Begründung:
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 20.10.1992 dem betreibenden Verein aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 23.7.1992, 18 R 360/92, die Exekution nach § 353 EO zur Erwirkung der Wiederverschließung der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallationen bei den Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes südlich des Clubhauses, es ermächtigte die betreibende Partei, dies durch eine Bauunternehmung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen und trug diesem die Zahlung der vorläufig mit S 778.898,22 (Kostenvoranschlag vom 1.9.1992) bemessenen Kosten auf.Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 20.10.1992 dem betreibenden Verein aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 23.7.1992, 18 R 360/92, die Exekution nach Paragraph 353, EO zur Erwirkung der Wiederverschließung der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallationen bei den Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes südlich des Clubhauses, es ermächtigte die betreibende Partei, dies durch eine Bauunternehmung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen und trug diesem die Zahlung der vorläufig mit S 778.898,22 (Kostenvoranschlag vom 1.9.1992) bemessenen Kosten auf.
Das Rekursgericht hob mit Beschluß vom 5.2.1993 infolge Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsbewilligungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach dem Exekutionstitel habe der Verpflichtete den früheren Zustand der Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes durch Wiederverschließen der Trennmauer, Wiedererrichten der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallation herzustellen. Die Verbindlichkeit zu einer Bauführung müsse nach § 7 Abs 1 EO im Titel nicht nur durch den Ort der Leistung, sondern auch durch deren genaue Beschaffenheit, allenfalls unter Beischluß eines Planes, umschrieben sein. Sowohl im Titelverfahren als auch im Exekutionsverfahren sei nicht der frühere Zustand, sondern nur strittig gewesen, inwieweit der Verpflichtete diesen wieder herzustellen habe. Die nähere Feststellung der Wiederherstellungsarbeiten, zu denen die betreibende Partei ermächtigt werden solle, könne beim Exekutionsvollzug nachgeholt werden. Der Titel sei ausreichend bestimmt. Die betreibende Partei habe auch den Kostenvoranschlag einer Bauunternehmung angeschlossen, so daß auf die dort genannten Arbeiten bei der Exekutionsbewilligung Bezug zu nehmen sein werde. Auch der Antrag sei daher hinreichend bestimmt. Da der Verpflichtete die Wiederherstellung vorzunehmen und daher auch um die erforderlichen Bewilligungen einzukommen habe, könne die betreibende Partei vor der Bewilligung der Exekution nicht als Bauwerber auftreten. Erst nach der Ermächtigung im Sinne des § 353 Abs 1 EO könne die betreibende Partei auch die Erteilung der Baugenehmigung beantragen. Für die Bewilligung der Exekution spiele es keine Rolle, ob die Verwaltungsbehörde im Bauverfahren die Zustellung des Grundeigentümers verlange oder ob durch die gerichtliche Entscheidung diese Zustimmung ersetzt sei. Sei die betreibende Partei ermächtigt, die vertretbaren Handlungen auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen, könne sie diese selbst durchführen oder einen geeigneten Dritten betrauen. Nur dann, wenn es nicht der Sachlage entspräche, die Auswahl dem betreibenden Gläubiger zu überlassen, habe das Gericht diesen zu bestimmen. Es sei jedoch die Einvernahme des Verpflichteten vor der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung geboten (§ 358 EO). Das Erstgericht werde zu prüfen haben, inwieweit die im Kostenvoranschlag genannten Herstellungen durch den Titel gedeckt sind, und den Voranschlag unter Beiziehung eines Sachverständigen auf Notwendigkeit zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und auf Preisangemessenheit untersuchen und bei einer neuen Exekutionsbewilligung die