Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, wonach diesem (ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters) die Weitergabe des Mietobjektes, auch im Wege der Veräußerung oder Verpachtung des darin betriebenen Unternehmens, verboten wird, wurde nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich für zulässig angesehen (MietSlg. 26.114, 22.320, 20.157, 20.158, 17.161; EvBl. 1975/289). Daran hat sich, jedenfalls was die Verpachtung betrifft, wie der Oberste Gerichtshof in einem dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen hat, durch das Mietrechtsgesetz nichts geändert (MietSlg. 36.271). Bei einem Bestandverhältnis, auf das die Bestimmungen des MRG (nicht nur die Kündigungsbeschränkungen) anzuwenden sind, wird das vertragliche Verbot der Untervermietung zwar durch § 11 Abs. 1 MRG auf die dort angeführten wichtigen Gründe eingeschränkt. Der § 11 MRG betrifft, wie schon vorher § 18 a MG, jedoch seinem Wortlaut nach nur ein vertragliches Verbot der Untervermietung, nicht auch andere vertraglich verbotene Formen der Gebrauchsüberlassung, wie etwa der Überlassung gemieteter Geschäftsräume an dritte Personen durch Verpachtung des vom Mieter darin betriebenen Unternehmens. Ein vertragliches Verbot der Überlassung der Mieträumlichkeiten im Wege der Verpachtung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ist daher zulässig und verbindlich. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt den Vermieter, die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes zu begehren. Eine extensive Auslegung des § 11 Abs. 1 MRG würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn in diesem Fall könnte sich der Vermieter auf ein vertragliches Verbot der Weitergabe dann berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Weitergabe vorliegt, wobei ein wichtiger Grund unter anderem (Z 1) dann gegeben wäre, wenn der Mietgegenstand zur Gänze weitergegeben wird. Dies aber wird von der Beklagten gar nicht bestritten. Die Zulässigkeit der von ihr vorgenommenen Verpachtung damit zu rechtfertigen, daß § 12 Abs. 3 MRG sogar die Unternehmensveräußerung zulasse, scheitert daran, daß § 12 Abs. 3 MRG einen durchaus verschiedenartigen Sachverhalt regelt. § 12 Abs. 3 MRG knüpft an die Veräußerung eines Unternehmens, worunter nur die endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen verstanden werden kann, die Folge, daß die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses an den Erwerber des Unternehmens übergehen und daß der Vermieter vom Erwerber - unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - eine Erhöhung des Hauptmietzinses verlangen kann. Die von der Beklagten vorgenommene Verpachtung beinhaltet aber keine endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen, daher auch keinen Übergang der Hauptmietrechte am Bestandgegenstand.Eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, wonach diesem (ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters) die Weitergabe des Mietobjektes, auch im Wege der Veräußerung oder Verpachtung des darin betriebenen Unternehmens, verboten wird, wurde nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich für zulässig angesehen (MietSlg. 26.114, 22.320, 20.157, 20.158, 17.161; EvBl. 1975/289). Daran hat sich, jedenfalls was die Verpachtung betrifft, wie der Oberste Gerichtshof in einem dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen hat, durch das Mietrechtsgesetz nichts geändert (MietSlg. 36.271). Bei einem Bestandverhältnis, auf das die Bestimmungen des MRG (nicht nur die Kündigungsbeschränkungen) anzuwenden sind, wird das vertragliche Verbot der Untervermietung zwar durch Paragraph 11, Absatz eins, MRG auf die dort angeführten wichtigen Gründe eingeschränkt. Der Paragraph 11, MRG betrifft, wie schon vorher Paragraph 18, a MG, jedoch seinem Wortlaut nach nur ein vertragliches Verbot der Untervermietung, nicht auch andere vertraglich verbotene Formen der Gebrauchsüberlassung, wie etwa der Überlassung gemieteter Geschäftsräume an dritte Personen durch Verpachtung des vom Mieter darin betriebenen Unternehmens. Ein vertragliches Verbot der Überlassung der Mieträumlichkeiten im Wege der Verpachtung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ist daher zulässig und verbindlich. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt den Vermieter, die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes zu begehren. Eine extensive Auslegung des Paragraph 11, Absatz eins, MRG würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn in diesem Fall könnte sich der Vermieter auf ein vertragliches Verbot der Weitergabe dann berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Weitergabe vorliegt, wobei ein wichtiger Grund unter anderem (Ziffer eins,) dann gegeben wäre, wenn der Mietgegenstand zur Gänze weitergegeben wird. Dies aber wird von der Beklagten gar nicht bestritten. Die Zulässigkeit der von ihr vorgenommenen Verpachtung damit zu rechtfertigen, daß Paragraph 12, Absatz 3, MRG sogar die Unternehmensveräußerung zulasse, scheitert daran, daß Paragraph 12, Absatz 3, MRG einen durchaus verschiedenartigen Sachverhalt regelt. Paragraph 12, Absatz 3, MRG knüpft an die Veräußerung eines Unternehmens, worunter nur die endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen verstanden werden kann, die Folge, daß die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses an den Erwerber des Unternehmens übergehen und daß der Vermieter vom Erwerber - unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - eine Erhöhung des Hauptmietzinses verlangen kann. Die von der Beklagten vorgenommene Verpachtung beinhaltet aber keine endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen, daher auch keinen Übergang der Hauptmietrechte am Bestandgegenstand.
Insoweit die Revision neuerlich auf § 879 Abs. 3 ABGB zurückkommt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen verwiesen werden (vgl. § 39 Abs. 1 KSchG).Insoweit die Revision neuerlich auf Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zurückkommt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen verwiesen werden vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, KSchG).
Daß Punkt 1 des Urteilsspruches nicht Gegenstand einer Vollstreckung sein könnte, wird von der Revision nicht mehr behauptet. Punkt 2 des Urteilsspruches entspricht dem Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes erfordert ein positives Tun. Ein Auftrag hiezu in Verbindung mit konkreten Handlungsverpflichtungen stellt grundsätzlich eine zur Exekutionsführung taugliche Grundlage dar (MietSlg. 25.615/22). Die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beendigung eines Pachtverhältnisses kann regelmäßig durch Kündigung zu den vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsterminen erfolgen und bedarf nicht der Mitwirkung des Pächters. Die Auffassung der Beklagten, daß Punkt 2 des Urteilsspruches keine taugliche Exekutionsgrundlage sein könne, weil die Wiederherstellung des früheren Zustandes ohne Mitwirkung der Pächterin nicht möglich sei, kann daher nicht geteilt werden. Bei der von der Revision herangezogenen Entscheidung MietSlg. 25.615 hatte das Wiederherstellungsbegehren einen anderen Wortlaut.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.