Rechtssatz RS0000828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000828
Geschäftszahl
3Ob139/73 (3Ob140/73); 7Ob582/89; 3Ob31/90; 6Ob562/95; 3Ob149/94
Entscheidungsdatum
31.08.1995
Rechtssatz
Jede "Wiederherstellung des früheren Zustandes" erfordert grundsätzlich ein positives Tun, also keine Unterlassung. Diesbezügliche Verpflichtungen finden sich in Verbindung mit konkreten Handlungsverpflichtungen zulässigerweise in zahlreichen Exekutionstiteln (insb auf Grund von Besitzstörungsverfahren). Der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes kann durchaus eine gem § 7 Abs 1 EO zur Exekutionsführung taugliche Grundlage darstellen; für einen Antrag gem § 354 EO muß aber die Wiederherstellung ohne Mitwirkung eines Dritten möglich sein, also ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängen.Jede "Wiederherstellung des früheren Zustandes" erfordert grundsätzlich ein positives Tun, also keine Unterlassung. Diesbezügliche Verpflichtungen finden sich in Verbindung mit konkreten Handlungsverpflichtungen zulässigerweise in zahlreichen Exekutionstiteln (insb auf Grund von Besitzstörungsverfahren). Der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes kann durchaus eine gem Paragraph 7, Absatz eins, EO zur Exekutionsführung taugliche Grundlage darstellen; für einen Antrag gem Paragraph 354, EO muß aber die Wiederherstellung ohne Mitwirkung eines Dritten möglich sein, also ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 139/73
Entscheidungstext OGH 11.09.1973 3 Ob 139/73
Veröff: MietSlg 25615/22 = EvBl 1974/213 S 464
- 7 Ob 582/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 582/89
- 3 Ob 31/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 31/90
nur: Der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes kann durchaus eine gem § 7 Abs 1 EO zur Exekutionsführung taugliche Grundlage darstellen. (T1)
- 6 Ob 562/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 6 Ob 562/95
nur: Der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes kann durchaus eine gem § 7 Abs 1 EO zur Exekutionsführung taugliche Grundlage darstellen; für einen Antrag gem § 354 EO muß aber die Wiederherstellung ohne Mitwirkung eines Dritten möglich sein, also ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängen. (T2)
- 3 Ob 149/94
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 149/94
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000828
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0030OB00139_7300000_001