bisher mit dem Hauptmieter in der Wohnung wohnten, wurde der Kreis der Eintrittsberechtigten durch die Mietengesetznovelle 1929 eingeschränkt. Bei der erschöpfenden Aufzählung ist es in den folgenden gesetzlichen Regelungen bis zu der nunmehr geltenden Bestimmung geblieben; eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung ist daher ausgeschlossen vergleiche auch Würth in Rummel ABGB, Rz 6 zu Paragraph 14, MRG und Rz 4 zu Paragraph 12, MRG). An dieser Rechtslage wurde im Zuge der Neuordnung des Pflegeverhältnisses durch das KindRÄG 1989 nichts geändert. Der Kreis der eintrittsberechtigten Personen im Paragraph 14, Absatz 3, MRG wurde nicht erweitert. Aber auch eine nachträgliche Gesetzeslücke (siehe dazu Bydlinski, Methodenlehre 585 f), die durch Analogie geschlossen werden müßte, ist dadurch nicht entstanden:
Gemäß § 186 ABGB in der nunmehr geltenden Fassung üben Pflegeeltern ihre Rechte aufgrund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a ABGB) oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a ABGB) aus. Welche Rechten und Pflichten der jeweiligen Pflegeperson im Einzelfall zukommen, hängt daher - wie bisher - vom Inhalt der Ermächtigung ab (172 BlgNR 17.GP). Eine gegenüber der früheren Rechtslage bedeutsame Stärkung der Stellung der Pflegeeltern enthält nunmehr § 186a ABGB. Danach hat das Gericht Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn ein dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht; die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern. Diese Übertragung soll den Pflegeeltern im Interesse des Kindes eine raschere und einfachere Abwicklung seiner Angelegenheiten ermöglichen sowie das Kind noch mehr als vorher in die Pflegefamilie integrieren. Den Eltern bleiben jedoch die Mindestrechte nach § 178 ABGB. Die Übertragung aller aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten soll jedenfalls sehr restriktiv gehandhabt und nur als letztes Mittel angesehen werden; diese Maßnahme kommt daher nicht in Betracht, wenn dem Wohl des Kindes auch durch die Übertragung bloß einzelner Rechte und Pflichten - etwa Pflege und Erziehung - entsprochen werden kann (RV aaO). Mit dieser Änderung ist das Pflegeverhältnis der Annahme an Kindes statt nicht angenähert worden. Schon bisher waren Pflegeverträge möglich, durch die die elterlichen Rechte und Pflichten in der Weise eingeschränkt werden konnten, daß diejenigen der Pflegeeltern vorangingen (RV aaO). Aus einem Pflegeverhältnis ergeben sich nach wie vor keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern. Es ist auch weiterhin nur auf Zeit ausgelegt; die rechtlichen Beziehungen zwischen den Pflegeeltern und Pflegekindern erlöschen mit der Großjährigkeit des Kindes. Unter diesen Umständen erweist sich die Aufzählung der eintrittsberechtigten Personen in § 14 Abs 3 MRG ohne die Aufnahme von Pflegekindern nicht als unvollständig. Die bloße Meinung der Revision, die Anwendung des Eintrittsrechtes auf Pflegekinder des Mieters, zu denen eine innige Beziehung bestand, wäre wünschenswert, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke.Gemäß Paragraph 186, ABGB in der nunmehr geltenden Fassung üben Pflegeeltern ihre Rechte aufgrund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (Paragraph 137 a, ABGB) oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 176 a, ABGB) aus. Welche Rechten und Pflichten der jeweiligen Pflegeperson im Einzelfall zukommen, hängt daher - wie bisher - vom Inhalt der Ermächtigung ab (172 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode Eine gegenüber der früheren Rechtslage bedeutsame Stärkung der Stellung der Pflegeeltern enthält nunmehr Paragraph 186 a, ABGB. Danach hat das Gericht Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn ein dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht; die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern. Diese Übertragung soll den Pflegeeltern im Interesse des Kindes eine raschere und einfachere Abwicklung seiner Angelegenheiten ermöglichen sowie das Kind noch mehr als vorher in die Pflegefamilie integrieren. Den Eltern bleiben jedoch die Mindestrechte nach Paragraph 178, ABGB. Die Übertragung aller aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten soll jedenfalls sehr restriktiv gehandhabt und nur als letztes Mittel angesehen werden; diese Maßnahme kommt daher nicht in Betracht, wenn dem Wohl des Kindes auch durch die Übertragung bloß einzelner Rechte und Pflichten - etwa Pflege und Erziehung - entsprochen werden kann Regierungsvorlage aaO). Mit dieser Änderung ist das Pflegeverhältnis der Annahme an Kindes statt nicht angenähert worden. Schon bisher waren Pflegeverträge möglich, durch die die elterlichen Rechte und Pflichten in der Weise eingeschränkt werden konnten, daß diejenigen der Pflegeeltern vorangingen Regierungsvorlage aaO). Aus einem Pflegeverhältnis ergeben sich nach wie vor keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern. Es ist auch weiterhin nur auf Zeit ausgelegt; die rechtlichen Beziehungen zwischen den Pflegeeltern und Pflegekindern erlöschen mit der Großjährigkeit des Kindes. Unter diesen Umständen erweist sich die Aufzählung der eintrittsberechtigten Personen in Paragraph 14, Absatz 3, MRG ohne die Aufnahme von Pflegekindern nicht als unvollständig. Die bloße Meinung der Revision, die Anwendung des Eintrittsrechtes auf Pflegekinder des Mieters, zu denen eine innige Beziehung bestand, wäre wünschenswert, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.