[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch berechtigt.
1. Zum Versicherungsfall
[14] 1.1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass sich der Versicherungsfall nach Art 2.3 ARB 2017 richtet. Maßgeblich ist daher der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. 1.1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass sich der Versicherungsfall nach Artikel 2 Punkt 3, ARB 2017 richtet. Maßgeblich ist daher der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.
[15] 1.2. Dazu bedarf es eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder unverschuldet nicht bewusst war. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von ihm Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RS0114001).
[16] 1.3. Eine rechtliche Auseinandersetzung kann sich aus mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Rechtsverstößen entwickeln, die entweder von derselben Partei oder auch wechselweise vom Gegner, dem Versicherungsnehmer oder einem Dritten begangen sein können (vgl Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 ARB 2010 § 4 Rn 183; Piontek in Prölss/Martin, VVG32 ARB 2010 § 4 Rn 48). 1.3. Eine rechtliche Auseinandersetzung kann sich aus mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Rechtsverstößen entwickeln, die entweder von derselben Partei oder auch wechselweise vom Gegner, dem Versicherungsnehmer oder einem Dritten begangen sein können vergleiche Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 ARB 2010 Paragraph 4, Rn 183; Piontek in Prölss/Martin, VVG32 ARB 2010 Paragraph 4, Rn 48).
[17] Daran anknüpfend normiert Art 2.3 ARB 2017, dass bei mehreren Verstößen der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich ist (vgl auch RS0114209). Ein Gesetzes- oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall aber erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, also in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. Das Erfordernis der Adäquanz bedeutet, dass der Verstoß für sich betrachtet geeignet sein muss, den Konflikt auszulösen, oder zumindest erkennbar nachgewirkt und den Streit nach dem Vorliegen weiterer Verstöße noch mitausgelöst haben muss (7 Ob 11/21z; Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 ARB 2010 § 4 Rn 187; Piontek in Prölss/Martin, VVG32 ARB 2010 § 4 Rn 52). Daran anknüpfend normiert Artikel 2 Punkt 3, ARB 2017, dass bei mehreren Verstößen der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich ist vergleiche auch RS0114209). Ein Gesetzes- oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall aber erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, also in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. Das Erfordernis der Adäquanz bedeutet, dass der Verstoß für sich betrachtet geeignet sein muss, den Konflikt auszulösen, oder zumindest erkennbar nachgewirkt und den Streit nach dem Vorliegen weiterer Verstöße noch mitausgelöst haben muss (7 Ob 11/21z; Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 ARB 2010 Paragraph 4, Rn 187; Piontek in Prölss/Martin, VVG32 ARB 2010 Paragraph 4, Rn 52).
[18] Die Bestimmung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls im Rahmen der Rechtsschutzdeckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen soll vermeiden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags bereits die „erste Stufe der konkreten Gefahrenverwirklichung“ erreicht haben, also gewissermaßen „vorprogrammiert“ sind (7 Ob 144/10t mwN; 7 Ob 193/18k; 7 Ob 52/19a).
[19] 1.4. Der Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinn des Art 2.3 ARB 2017 liegt hier in der angeblichen Fehlberatung durch die vormalige Rechtsvertreterin. Damit begann sich die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Kläger als Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Entscheidungen der Gerichte des Vorprozesses mögen adäquat ursächlich für einen Amtshaftungsanspruch wegen deren Unvertretbarkeit gewesen sein. Der Vorprozess trug aber den Keim dieses Rechtskonflikts noch nicht in sich, der hier gegenständliche Streit zwischen dem Kläger und seiner damaligen Rechtsvertreterin war damit auch keineswegs „vorprogrammiert“. 1.4. Der Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinn des Artikel 2 Punkt 3, ARB 2017 liegt hier in der angeblichen Fehlberatung durch die vormalige Rechtsvertreterin. Damit begann sich die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Kläger als Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Entscheidungen der Gerichte des Vorprozesses mögen adäquat ursächlich für einen Amtshaftungsanspruch wegen deren Unvertretbarkeit gewesen sein. Der Vorprozess trug aber den Keim dieses Rechtskonflikts noch nicht in sich, der hier gegenständliche Streit zwischen dem Kläger und seiner damaligen Rechtsvertreterin war damit auch keineswegs „vorprogrammiert“.