vorzunehmenden Handlungen einzeln angeben müssen. Die Vorauszahlung der Kosten werde dem Verpflichteten unter der Bedingung der Rechtskraft der baubehördlichen und allfälliger sonst erforderlicher Bewilligungen aufzutragen sein.Das Rekursgericht hob mit Beschluß vom 5.2.1993 infolge Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsbewilligungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach dem Exekutionstitel habe der Verpflichtete den früheren Zustand der Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes durch Wiederverschließen der Trennmauer, Wiedererrichten der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallation herzustellen. Die Verbindlichkeit zu einer Bauführung müsse nach Paragraph 7, Absatz eins, EO im Titel nicht nur durch den Ort der Leistung, sondern auch durch deren genaue Beschaffenheit, allenfalls unter Beischluß eines Planes, umschrieben sein. Sowohl im Titelverfahren als auch im Exekutionsverfahren sei nicht der frühere Zustand, sondern nur strittig gewesen, inwieweit der Verpflichtete diesen wieder herzustellen habe. Die nähere Feststellung der Wiederherstellungsarbeiten, zu denen die betreibende Partei ermächtigt werden solle, könne beim Exekutionsvollzug nachgeholt werden. Der Titel sei ausreichend bestimmt. Die betreibende Partei habe auch den Kostenvoranschlag einer Bauunternehmung angeschlossen, so daß auf die dort genannten Arbeiten bei der Exekutionsbewilligung Bezug zu nehmen sein werde. Auch der Antrag sei daher hinreichend bestimmt. Da der Verpflichtete die Wiederherstellung vorzunehmen und daher auch um die erforderlichen Bewilligungen einzukommen habe, könne die betreibende Partei vor der Bewilligung der Exekution nicht als Bauwerber auftreten. Erst nach der Ermächtigung im Sinne des Paragraph 353, Absatz eins, EO könne die betreibende Partei auch die Erteilung der Baugenehmigung beantragen. Für die Bewilligung der Exekution spiele es keine Rolle, ob die Verwaltungsbehörde im Bauverfahren die Zustellung des Grundeigentümers verlange oder ob durch die gerichtliche Entscheidung diese Zustimmung ersetzt sei. Sei die betreibende Partei ermächtigt, die vertretbaren Handlungen auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen, könne sie diese selbst durchführen oder einen geeigneten Dritten betrauen. Nur dann, wenn es nicht der Sachlage entspräche, die Auswahl dem betreibenden Gläubiger zu überlassen, habe das Gericht diesen zu bestimmen. Es sei jedoch die Einvernahme des Verpflichteten vor der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung geboten (Paragraph 358, EO). Das Erstgericht werde zu prüfen haben, inwieweit die im Kostenvoranschlag genannten Herstellungen durch den Titel gedeckt sind, und den Voranschlag unter Beiziehung eines Sachverständigen auf Notwendigkeit zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und auf Preisangemessenheit untersuchen und bei einer neuen Exekutionsbewilligung die vorzunehmenden Handlungen einzeln angeben müssen. Die Vorauszahlung der Kosten werde dem Verpflichteten unter der Bedingung der Rechtskraft der baubehördlichen und allfälliger sonst erforderlicher Bewilligungen aufzutragen sein.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 2.6.1993, 3 Ob 56/93, den - vom Rekursgericht zugelassenen - Rekurs der betreibenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurück. Die betreibende Partei wende sich nicht gegen die Aufhebung und den Auftrag zur neuen Entscheidung über ihren Exekutionsantrag, sondern allein dagegen, daß das Rekursgericht in seiner Begründung meinte, falls eine bau- oder sonst verwaltungsbehördliche Genehmigung der auszuführenden Arbeiten notwendig sei, werde erst nach Rechtskraft des Verwaltungsbescheides dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen sein, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Die Ansicht, dies widerspreche der zugleich geäußerten Meinung, die Notwendigkeit der Zustimmung des Verpflichteten