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Rechtssatz RS0117021×

Rechtssatz RS0117021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117021

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt noch nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch nach §1 Abs1 AHG. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen beziehungsweise formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 237/02p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 237/02p
  • 1 Ob 204/20m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 204/20m
    Beisatz: Danach, ob die durch die unvertretbare Auslegung verursachten unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt (ebenso) den Schutz der unterliegenden (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei. (T1)
    Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T2)
  • 7 Ob 58/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 58/26v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117021

Im RIS seit

24.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20021025_OGH0002_0010OB00237_02P0000_001