Mit Recht hat das Berufungsgericht den erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldantrag des Beklagten für nicht zulässig erklärt. Die mündliche Streitverhandlung erster Instanz wurde nach dem 31.12.1983 geschlossen. Nach Art.10 Z 4 des Bundesgesetzes vom 11.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl.566, ist auf Eheverfahren, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem erwähnten Termin geschlossen wird, die Zivilprozeßordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Somit gilt für derartige Verahren auch das sich aus § 482 ZPO ergebende Neuerungsverbot. Nach § 482 Abs.1 ZPO dürfen im Berufungsverfahren keine neuen Einreden erhoben werden. Dies bedeutet, daß auch ein Mitschuldantrag in der Berufung nicht mehr gestellt werden kann. Durch das vorerwähnte Gesetz wurde die Bestimmung des § 76 der 1.DVzEheG beseitigt, auf die die Judikatur (SZ 25/331 = JB 57 neu, u.a.) ihre Ausführungen über die Zulässigkeit von Neuerungen im Ehescheidungsverfahren gestützt hat. Die genannte Entscheidung (= JB 57 neu) gelangt zu dem Ergebnis, daß in der Berufung auch erstmalig Mitschuldanträge erhoben werden können, aus der Erwägung, wenn man weitere Scheidungsgründe zulasse, müsse man auch einerseits der Abwehr des Scheidungsbegehrens dienende und andererseits auf eine Modifizierung des Verschuldensausspruches abzielende Anträge zulassen. Dies ergebe sich schon aus der Erwägung, daß man nicht einerseits neue Sachvorbringen zulassen, andererseits aber Sachanträge ablehnen könne. Durch die oben erwähnte Gesetzesänderung ist dieser Judikatur die Basis entzogen. Jetzt sind Neuerungen im Berufungsverfahren auch im Ehescheidungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, was der Berücksichtigung eines erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldantrages entgegensteht (7 Ob 541/85).Mit Recht hat das Berufungsgericht den erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldantrag des Beklagten für nicht zulässig erklärt. Die mündliche Streitverhandlung erster Instanz wurde nach dem 31.12.1983 geschlossen. Nach Artikel 10, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom 11.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl.566, ist auf Eheverfahren, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem erwähnten Termin geschlossen wird, die Zivilprozeßordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Somit gilt für derartige Verahren auch das sich aus Paragraph 482, ZPO ergebende Neuerungsverbot. Nach Paragraph 482, Absatz eins, ZPO dürfen im Berufungsverfahren keine neuen Einreden erhoben werden. Dies bedeutet, daß auch ein Mitschuldantrag in der Berufung nicht mehr gestellt werden kann. Durch das vorerwähnte Gesetz wurde die Bestimmung des Paragraph 76, der 1.DVzEheG beseitigt, auf die die Judikatur (SZ 25/331 = JB 57 neu, u.a.) ihre Ausführungen über die Zulässigkeit von Neuerungen im Ehescheidungsverfahren gestützt hat. Die genannte Entscheidung (= JB 57 neu) gelangt zu dem Ergebnis, daß in der Berufung auch erstmalig Mitschuldanträge erhoben werden können, aus der Erwägung, wenn man weitere Scheidungsgründe zulasse, müsse man auch einerseits der Abwehr des Scheidungsbegehrens dienende und andererseits auf eine Modifizierung des Verschuldensausspruches abzielende Anträge zulassen. Dies ergebe sich schon aus der Erwägung, daß man nicht einerseits neue Sachvorbringen zulassen, andererseits aber Sachanträge ablehnen könne. Durch die oben erwähnte Gesetzesänderung ist dieser Judikatur die Basis entzogen. Jetzt sind Neuerungen im Berufungsverfahren auch im Ehescheidungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, was der Berücksichtigung eines erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldantrages entgegensteht (7 Ob 541/85).