als Grundeigentümer sei ausschließlich im Bauverfahren zu beurteilen, treffe nicht zu. Das Rekursgericht habe im Rahmen des durch vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckten Beurteilungsspielraumes nach den konkreten Umständen zum Ausdruck gebracht, daß die vom Verpflichteten in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vorgetragenen Einwände die Abweisung des Exekutionsantrages nicht rechtfertigen, daß aber vor der Entscheidung die im § 358 EO vorgesehene Einvernahme des Verpflichteten zum Antrag geboten sei. Dies bekämpfe die betreibende Partei auch gar nicht. Die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten werde aber wohl nur dann auszusprechen sein, wenn der Ausführung der Arbeiten keine Hindernisse mehr im Wege stehen, erforderliche Bewilligungen also vorliegen. Dies habe nichts mit der Entscheidungskompetenz Gericht - Verwaltungsbehörde zu tun. Wann der Auftrag zur Bezahlung der durch die Vornahme der Handlung erwachsenden Kosten dem Verpflichteten erteilt werde, hänge von den jeweils besonders gestalteten Verhältnissen ab. Werde die Exekution bewilligt und die betreibende Partei ermächtigt, die Handlung vornehmen zu lassen, und sei nach den maßgebenden Vorschriften eine Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich, werde die betreibende Partei zunächst diese Genehmigung zu erwirken haben, weil bei rechtskräftiger Versagung die Kosten gar nicht auflaufen können, wenn sich die betreibende Partei rechtmäßig verhält und den Auftrag an den Dritten nicht vor Rechtskraft der Bewilligung erteilt.Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 2.6.1993, 3 Ob 56/93, den - vom Rekursgericht zugelassenen - Rekurs der betreibenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zurück. Die betreibende Partei wende sich nicht gegen die Aufhebung und den Auftrag zur neuen Entscheidung über ihren Exekutionsantrag, sondern allein dagegen, daß das Rekursgericht in seiner Begründung meinte, falls eine bau- oder sonst verwaltungsbehördliche Genehmigung der auszuführenden Arbeiten notwendig sei, werde erst nach Rechtskraft des Verwaltungsbescheides dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen sein, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Die Ansicht, dies widerspreche der zugleich geäußerten Meinung, die Notwendigkeit der Zustimmung des Verpflichteten als Grundeigentümer sei ausschließlich im Bauverfahren zu beurteilen, treffe nicht zu. Das Rekursgericht habe im Rahmen des durch vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckten Beurteilungsspielraumes nach den konkreten Umständen zum Ausdruck gebracht, daß die vom Verpflichteten in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vorgetragenen Einwände die Abweisung des Exekutionsantrages nicht rechtfertigen, daß aber vor der Entscheidung die im Paragraph 358, EO vorgesehene Einvernahme des Verpflichteten zum Antrag geboten sei. Dies bekämpfe die betreibende Partei auch gar nicht. Die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten werde aber wohl nur dann auszusprechen sein, wenn der Ausführung der Arbeiten keine Hindernisse mehr im Wege stehen, erforderliche Bewilligungen also vorliegen. Dies habe nichts mit der Entscheidungskompetenz Gericht - Verwaltungsbehörde zu tun. Wann der Auftrag zur Bezahlung der durch die Vornahme der Handlung erwachsenden Kosten dem Verpflichteten erteilt werde, hänge von den jeweils besonders gestalteten Verhältnissen ab. Werde die Exekution bewilligt und die betreibende Partei ermächtigt, die Handlung vornehmen zu lassen, und sei nach den maßgebenden Vorschriften eine Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich, werde die betreibende Partei zunächst diese Genehmigung zu erwirken haben, weil bei rechtskräftiger Versagung die Kosten gar nicht auflaufen können, wenn sich die betreibende Partei rechtmäßig verhält und den Auftrag an den Dritten nicht vor Rechtskraft der Bewilligung erteilt.
