Rechtssatz RS0032150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032150
Entscheidungsdatum
20.10.2011
Rechtssatz
Dem Bürgen - dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - stehen alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offen, wie sich auch dem Hauptschuldner zustehen. Dazu gehört auch die dem Hauptschuldner gewährte reine Stundung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 578/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 578/92
Veröff: ÖBA 1993,315 = JBl 1993,456
- 8 Ob 2082/96a
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 Ob 2082/96a
Auch; nur: Dem Bürgen - dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - stehen alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offen, wie sich auch dem Hauptschuldner zustehen. (T1) Veröff: SZ 69/85
- 8 Ob 180/97x
Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 180/97x
nur T1; Beisatz: Der Bürge ist daher an einen Verzicht des Hauptschuldners auf weitere Geltendmachung einer Gegenforderung gebunden. (T2)
- 2 Ob 204/10d
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
nur T1; Beisatz: Das gilt auch für solche, die geltend zu machen der Hauptschuldner unterlassen hat. (T3); Veröff: SZ 2011/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032150
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00578_9200000_001