Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Zu dem im Ergebnis berechtigten Rechtskraftvorbehalt ist zu bemerken, daß es bei der Anwendung fremden Rechtes für die Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ankommt, sondern auf die Übereinstimmung der Rechtsauslegung durch das Berufungsgericht mit der im ursprünglichen Geltungsbereich der fremden Norm gefestigten Lehre und Rechsprechung (2 Ob 565/83; 6 Ob 666/84).Zu dem im Ergebnis berechtigten Rechtskraftvorbehalt ist zu bemerken, daß es bei der Anwendung fremden Rechtes für die Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ankommt, sondern auf die Übereinstimmung der Rechtsauslegung durch das Berufungsgericht mit der im ursprünglichen Geltungsbereich der fremden Norm gefestigten Lehre und Rechsprechung (2 Ob 565/83; 6 Ob 666/84).
In der Läsung der kollisionsrechten Frage ist dem Berufungsgericht jedoch zuzustimmen. Das ästerreichische IPR-Gesetz geht von der Fiktion aus, daß alle gesetzlichen Detailanknüpfungen Ausdruck des im § 1 Abs.1 ausgesprochenen Grundsatzes der Anknüpfung an die stärkste Beziehung sind (§ 1 Abs.2 IPR-Gesetz). Ob die konkrete Verweisungsvorschrift im Einzelfall korrigiert werden kann, ist hier nicht zu erärtern, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die Verweisung des § 36 IPR-Gesetz der stärksten Bestimmung widerspräche und die Geldleistung ausnahmsweise charakteristischer sei (vgl Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 36 IPR-Gesetz; derselbe in Strasser FS, 912 ff. und die dort angeführten Beispiele).In der Läsung der kollisionsrechten Frage ist dem Berufungsgericht jedoch zuzustimmen. Das ästerreichische IPR-Gesetz geht von der Fiktion aus, daß alle gesetzlichen Detailanknüpfungen Ausdruck des im Paragraph eins, Absatz eins, ausgesprochenen Grundsatzes der Anknüpfung an die stärkste Beziehung sind (Paragraph eins, Absatz 2, IPR-Gesetz). Ob die konkrete Verweisungsvorschrift im Einzelfall korrigiert werden kann, ist hier nicht zu erärtern, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die Verweisung des Paragraph 36, IPR-Gesetz der stärksten Bestimmung widerspräche und die Geldleistung ausnahmsweise charakteristischer sei vergleiche Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 36, IPR-Gesetz; derselbe in Strasser FS, 912 ff. und die dort angeführten Beispiele).
Unerärtert bleiben kann, ob Mufflons Schafe im Sinne des § 481 BGB sind, weil es sich bei den Bestimmungen der §§ 481 ff.BGB um Gewährleistungsnormen handelt, der Kläger aber keinen Gewährleistungsanspruch geltend machte, sondern gegen die von ihm auch nicht mehr bekämpfte Kaufpreisrestforderung einredeweise einen Schadenersatzanspruch erhob. Die Heranziehung der §§ 463 bzw. 480 Abs.2 BGB für den Schadenersatzanspruch des Beklagten durch das Berufungsgericht ist jedoch verfehlt, weil es insoweit an einem Sachvorbringen des Beklagten in erster Instanz mangelt. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinn (§§ 459 ff.BGB) der Käufer auch Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter Schlechtlieferung insoweit verlangen kann, als er durch die Schlechtlieferung Schaden an anderen Rechtsgütern als an der Kaufsache erlitten hat (sogenannter Mangelfolgeschaden). Nur hinsichtlich des in der Kaufsache selbst begründeten Schadens (Mangelschaden) enthält das Gesetz in den §§ 459 ff.BGB hinsichtlich der mäglichen Schadenersatzansprüche eine abschließende Regelung, sodaß insoweit für ein Zurückgreifen auf die Anspruchsgrundlage der positiven Vertragsverletzung kein Raum ist (NJW 1980,1950 mwN). Was im einzelnen zum Mangelfolgeschaden und zum Mangelschaden zu rechnen ist, mag in den Grenzbereichen oft zweifelhaft sein. Grundsätzlich zählt zum Mangelfolgeschaden derjenige Schaden, der dem Käufer an seinen übrigen Rechtsgütern außerhalb der Kaufsache - etwa an Gesundheit, Leben, Eigentum, aber auch an sonstigem Vermägen - entstanden ist. Mangelschaden umfaßt dagegen denjenigen Schaden, der