Nach Einvernahme des Verpflichteten und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.Ing.Peter W***** bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 31.3.1994 dem betreibenden Verein die Exekution zur Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs auf Wiederverschließung der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallation bei den Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes südlich des Clubhauses auf dem Golfclubgelände *****. Die betreibende Partei wurde ermächtigt, die vertretbaren Handlungen zur Erwirkung der Wiederverschließung der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiederherstellung der Elektoinstallation, nämlich die in Beilage ./4 des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dipl.Ing.Peter W***** vom 1.2.1994 (AS 157 - 179) angeführten und auf AS 181 zusammengefaßten Baumeisterarbeiten und sonstigen Lieferungen und Leistungen durch eine Baufirma vornehmen zu lassen. Der verpflichteten Partei wurde aufgetragen, die mit S 416.925,60 brutto bemessenen Kosten der betreibenden Partei binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Baubewilligung und allfälliger sonstiger notwendiger verwaltungsbehördlicher Bewilligungen für die Durchführung der Bauarbeiten zu bezahlen.
Das Erstgericht führte aus, der Verpflichtete sei aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 23.7.1992, 18 R 360/92, verpflichtet, jede Störung des ruhigen Besitzstandes der betreibenden Partei an den Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes südlich des Clubhauses auf dem Golfclubgelände ***** durch Durchbrechen der Trennmauer und Eindringen in die Bestandräumlichkeiten und durch Zerstörung von Einbauten zu unterlassen und durch Wiederverschließen der Trennmauer, Wiedererrichtung der Einbauten und Wiederherstellung der Elektroinstallation den früheren Zustand tatsächlich wiederherzustellen sowie in Hinkunft jede weitere solche Störung zu unterlassen. Diesem Endbeschluß sei der Sachverhalt zugrundegelegen, daß die betreibende Partei am 21.12.1972 mit den Rechtsvorgängern des Verpflichteten einen Bestandvertrag zur Errichtung einer Golfanlage abgeschlossen habe. Die Bestandgeber hätten ihre unwiderrufliche Einwilligung zu den zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb dieser Anlage notwendigen Arbeiten, Ein- und Umbauten, ausgenommen Gebäude, die zu Wohnzwecken aufgeführt werden, erteilt. Die betreibende Partei habe im Jahr 1983 ohne ausdrückliche Zustimmung der früheren Eigentümer im Westteil des Wirtschaftsgebäudes "alte Reitschule" im Erdgeschoß ohne behördliche Bewilligung einen Einbau in Massivbauweise mit Aufenthaltsraum, Büroraum und Sanitäreinheit errichtet. Weiters sei in der südlichen Außenmauer ein Tor bewilligungslos eingebaut und zwischen dem ursprünglichen Aufenthaltsraum von der Werkstätte ein Türausbruch ausgeführt worden. Im Sommer und Herbst 1989 sei der Verpflichtete außerbücherlicher Eigentümer gewesen; er sei auch als solcher nach außen hin aufgetreten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S***** vom 26.8.1989 seien die damaligen bücherlichen Eigentümer aufgefordert worden, binnen vier Wochen nach Rechtskraft nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen oder binnen weiterer acht Wochen den früheren Zustand wieder herzustellen. Daraufhin habe der Verpflichtete erklärt, daß von seiner Seite keine Zustimmung für ein eventuell nachträgliches Bauansuchen zu erwarten sei. Die betreibende Partei habe das verlangte Baubewilligungsansuchen eingereicht, zu dem der Verpflichtete allerdings seine Zustimmung verweigert habe. Der Verpflichtete habe vielmehr ein Bauunternehmen mit der Beseitigung der im Bescheid genannten bewilligungslos errichteten Baumaßnahme beauftragt. Eine Wand, die den gemieteten Teil vom alten in der Verfügungsmacht des Verpflichteten stehenden Teil des Wirtschaftsgebäudes trennte, sei aufgestemmt worden, um die Räumlichkeiten der betreibenden Partei zu gelangen. In diesen Räumlichkeiten, in denen die Gerätschaften und Fahrnisse der betreibenden Partei untergebracht gewesen seien, seien Türen und Elektroinstallationen herausgerissen sowie Zwischenwände beseitigt worden. Diese von der betreibenden Partei bis dahin benützten Räumlichkeiten hätten zumindest in der bisherigen Form nicht mehr weiter benützt werden können.