[20] 1.5. Zusammengefasst ist daher im vorliegenden Fall die behauptete Fehlberatung der damaligen Rechtsvertreterin der Verstoß im Sinn des Art 2.3 ARB 2017, der nach Abschluss des Versicherungsvertrags im Februar 2021 erfolgte, sodass keine Vorvertraglichkeit besteht. 1.5. Zusammengefasst ist daher im vorliegenden Fall die behauptete Fehlberatung der damaligen Rechtsvertreterin der Verstoß im Sinn des Artikel 2 Punkt 3, ARB 2017, der nach Abschluss des Versicherungsvertrags im Februar 2021 erfolgte, sodass keine Vorvertraglichkeit besteht.
[21] Damit muss auf die weitere Einschränkung des Art 2.3 ARB 2017, wonach Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht bleiben, nicht eingegangen werden. Damit muss auf die weitere Einschränkung des Artikel 2 Punkt 3, ARB 2017, wonach Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht bleiben, nicht eingegangen werden.
2. Zur Bauherrenklausel
[22] 2.1. Die „Bauherrenklausel“ umfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Der Ausschluss greift, wenn Anlass des Streits (angebliche) mangelhafte Planungs- oder Baumaßnahmen sind. Eindeutig um Bauplanung oder Bauerrichtung handelt es sich bei Streitigkeiten aus vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner einer Planungs- oder Bauleistung oder einer diese mitumfassenden Baubetreuung. Unter den Ausschluss fallen alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Planungs- oder Bauleistungen, wie etwa auf Erfüllung dieser Leistungen sowie dabei aufgetretene Leistungsstörungen aller Art, insbesondere Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängeln sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung (vgl 7 Ob 41/16d; 7 Ob 206/23d). Umgekehrt fällt auch die Rechtsverteidigung wegen Vergütungsansprüchen des Schuldners von Planungs- und Bauleistungen gegen den Versicherungsnehmer unter den Ausschluss, die der Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß häufig mit dem Einwand mangelhafter oder sonst unzureichender Leistung bekämpft (7 Ob 41/16d; 7 Ob 75/18g). 2.1. Die „Bauherrenklausel“ umfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Der Ausschluss greift, wenn Anlass des Streits (angebliche) mangelhafte Planungs- oder Baumaßnahmen sind. Eindeutig um Bauplanung oder Bauerrichtung handelt es sich bei Streitigkeiten aus vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner einer Planungs- oder Bauleistung oder einer diese mitumfassenden Baubetreuung. Unter den Ausschluss fallen alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Planungs- oder Bauleistungen, wie etwa auf Erfüllung dieser Leistungen sowie dabei aufgetretene Leistungsstörungen aller Art, insbesondere Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängeln sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung vergleiche 7 Ob 41/16d; 7 Ob 206/23d). Umgekehrt fällt auch die Rechtsverteidigung wegen Vergütungsansprüchen des Schuldners von Planungs- und Bauleistungen gegen den Versicherungsnehmer unter den Ausschluss, die der Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß häufig mit dem Einwand mangelhafter oder sonst unzureichender Leistung bekämpft (7 Ob 41/16d; 7 Ob 75/18g).
[23] 2.2. Der Risikoausschluss bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Bauvorhaben. Ein solcher adäquater Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden liegt vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Problemen aufweist (RS0126927 [T12]; 7 Ob 172/21a; 7 Ob 206/23d).
[24] 2.3. Ansprüche wegen einer Fehlberatung über mögliche Amtshaftungsansprüche nach Durchführung eines Prozesses wegen behaupteter mangelhafter Errichtung eines Gewerks beim Bau eines Einfamilienhauses sind nicht von diesem Risikoausschluss umfasst, weil der adäquate Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und dem Bauvorhaben nicht vorliegt. Die im vorliegenden Fall beabsichtigte Rechtsverfolgung weist nämlich keinen Bezug zu den für die Errichtung typischen Problemen auf.
3. Zur aussichtslosen Rechtsverfolgung
[25] 3.1. Die Beklagte argumentiert, der vom Kläger beabsichtigte Haftungsprozess gegen die vormalige Rechtsvertreterin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund der Entscheidungen des Vorprozesses sei aussichtslos im Sinn des Art 9.2.3 ARB 2017, weil schon die Amtshaftungsklage aussichtslos gewesen wäre. Der Anspruch des Klägers gegen seine vormalige Rechtsvertreterin könne nämlich nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn ein Amtshaftungsverfahren Erfolg hätte haben können. Diese Ansicht teilt der Fachsenat nicht: 3.1. Die Beklagte argumentiert, der vom Kläger beabsichtigte Haftungsprozess gegen die vormalige Rechtsvertreterin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund der Entscheidungen des Vorprozesses sei aussichtslos im Sinn des Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, ARB 2017, weil schon die Amtshaftungsklage aussichtslos gewesen wäre. Der Anspruch des Klägers gegen seine vormalige Rechtsvertreterin könne nämlich nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn ein Amtshaftungsverfahren Erfolg hätte haben können. Diese Ansicht teilt der Fachsenat nicht:
[26] 3.2. In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0116448; RS0117144) oder bei Vorliegen einer klaren Gesetzeslage oder bereits gelösten Rechtsfragen (vgl RS0124256 [T7]). 3.2. In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden Paragraph 63, ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0116448; RS0117144) oder bei Vorliegen einer klaren Gesetzeslage oder bereits gelösten Rechtsfragen vergleiche RS0124256 [T7]).
