Bei der Annahme des Erstgerichtes, der Hauptschuldnerin sei eine reine Stundung bis 31.Dezember 1991 eingeräumt worden, handelt es sich um keine Aktenwidrigkeit (vgl. hiezu Fasching ZPR2 Rz 1771), sondern um einen Teil der rechtlichen Beurteilung, die das Berufungsgericht letztlich auch teilte (AS. 105, ON 14). Diese Beurteilung der Vereinbarung vom 24.Oktober 1990 entspricht auch den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB und der Lehre und Rechtsprechung hiezu. Fest steht, daß der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin auch namens dieser um Stundung der Kreditschuld bis 31.Dezember 1991 mit der Begründung ersuchte, daß durch offene Kundenforderungen und Einzahlung der aushaftenden Kommanditeinlagen eine Kontoabdeckung erfolgen könne. Die Reaktion des Vertreters der klagenden Partei hierauf, insbesondere das von ihm offenbar geforderte und vom Geschäftsführer der Hauptschuldnerin auch abgegebene Anerkenntnis der Fälligkeit der Hauptschuld (Beilage A) konnte im Zusammenhalt mit der bewilligten Kontoüberziehung und auch unter Bedachtnahme auf den vom Vertreter der klagenden Partei gemachten Vorbehalt nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 914 und die dort zitierte Rechtsprechung) nur so verstanden werden, daß die klagende Partei auch der Hauptschuldnerin gegenüber bis 31. Dezember 1991 auf die Geltendmachung ihrer Forderung wegen des erwarteten Einganges verzichtet. Die reine Stundung besteht gerade darin, daß der Gläubiger nur die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt und die Fälligkeit unberührt bleibt (Koziol-Welser8 I 214; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 83; vgl. auch Reischauer in Rummel aaO, Rz 13 zu § 904).Bei der Annahme des Erstgerichtes, der Hauptschuldnerin sei eine reine Stundung bis 31.Dezember 1991 eingeräumt worden, handelt es sich um keine Aktenwidrigkeit vergleiche hiezu Fasching ZPR2 Rz 1771), sondern um einen Teil der rechtlichen Beurteilung, die das Berufungsgericht letztlich auch teilte (AS. 105, ON 14). Diese Beurteilung der Vereinbarung vom 24.Oktober 1990 entspricht auch den Auslegungsgrundsätzen des Paragraph 914, ABGB und der Lehre und Rechtsprechung hiezu. Fest steht, daß der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin auch namens dieser um Stundung der Kreditschuld bis 31.Dezember 1991 mit der Begründung ersuchte, daß durch offene Kundenforderungen und Einzahlung der aushaftenden Kommanditeinlagen eine Kontoabdeckung erfolgen könne. Die Reaktion des Vertreters der klagenden Partei hierauf, insbesondere das von ihm offenbar geforderte und vom Geschäftsführer der Hauptschuldnerin auch abgegebene Anerkenntnis der Fälligkeit der Hauptschuld (Beilage A) konnte im Zusammenhalt mit der bewilligten Kontoüberziehung und auch unter Bedachtnahme auf den vom Vertreter der klagenden Partei gemachten Vorbehalt nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont vergleiche Rummel in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 914 und die dort zitierte Rechtsprechung) nur so verstanden werden, daß die klagende Partei auch der Hauptschuldnerin gegenüber bis 31. Dezember 1991 auf die Geltendmachung ihrer Forderung wegen des erwarteten Einganges verzichtet. Die reine Stundung besteht gerade darin, daß der Gläubiger nur die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt und die Fälligkeit unberührt bleibt (Koziol-Welser8 römisch eins 214; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 83; vergleiche auch Reischauer in Rummel aaO, Rz 13 zu Paragraph 904,).