Das Erstgericht stellte nach Einvernahme des Verpflichteten und Einholung des Sachverständigengutachtens folgenden Sachverhalt fest:
Bei den vom Verpflichteten abgetragenen Bauteilen handelt es sich um die gesamte Garderobe, die gangseitige WC-Wand, die gangseitige Bürowand und die Wand zwischen Aufenthaltsraum und Garderobe bzw Gang. Ursprünglich waren alle Wände verputzt und mit einem Anstrich versehen; alle Deckenuntersichten waren mit Profilbrettern auf einem Holzlattenrost verkleidet, die Fußböden und die Wände im WC bis auf 2 m Höhe verfliest. Im WC war ein Standklosett mit Tiefspülkasten, eine Duschkabine, ein Boiler und ein Doppelwaschtisch aus Email installiert. Kunststoffenster und Stahlzargen mit mahagonifurnierten Türblättern waren eingebaut. Außerdem waren Elektro- und Sanitärinstallationen vorhanden und funktionstüchtig. Der Verpflichtete stemmte in beiden ostseitigen Mittelmauern je einen Durchbruch aus; bis auf die Wand zwischen Büro und WC wurden alle Wände fast vollständig abgetragen. Aus statischen Gründen mußte daraufhin das verbliebene Mauerwerk teilweise zur Gänze abgetragen werden. Durch die Abbrucharbeiten wurden Bodenbeläge und Deckenverkleidungen beschädigt; die beschädigten Elektro- und Sanitärinstallationen, die Sanitäreinrichtung und die Heizkörper müssen erneuert werden. Außerdem entstanden Frostschäden. Das gesamte Abbruchmaterial (Bauschutt, Sperrmüll und Sondermüll) muß infolge der Abbrucharbeiten vertragen, verladen und auf eine Deponie verführt werden. Die betreibende Partei baute mittlerweile abweichend vom Vorzustand die beiden Fenster in der Garderobe und im WC aus und mauerte die Fensteröffnungen zu. Zur Wiederherstellung des Vorzustandes sind die im Sachverständigengutachten angeführten Abeiten bzw der dort angeführte Aufwand mit den vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Kosten erforderlich. Danach ist insgesamt von Baustellengemeinkosten von S 58.350, Abbruchskosten von S 41.279, Kosten für Maurer- und Versetzarbeiten von S 35.977 und Kosten für Verputzarbeiten von S 44.237, insgesamt somit von Baumeisterkosten von S 179.843 und von Kosten für sonstige Lieferungen und Leistungen von S 167.595, insgesamt somit inklusive Mehrwertsteuer von Kosten zur Wiederherstellung des Vorzustandes von S 416.925,60 auszugehen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, der Einwand des Verpflichteten, der nunmehrige Bauplan der betreibenden Gläubigerin weise eine andere Raumeinteilung als ursprünglich auf, weiters sei das in den Öllagerraum hineinführende Fenster nicht mehr existent, ändere nichts an seiner titelmäßigen Verpflichtung zur Wiederherstellung des Vorzustandes und begründe keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Leistung. Da die Fälligkeit der vom Verpflichteten vorauszuzahlenden Kosten von der Rechtskraft aller verwaltungsbehördlichen Genehmigungen abhängig sei, sei die Bezahlung des Vorschusses an Exekutionskosten binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Baubewilligung und allfälliger sonstiger Bewilligungen aufzutragen gewesen.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Verpflichteten diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Exekutionstitel sei hinreichend bestimmt. Auch vertretbare Handlungen seien möglichst genau zu beschreiben, eine Beschreibung aller Einzelheiten sei jedoch in manchen Fällen untunlich und könne nicht immer verlangt werden. Ein Wiederherstellungsbegehren sei ausreichend bestimmt, wenn der frühere Zustand aus der Klagserzählung hervorgehe. Hier sei Gegenstand des Titelverfahrens im wesentlichen die Frage gewesen, inwieweit der Verpflichtete zur Wiederherstellung des früheren Zustands überhaupt verpflichtet gewesen sei; der frühere Zustand selbst sei nicht strittig gewesen. Auch im Exekutionsverfahren