[27] 3.3.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen also jene Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Anspruch als sich daraus resultierende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergeben könnte (RS0001252 [T4]). Unschlüssig ist nicht nur ein in sich widersprüchliches Vorbringen, sondern auch ein nicht ausreichend nachvollziehbares Vorbringen, dem das Sachverhaltssubstrat fehlt, welches für die Beurteilung des Klagsgrundes bzw die positive Einschätzung der Erfolgsaussichten erforderlich wäre (7 Ob 112/23f).
[28] 3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsprozess nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern nur, ob es auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruhte (RS0049955 [T2, T8, T22]). Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen (RS0049955 [T1]; RS0050216). Das Abweichen von einer klaren Rechtslage oder ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, ist in der Regel unvertretbar (RS0049969 [T1]; RS0049912 [T1]). Hiebei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0049912 [T5]). Auch eine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt noch nicht ohne Weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch nach § 1 Abs 1 AHG. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen bzw formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden (RS0117021). 3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsprozess nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern nur, ob es auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruhte (RS0049955 [T2, T8, T22]). Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen (RS0049955 [T1]; RS0050216). Das Abweichen von einer klaren Rechtslage oder ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, ist in der Regel unvertretbar (RS0049969 [T1]; RS0049912 [T1]). Hiebei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0049912 [T5]). Auch eine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt noch nicht ohne Weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen bzw formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden (RS0117021).
[29] 3.3.3. Der Kläger führt zum Amtshaftungsanspruch zusammengefasst aus, die Gerichte des Vorprozesses seien abweichend von den getroffenen Feststellungen zur unvertretbaren Annahme gelangt, dass trotz zugesicherter Eigenschaften der Fenster (insbesondere winterfest) nur ein eingeschränkter Leistungsumfang zwischen den Streitparteien vereinbart worden sei, weshalb die Fenster weder schlagregen- noch winddicht sein hätten müssen. Folgte man den Feststellungen, hätten die Gerichte des Vorprozesses entsprechend der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs rechtlich folgern müssen, dass das Gewerk zumindest den nach der Verkehrsauffassung gewöhnlichen Anforderungen genügen, also insbesondere dem Stand der Technik entsprechen hätte müssen. Daher würde diesen Entscheidungen eine unvertretbare rechtliche Beurteilung anhaften. Selbst wenn die Rechtsansicht der Gerichte des Vorprozesses vertretbar wäre, bestünde dennoch ein Amtshaftungsanspruch des Klägers, weil das Verfahren vom Erstgericht ohne Einholung zweier teurer Gutachten erledigt werden hätte können, weil es nur um eine Rechtsfrage (Vertragsauslegung) gegangen sei, deren Klärung ohne Einholung von Gutachten möglich gewesen wäre, sodass nicht derart hohe Kosten entstanden wären.
[30] 3.3.4. Dieses Vorbringen ist schlüssig, weil sich der behauptete Amtshaftungsanspruch des Klägers daraus im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung ableiten lässt. Der Kläger behauptet nämlich einen aus unvertretbarem Organhandeln entstandenen Schaden.
[31] 3.3.5. Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Der durch einen hoheitlichen Akt Geschädigte ist daher gehalten, zunächst die ihm von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen, um einen drohenden Schaden erst gar nicht entstehen zu lassen („Rettungsobliegenheit“; RS0053077; Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 2 AHG Rz 2). Dabei muss die Partei ein Rechtsmittel nicht nur überhaupt erheben, sondern es darüber hinaus auch so formulieren, dass die darüber entscheidende Instanz in der Lage ist, den behaupteten Beurteilungs- oder Verfahrensfehler aufzugreifen und zu korrigieren (RS0026901 [T14]; Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 2 AHG Rz 7). Da die Erfüllung der „Rettungsobliegenheit“ anspruchsbegründendes Element ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast den Geschädigten (RS0108081; RS0043435; Ziehensack, AHG2 § 2 Rz 240). 3.3.5. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Der durch einen hoheitlichen Akt Geschädigte ist daher gehalten, zunächst die ihm von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen, um einen drohenden Schaden erst gar nicht entstehen zu lassen („Rettungsobliegenheit“; RS0053077; Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 2, AHG Rz 2). Dabei muss die Partei ein Rechtsmittel nicht nur überhaupt erheben, sondern es darüber hinaus auch so formulieren, dass die darüber entscheidende Instanz in der Lage ist, den behaupteten Beurteilungs- oder Verfahrensfehler aufzugreifen und zu korrigieren (RS0026901 [T14]; Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 2, AHG Rz 7). Da die Erfüllung der „Rettungsobliegenheit“ anspruchsbegründendes Element ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast den Geschädigten (RS0108081; RS0043435; Ziehensack, AHG2 Paragraph 2, Rz 240).