In der Beurteilung der Wirkung dieser reinen Stundung auf den Bürgen und Zahler kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber nicht gefolgt werden. Nach Rechtsprechung und Lehre kommt die dem Hauptschuldner gewährte Stundung auch dem Bürgen und Zahler zustatten (ZBl. 1926/270; ZBl. 1935/295; EvBl. 1954/312; Gamerith in Rummel Rz 3 zu § 1357; Schwimann-Mader, ABGB V, § 1357 Rz 2). Diese Meinung wird auch zu der vergleichbaren Rechtslage in Deutschland vertreten (Pallandt51 § 768 RN 6; MünchKomm-Pecher § 768 RN 3; Soergel-Mühl § 768 RN 4). Soweit ersichtlich, wird jedoch hiebei zwischen der vollen und der echten Stundung nicht ausdrücklich unterschieden. Im Falle der Entscheidung ZBl. 1926/270 handelte es sich offensichtlich um eine volle Stundung. Der der Entscheidung EvBl. 1954/312 zugrunde liegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, daß der Gläubiger nach gerichtlicher Belangung des Hauptschuldners und des Bürgen mit dem Ersteren einen Vergleich abschloß. Der Oberste Gerichtshof berief sich in seiner Begründung auf die Meinung Ohmeyers in GZ 1927, 211. Danach kann der Gläubiger die Befriedigung vom Bürgen nur dann fordern, wenn er sie auch vom Hauptschuldner fordern könnte; und er hat gegen den Bürgen insoweit keinen Anspruch, als er ihn nicht gegen den Hauptschuldner durchsetzen kann. Aus dieser Rechtsstellung des Bürgen ergibt sich, daß der Bürge überall da, wo dem Gläubigeranspruch eine Einrede, sei es welcher Art immer, entgegensteht, von dem Leistenmüssen an den Gläubiger dann und insofern befreit wird, als die Einrede den Hauptschuldner von der Leistung befreien würde. Diesen Ausführungen ist voll zuzustimmen. Sie entsprechen der Akzessorietät der Bürgschaft. Der Bürge verspricht bloß das zu leisten, was der Hauptschuldner schuldet. Die Bürgschaft soll in ihrem Grundtypus nur die Einbringlichkeit der Hauptschuld sichern und ist deshalb in ihrem Bestand von der Hauptschuld abhängig (Koziol-Welser aaO 294). Daraus folgt, daß dem Bürgen - und dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offenstehen, wie sie auch dem Hauptschuldner zukommen. Ausgeschlossen sind lediglich Einwendungen, die nur die Haftung des Hauptschuldners ausschließen (Gamerith aaO Rz 6 zu § 1351 und Rz 3 zu § 1357). Zu den ersteren gehört auch die dem Hauptschuldner gewährte reine Stundung. Bei dieser Form der abgeschwächten Stundung ist der Hauptschuldner zwar berechtigt, die fällige Schuld vor Ablauf der Stundungsfrist zu bezahlen, wird er jedoch vom Gläubiger auf Leistung belangt, kann er dieses Begehren unter Berufung auf den Aufschub der Geltendmachung der Forderung abwehren. Befreit die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, muß dies auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft auch für den Bürgen gelten. Für diese Auffassung spricht neben der Akzessorietät der Bürgschaft auch das Verständnis des § 1353 ABGB in Lehre und Rechtsprechung. Änderungen der Hauptschuld durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen wohl mindern oder erleichtern, aber nicht erweitern oder erschweren (Gamerith aaO Rz 4 zu § 1353 mwN). Versagt man dem Bürgen das Recht, sich auf die zwischen Gläubiger und Hauptschuldner getroffene echte Stundung zu berufen, bedeutet dies eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Bürgen. Er müßte Zahlung leisten, könnte aber die auf ihn übergegangene Forderung des Gläubigers (§ 1358 ABGB) gegen den Hauptschuldner nicht sofort geltend machen (so auch ZBl. 1926/270 mit zustimmender Anmerkung von Ohmeyer).In der Beurteilung der Wirkung dieser reinen Stundung auf den Bürgen und Zahler kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber nicht gefolgt werden. Nach Rechtsprechung und Lehre kommt die dem Hauptschuldner gewährte Stundung auch dem Bürgen und Zahler zustatten (ZBl. 1926/270; ZBl. 1935/295; EvBl. 1954/312; Gamerith in Rummel Rz 3 zu Paragraph 1357,; Schwimann-Mader, ABGB römisch fünf, Paragraph 1357, Rz 2). Diese Meinung wird auch zu der vergleichbaren Rechtslage in Deutschland vertreten (Pallandt51 Paragraph 768, RN 6; MünchKomm-Pecher Paragraph 768, RN 3; Soergel-Mühl Paragraph 768, RN 4). Soweit ersichtlich, wird jedoch hiebei zwischen der vollen und der echten Stundung nicht ausdrücklich unterschieden. Im Falle der Entscheidung ZBl. 1926/270 handelte es sich offensichtlich um eine volle Stundung. Der der Entscheidung EvBl. 1954/312 zugrunde liegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, daß der Gläubiger nach gerichtlicher Belangung des Hauptschuldners und des Bürgen mit dem Ersteren einen Vergleich abschloß. Der Oberste Gerichtshof berief sich in seiner Begründung auf die Meinung Ohmeyers in GZ 1927, 211. Danach kann der Gläubiger die Befriedigung vom Bürgen nur dann fordern, wenn er sie auch vom Hauptschuldner fordern könnte; und er hat gegen den Bürgen insoweit keinen Anspruch, als er ihn nicht gegen den Hauptschuldner durchsetzen kann. Aus dieser Rechtsstellung des Bürgen ergibt sich, daß der Bürge überall da, wo dem Gläubigeranspruch eine Einrede, sei es welcher Art immer, entgegensteht, von dem Leistenmüssen an den Gläubiger dann und insofern befreit wird, als die Einrede den Hauptschuldner von der Leistung befreien würde. Diesen Ausführungen ist voll zuzustimmen. Sie entsprechen der Akzessorietät der Bürgschaft. Der Bürge verspricht bloß das zu leisten, was der Hauptschuldner schuldet. Die Bürgschaft soll in ihrem Grundtypus nur die Einbringlichkeit der Hauptschuld sichern und ist deshalb in ihrem Bestand von der Hauptschuld abhängig (Koziol-Welser aaO 294). Daraus folgt, daß dem Bürgen - und dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offenstehen, wie sie auch dem Hauptschuldner zukommen. Ausgeschlossen sind lediglich Einwendungen, die nur die Haftung des Hauptschuldners ausschließen (Gamerith aaO Rz 6 zu Paragraph 1351 und Rz 3 zu Paragraph 1357,). Zu den ersteren gehört auch die dem Hauptschuldner gewährte reine Stundung. Bei dieser Form der abgeschwächten Stundung ist der Hauptschuldner zwar berechtigt, die fällige Schuld vor Ablauf der Stundungsfrist zu bezahlen, wird er jedoch vom Gläubiger auf Leistung belangt, kann er dieses Begehren unter Berufung auf den Aufschub der Geltendmachung der Forderung abwehren. Befreit die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, muß dies auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft auch für den Bürgen gelten. Für diese Auffassung spricht neben der Akzessorietät der Bürgschaft auch das Verständnis des Paragraph 1353, ABGB in Lehre und Rechtsprechung. Änderungen der Hauptschuld durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen wohl mindern oder erleichtern, aber nicht erweitern oder erschweren (Gamerith aaO Rz 4 zu Paragraph 1353, mwN). Versagt man dem Bürgen das Recht, sich auf die zwischen Gläubiger und Hauptschuldner getroffene echte Stundung zu berufen, bedeutet dies eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Bürgen. Er müßte Zahlung leisten, könnte aber die auf ihn übergegangene Forderung des Gläubigers (Paragraph 1358, ABGB) gegen den Hauptschuldner nicht sofort geltend machen (so auch ZBl. 1926/270 mit zustimmender Anmerkung von Ohmeyer).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.