bestreite der Verpflichtete primär die Preisangemessenheit des vorgelegten Kostenvoranschlags. Das Ausmaß der zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Leistungen werde vom Verpflichteten im wesentlichen nicht bestritten. Insbesondere bei der Wiederherstellungsexekution, die durch eine Besitzstörungshandlung des Verpflichteten ausgelöst wurde, wäre es eine Überspannung der Dokumentationspflichten des betreibenden Gläubigers, den Vorzustand zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Beseitigung dieses Zustands durch den Verpflichteten in keiner Weise zu erwarten sei, bereits so ausreichend zu dokumentieren, daß dies eine höchst detaillierte Beschreibung des wiederherzustellenden Zustands ermöglichen würde. Die Frage, ob die betreibende Partei während des laufenden Exekutionsverfahrens etwas anderes als im vorliegenden Exekutionsantrag begehrt, in das Objekt eingebaut habe, spiele für die Wiederherstellungspflicht des Verpflichteten keine Rolle. Daraus ergebe sich nicht eine tatsächliche Unmöglichkeit der Leistung. Lese man den Exekutionstitel in seiner Gesamtheit, so sei zwar die Elektroinstallation als wiederherzustellend ausdrücklich angeführt; alle übrigen eingebauten demontierten Teile seien jedoch unter dem Begriff Einbauten zusammengefaßt. Der Exekutionstitel könne nur so verstanden werden, daß unter dem Begriff Einbauten auch die Wiederherstellung der Wasser- und Sanitärinstallation zu verstehen sei. Das Erstgericht habe daher zu Recht auch Handlungen zur Wiederherstellung der Wasser- und Sanitärinstallation in die Exekutionsbewilligung aufgenommen. Auch die Beseitigung des gesamten Abbruchmaterials sei Inhalt der Exekutionsbewilligung, weil der vorige Zustand eben ohne eingelagertes Abbruchmaterial bestehe; der Verpflichtete habe bei der Wiederherstellung dieses Zustands daher auch den Schutt wegzuräumen. Die Ermächtigung, die Elektro- und Sanitärinstallation, die Sanitäreinrichtung und die Heizkörper zu erneuern, sei zutreffend erteilt worden. Aus den Ausführungen des Sachverständigen, mit größter Wahrscheinlichkeit könne angenommen werden, daß diese Installationen erneuert werden müßten, habe das Erstgericht zu Recht den Schluß gezogen, daß die Erneuerung dieser Installationen tatsächlich notwendig sei. Zu Recht sei die vom Verpflichteten vorgelegte Kostenschätzung nicht zugrundegelegt worden, weil sie keine detaillierte Leistungsbeschreibung und keine Mengenangaben enthalte.
Bevor auf die Frage der Kostenvorschußpflicht des Verpflichteten im Rahmen des § 353 EO einzugehen sei. sei die Frage der Notwendigkeit der beantragten Exekutionshandlungen überhaupt zu untersuchen. Das Exekutionsgericht habe zwar bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verpflichtete die Arbeiten dem Exekutionstitel entsprechend bereits durchgeführt habe. Das Exekutionsgericht habe jedoch bei der Angemessenheit des Kostenbegehrens zu prüfen, ob und welche Arbeiten zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erforderlich sind. Die Ergebnisse dieser Prüfung seien bei der Exekutionsbewilligung zu berücksichtigen. Wenn die beantragten Arbeiten zur Herstellung der titelmäßigen Verpflichtung nicht (mehr) notwendig seien, sei der Exekutionsantrag abzuweisen. Die Exekution nach § 353 EO könne der betreibenden Partei nur insoweit bewilligt werden, als die begehrten Handlungen zur Herstellung der titelmäßigen Verpflichtung des Verpflichteten notwendig seien. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Exekutionsbewilligungsbeschlusses. Zur Beurteilung der Frage, welche Arbeiten zur Herstellung der titelmäßigen Verpflichtung noch notwendig seien, reichten jedoch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht aus. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren eine Befund- und Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen zu erwirken haben, welche Arbeiten die betreibende Partei bereits selbst vorgenommen habe und welche Arbeiten noch ausständig seien. Sofern die betreibende Partei nicht alle diese Arbeiten durchgeführt hat, werde der Sachverständige zur Frage der Teilkosten der noch offenen Wiederherstellungsarbeiten Stellung zu nehmen haben. Ein Kostenersatzanspruch im Rahmen der Exekution nach § 353 EO scheide dann aus, wenn der betreibende Gläubiger ohne Ermächtigung des Gerichtes die Handlungen selbst ausführt oder durch einen Dritten ausführen läßt. Der Gläubiger könne dann nur sein Interesse im Wege der Klage nach § 368 EO geltend machen. Nur dann, wenn der betreibende Gläubiger die Handlungen nach Exekutionsbewilligung auf eigene Kosten durchführt, seien die Kosten der Vornahme der Handlungen als Exekutionskosten zu bestimmen. Sollte das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung zum Ergebnis kommen, daß zumindest ein Teil der beantragten Exekutionshandlungen Arbeiten betreffe, die die betreibende Partei bisher nicht selbst ausgeführt habe, so könnten Kosten nur im Umfang dieser nicht vor der Exekutionsbewilligung durchgeführten Arbeiten zuerkannt werden.Bevor auf die Frage der Kostenvorschußpflicht des Verpflichteten im Rahmen des Paragraph 353, EO einzugehen sei. sei die Frage der Notwendigkeit der beantragten Exekutionshandlungen überhaupt zu untersuchen. Das Exekutionsgericht habe zwar bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verpflichtete die Arbeiten dem Exekutionstitel entsprechend bereits durchgeführt habe. Das Exekutionsgericht habe jedoch bei der Angemessenheit des Kostenbegehrens zu prüfen, ob und welche Arbeiten zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erforderlich sind. Die Ergebnisse dieser Prüfung seien bei der Exekutionsbewilligung zu berücksichtigen. Wenn die beantragten Arbeiten zur Herstellung der titelmäßigen Verpflichtung nicht (mehr) notwendig seien, sei der Exekutionsantrag abzuweisen. Die Exekution nach Paragraph 353, EO könne der betreibenden Partei nur insoweit bewilligt werden, als die begehrten Handlungen zur Herstellung der titelmäßigen Verpflichtung des Verpflichteten notwendig seien. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Exekutionsbewilligungsbeschlusses. Zur Beurteilung der Frage, welche Arbeiten zur Herstellung der titelmäßigen Verpflichtung noch notwendig seien, reichten jedoch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht aus. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren eine Befund- und Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen zu erwirken haben, welche Arbeiten die betreibende Partei bereits selbst vorgenommen habe und welche Arbeiten noch ausständig seien. Sofern die betreibende Partei nicht alle diese Arbeiten durchgeführt hat, werde der Sachverständige zur Frage der Teilkosten der noch offenen Wiederherstellungsarbeiten Stellung zu nehmen haben. Ein Kostenersatzanspruch im Rahmen der Exekution nach Paragraph 353, EO scheide dann aus, wenn der betreibende Gläubiger ohne Ermächtigung des Gerichtes die Handlungen selbst ausführt oder durch einen Dritten ausführen läßt. Der Gläubiger könne dann nur sein Interesse im Wege der Klage nach Paragraph 368, EO geltend machen. Nur dann, wenn der betreibende Gläubiger die Handlungen nach Exekutionsbewilligung auf eigene Kosten durchführt, seien die Kosten der Vornahme der Handlungen als Exekutionskosten zu bestimmen. Sollte das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung zum Ergebnis kommen, daß zumindest ein Teil der beantragten Exekutionshandlungen Arbeiten betreffe, die die betreibende Partei bisher nicht selbst ausgeführt habe, so könnten Kosten nur im Umfang dieser nicht vor der Exekutionsbewilligung durchgeführten Arbeiten zuerkannt werden.