[32] Es ist zwar richtig, dass das Berufungsgericht des Vorprozesses ausführt, der Kläger sei im dort erhobenen Rechtsmittel nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, weil die Parteien einen eingeschränkten Leistungsumfang vereinbart hätten. Aber genau darin liegt nach Ansicht des Klägers dessen unvertretbare Rechtsansicht, weil sich ein derart eingeschränkter Leistungsumfang gerade nicht aus den im Vorprozess getroffenen Feststellungen ergebe. Diese Frage ist daher im zu deckenden Prozess zu klären.
[33] 3.4.1. In der Rechtsschutzversicherung gilt der Grundsatz, dass im Deckungsprozess Beweisaufnahmen und Feststellungen zu im Ausgangsverfahren relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist (7 Ob 15/25v; vgl RS0124256). Feststellungen im Deckungsprozess über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, sind für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen werden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses kommt im Deckungsprozess bei Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht in Betracht (RS0081927), was insbesondere für jene Beweismittel gilt, die in einem hohen Maß der richterlichen Würdigung unterliegen, wie dies bei Zeugen- und Parteiaussagen oder Sachverständigengutachten der Fall ist (RS0081927 [T2]). 3.4.1. In der Rechtsschutzversicherung gilt der Grundsatz, dass im Deckungsprozess Beweisaufnahmen und Feststellungen zu im Ausgangsverfahren relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist (7 Ob 15/25v; vergleiche RS0124256). Feststellungen im Deckungsprozess über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, sind für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen werden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses kommt im Deckungsprozess bei Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht in Betracht (RS0081927), was insbesondere für jene Beweismittel gilt, die in einem hohen Maß der richterlichen Würdigung unterliegen, wie dies bei Zeugen- und Parteiaussagen oder Sachverständigengutachten der Fall ist (RS0081927 [T2]).
[34] 3.4.2. Soweit das Erstgericht die Feststellungen des Vorprozesses übernommen hat, liegt entgegen der Ansicht der Revision keine antizipierte Beweiswürdigung vor, stützt sich der Kläger doch selbst zur Begründung seines Amtshaftungsanspruchs auf diesen unstrittigen Sachverhalt.
[35] Soweit die Beklagte allerdings festgestellt haben will, dass der Kläger eine Amtshaftungsklage auf eigenes Kostenrisiko gar nicht führen wollte, will sie damit in unzulässiger Weise ein Ergebnis des Haftpflichtprozesses vorwegnehmen.
[36] 3.5.1. Wenn der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (RS0081927 [T6] = RS0124256 [T3]; 7 Ob 65/22t). Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt ebenso wenig in Betracht, wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen (7 Ob 161/16a; 7 Ob 123/18s). Umgekehrt folgt daraus, dass eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen sehr wohl die Annahme rechtfertigen können, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (RS0124256 [T7]).
[37] 3.5.2. Die im Haftpflichtprozess zu beurteilende Frage, ob der behauptete Amtshaftungsanspruch des Klägers als Voraussetzung für die Haftung der vormaligen Rechtsvertreterin besteht, kann weder auf Basis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung noch aufgrund einer klaren gesetzlichen Regelung beantwortet werden. Die Beantwortung einer im Sinn der zitierten Rechtsprechung ungelösten Rechtsfrage hat aber nicht im Deckungs-, sondern im Haftpflichtprozess zu erfolgen.
[38] 3.6. Zusammengefasst ist daher der Risikoausschluss gemäß Art 9.3.2 ARB 2017 nicht verwirklicht. 3.6. Zusammengefasst ist daher der Risikoausschluss gemäß Artikel 9 Punkt 3 Punkt 2, ARB 2017 nicht verwirklicht.
4. Ergebnis und Kosten
[39] 4.1. Die Revision ist daher zusammengefasst berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren wie aus dem Spruch ersichtlich im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern.
[40] 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.