unmittelbar durch die mangelhafte Lieferung verursacht ist; dazu gehären etwa die fehlende oder eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen (Reparaturkosten), der bleibende Minderwert, Nutzungsausfall und Gewinnentgang (NJW 1980,1950 mwN). Der Nachteil, den der Käufer einer mangelhaften Sache dadurch erleidet, daß er von seinem Abnehmer mit Erfolg auf Gewährleistung durch Entgeltminderung in Anspruch genommen wird, stellt in der Regel einen Gewinnentgang und somit einen Mangelschaden dar, dessen Ersatz vom Verkäufer nur nach Gewährleistungsgrundsätzen begehrt werden kann. Der Beklagte machte einredeweise einen solchen Anspruch als Schadenersatzforderung geltend, ohne auch nur zu behaupten, daß der ihm infolge Inanspruchnahme durch seinen Abnehmer entstandene Nachteil sich nicht in einer Gewinnminderung erschäpfte. Aus der behaupteten Vertragsverletzung des Klägers steht dem Beklagten nach den dargelegten Grundsätzen der erhobene Anspruch nicht zu. Demgemäß ist dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und gemäß § 519 Abs.2 ZPO in der Sache selbst iS der Wiederherstellung des Ersturteils zu erkennen.Unerärtert bleiben kann, ob Mufflons Schafe im Sinne des Paragraph 481, BGB sind, weil es sich bei den Bestimmungen der Paragraphen 481, ff.BGB um Gewährleistungsnormen handelt, der Kläger aber keinen Gewährleistungsanspruch geltend machte, sondern gegen die von ihm auch nicht mehr bekämpfte Kaufpreisrestforderung einredeweise einen Schadenersatzanspruch erhob. Die Heranziehung der Paragraphen 463, bzw. 480 Absatz 2, BGB für den Schadenersatzanspruch des Beklagten durch das Berufungsgericht ist jedoch verfehlt, weil es insoweit an einem Sachvorbringen des Beklagten in erster Instanz mangelt. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinn (Paragraphen 459, ff.BGB) der Käufer auch Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter Schlechtlieferung insoweit verlangen kann, als er durch die Schlechtlieferung Schaden an anderen Rechtsgütern als an der Kaufsache erlitten hat (sogenannter Mangelfolgeschaden). Nur hinsichtlich des in der Kaufsache selbst begründeten Schadens (Mangelschaden) enthält das Gesetz in den Paragraphen 459, ff.BGB hinsichtlich der mäglichen Schadenersatzansprüche eine abschließende Regelung, sodaß insoweit für ein Zurückgreifen auf die Anspruchsgrundlage der positiven Vertragsverletzung kein Raum ist (NJW 1980,1950 mwN). Was im einzelnen zum Mangelfolgeschaden und zum Mangelschaden zu rechnen ist, mag in den Grenzbereichen oft zweifelhaft sein. Grundsätzlich zählt zum Mangelfolgeschaden derjenige Schaden, der dem Käufer an seinen übrigen Rechtsgütern außerhalb der Kaufsache - etwa an Gesundheit, Leben, Eigentum, aber auch an sonstigem Vermägen - entstanden ist. Mangelschaden umfaßt dagegen denjenigen Schaden, der unmittelbar durch die mangelhafte Lieferung verursacht ist; dazu gehären etwa die fehlende oder eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen (Reparaturkosten), der bleibende Minderwert, Nutzungsausfall und Gewinnentgang (NJW 1980,1950 mwN). Der Nachteil, den der Käufer einer mangelhaften Sache dadurch erleidet, daß er von seinem Abnehmer mit Erfolg auf Gewährleistung durch Entgeltminderung in Anspruch genommen wird, stellt in der Regel einen Gewinnentgang und somit einen Mangelschaden dar, dessen Ersatz vom Verkäufer nur nach Gewährleistungsgrundsätzen begehrt werden kann. Der Beklagte machte einredeweise einen solchen Anspruch als Schadenersatzforderung geltend, ohne auch nur zu behaupten, daß der ihm infolge Inanspruchnahme durch seinen Abnehmer entstandene Nachteil sich nicht in einer Gewinnminderung erschäpfte. Aus der behaupteten Vertragsverletzung des Klägers steht dem Beklagten nach den dargelegten Grundsätzen der erhobene Anspruch nicht zu. Demgemäß ist dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst iS der Wiederherstellung des Ersturteils zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.