Bei der Ausführung der Rechtsrüge geht die Revision insoferne nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus, als die den Standpunkt vertritt, es lägen keine innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 57 Abs.1 EheG festgestellten Eheverfehlungen vor. Die Ehescheidungsklage wurde am 26.5.1982 eingebracht. Demnach erstreckt sich die Sechsmonatsfrist vom 26.November 1981 bis zum 26.Mai 1982. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte auch am 6.12.1981 der Klägerin mit dem Umbringen gedroht. Derartige Drohungen wurden auch nach dem 20.12.1981 ausgesprochen und führten dann zur Einbringung der Scheidungsklage. Daß solche Drohungen schwere Eheverfehlungen darstellen, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Selbst die Revision führt nichts Gegenteiliges aus. Sohin bedarf es keiner weiteren Eröterung der Frage, ob verfristete Eheverfehlungen auch dann berücksichtigt werden könnten, wenn leidglich im Zuge des Ehescheidungsverfahrens hinzutretende weitere Verfehlungen vorlägen. Daß aber verfristete oder verziehene Eheverfehlungen (vgl. EFSlg.2461, 7016 ua) auch noch nach Abblauf der Frist des § 57 Abs.1 EheG zur Unterstützung des Scheidungsbegehrens herangezogen werden können, falls nicht verfristete oder veziehene Eheverfehlungen vorliegen, ergibt sich aus § 59 Abs.2 EheG. Solche weitere schwere Eheverfehlungen wurden von den Vorinstanzen festgestellt. Hier ist vor allem auf die am 1.7.1983 vom Beklagten ausgesprochene Drohung und auf seine Gewalttätigkeit im August 1983 zu verweisen. Gerade im Hinblick darauf, daß der Beklagte gegen die Klägerin schon mehrfach gewalttätig geworden war und sie laufend schwerstens bedroht hatte, dürfen diese festgestellten Verfehlungen nicht als gering bewertet werden. Es handelt sich hiebei um schwere Eheverfehlungen, die gemäß § 59 Abs.2 EheG die Mitberücksichtigung der bereits verfristeten Eheverfehlungen bewirken und im Zusammenhang mit diesen das Scheidungsbegehren aus Verschulden des Beklagten rechtfertigten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Bei der Ausführung der Rechtsrüge geht die Revision insoferne nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus, als die den Standpunkt vertritt, es lägen keine innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG festgestellten Eheverfehlungen vor. Die Ehescheidungsklage wurde am 26.5.1982 eingebracht. Demnach erstreckt sich die Sechsmonatsfrist vom 26.November 1981 bis zum 26.Mai 1982. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte auch am 6.12.1981 der Klägerin mit dem Umbringen gedroht. Derartige Drohungen wurden auch nach dem 20.12.1981 ausgesprochen und führten dann zur Einbringung der Scheidungsklage. Daß solche Drohungen schwere Eheverfehlungen darstellen, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Selbst die Revision führt nichts Gegenteiliges aus. Sohin bedarf es keiner weiteren Eröterung der Frage, ob verfristete Eheverfehlungen auch dann berücksichtigt werden könnten, wenn leidglich im Zuge des Ehescheidungsverfahrens hinzutretende weitere Verfehlungen vorlägen. Daß aber verfristete oder verziehene Eheverfehlungen vergleiche EFSlg.2461, 7016 ua) auch noch nach Abblauf der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG zur Unterstützung des Scheidungsbegehrens herangezogen werden können, falls nicht verfristete oder veziehene Eheverfehlungen vorliegen, ergibt sich aus Paragraph 59, Absatz 2, EheG. Solche weitere schwere Eheverfehlungen wurden von den Vorinstanzen festgestellt. Hier ist vor allem auf die am 1.7.1983 vom Beklagten ausgesprochene Drohung und auf seine Gewalttätigkeit im August 1983 zu verweisen. Gerade im Hinblick darauf, daß der Beklagte gegen die Klägerin schon mehrfach gewalttätig geworden war und sie laufend schwerstens bedroht hatte, dürfen diese festgestellten Verfehlungen nicht als gering bewertet werden. Es handelt sich hiebei um schwere Eheverfehlungen, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG die Mitberücksichtigung der bereits verfristeten Eheverfehlungen bewirken und im Zusammenhang mit diesen das Scheidungsbegehren aus Verschulden des Beklagten rechtfertigten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.