Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz zulässig, weil zur Frage, welchen Inhalt ein Exekutionsantrag haben muß, wenn eine Widerherstellung im technischen Sinne von vorneherein unmöglich ist, soweit überblickbar, keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist.
Dem Revisionsrekurs kommt jedoch keine Berechtigung zu. Wie bei jeder Exekution muß auch bei einem Exekutionsantrag nach § 353 EO die zu erwirkende Handlung des Verpflichteten einerseits im Exekutionstitel so genau bezeichnet sein, daß deutlich entnommen werden kann, was der Verpflichtete zu leisten hat, und andererseits ist auch im Exekutionsantrag genau anzuführen, worin die zu erwirkende Handlung besteht (Heller-Berger-Stix 2.551, 2.55r .iDazu gehört auch die Angabe, an welchem Ort gegebenenfalls die Handlung zu erbringen ist (Heller-Berger-Stix 192, EvBl 1974/19). Dies gilt aber jeweils nur soweit, als dies der Natur der begehrten Leistung nach möglich ist. Ansonsten genügt es durchaus, die Leistung so genau zu beschreiben, daß sie gemäß den Regeln des täglichen Lebens oder zum Beispiel den in einem bestimmten Geschäftszweig (hier der Brunnenbauer) herrschenden Grundsätzen allenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen oder von Planungsunterlagen und dergleichen mehr zumindest hinreichend bestimmbar ist (Heller-Berger-Stix 192, Entscheidungen wie SZ 27/150, EvBl 1971/333, EvBl 1980/141). Bei einem Wiederherstellungsbegehren der vorliegenden Art, bei dem eine ganz exakte Wiederherstellung des früheren Zustandes von vorneherein unmöglich ist, genügt in diesem Sinn auch die Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichartigen Lage wie vor der Besitzstörungshandlung der verpflichteten ParteienDem Revisionsrekurs kommt jedoch keine Berechtigung zu. Wie bei jeder Exekution muß auch bei einem Exekutionsantrag nach Paragraph 353, EO die zu erwirkende Handlung des Verpflichteten einerseits im Exekutionstitel so genau bezeichnet sein, daß deutlich entnommen werden kann, was der Verpflichtete zu leisten hat, und andererseits ist auch im Exekutionsantrag genau anzuführen, worin die zu erwirkende Handlung besteht (Heller-Berger-Stix 2.551, 2.55r .iDazu gehört auch die Angabe, an welchem Ort gegebenenfalls die Handlung zu erbringen ist (Heller-Berger-Stix 192, EvBl 1974/19). Dies gilt aber jeweils nur soweit, als dies der Natur der begehrten Leistung nach möglich ist. Ansonsten genügt es durchaus, die Leistung so genau zu beschreiben, daß sie gemäß den Regeln des täglichen Lebens oder zum Beispiel den in einem bestimmten Geschäftszweig (hier der Brunnenbauer) herrschenden Grundsätzen allenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen oder von Planungsunterlagen und dergleichen mehr zumindest hinreichend bestimmbar ist (Heller-Berger-Stix 192, Entscheidungen wie SZ 27/150, EvBl 1971/333, EvBl 1980/141). Bei einem Wiederherstellungsbegehren der vorliegenden Art, bei dem eine ganz exakte Wiederherstellung des früheren Zustandes von vorneherein unmöglich ist, genügt in diesem Sinn auch die Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichartigen Lage wie vor der Besitzstörungshandlung der verpflichteten Parteien
(RPfl.Ex. 1971/16, MietSlg. 24.201, SZ 43/124).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß ein zielführender Exekutionsantrag zunächst darlegen muß, daß eine echte Wiederherstellung der durch die verpflichteten Parteien gestörten Wasserbezugsanlage im technischen Sinn nicht möglich ist, weil die nachteiligen Folgen der Baggerungsarbeiten nicht beseitig werden können. Sodann muß, nötigenfalls unter Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen, angeführt werden, welche nach den Umständen des Falles technisch richtige Ersatzhandlung vorzunehmen ist, um eine Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die Herbeiführung einer "im wesentlichen gleichartigen Lage" wie vor den Besitzstörungshandlungen zu bewirken. Diese Behauptungen sind bei einem Exekutionstitel der vorliegenden Art wegen der Notwendigkeit, den Exekutionstitel im Exekutionsverfahren durch gewisse Erläuterungen zu ergänzen, unerläßlich. Nur dann sind nämlich im Sinne des § 54 Abs 1 Z. 1 - 3 EO alle wesentlichen Umstände (Z. 1), der genaue Umfang des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll (Z. 2) und alle jene Daten, welche nach Beschaffenheit des Falles für den Umfang der zu erteilenden Ermächtigung von Wichtigkeit sind (Z. 3) angegeben. Die vorzunehmende Ersatzhandlung muß im einzelnen so eindeutig beschrieben werden, daß beurteilt werden kann, zu welchen Handlungen die verpflichteten Parteien verpflichtet sind, bzw zur Vornahme welcher konkreter Handlungen die betreibende Partei im Sinne des § 353 Abs 1 EO ermächtigt werden soll. Dazu gehört die Angabe des Ortes, an dem der allenfalls nötige neue Brunnen errichtet werden soll, eine Beschreibung der wichtigsten Maße desselben sowie seiner näheren Beschaffenheit. Wenn sich diese Daten aus einem vorgelegten Sachverständigengutachten oder einem angeschlossenen Kostenvoranschlag ergeben, kann eine Verweisung im Exekutionsantrag durchaus genügen (EvBl 1971/333), aber es muß im Exekutionsverfahren doch genau gesagt werden, welche Handlungen im einzelnen vorzunehmen sind.Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß ein zielführender Exekutionsantrag zunächst darlegen muß, daß eine echte Wiederherstellung der durch die verpflichteten Parteien gestörten Wasserbezugsanlage im technischen Sinn nicht möglich ist, weil die nachteiligen Folgen der Baggerungsarbeiten nicht beseitig werden können. Sodann muß, nötigenfalls unter Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen, angeführt werden, welche nach den Umständen des Falles technisch richtige Ersatzhandlung vorzunehmen ist, um eine Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die Herbeiführung einer "im wesentlichen gleichartigen Lage" wie vor den Besitzstörungshandlungen zu bewirken. Diese Behauptungen sind bei einem Exekutionstitel der vorliegenden Art wegen der Notwendigkeit, den Exekutionstitel im Exekutionsverfahren durch gewisse Erläuterungen zu ergänzen, unerläßlich. Nur dann sind nämlich im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 EO alle wesentlichen Umstände (Ziffer eins,), der genaue Umfang des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll (Ziffer 2,) und alle jene Daten, welche nach Beschaffenheit des Falles für den Umfang der zu erteilenden Ermächtigung von Wichtigkeit sind (Ziffer 3,) angegeben. Die vorzunehmende Ersatzhandlung muß im einzelnen so eindeutig beschrieben werden, daß beurteilt werden kann, zu welchen Handlungen die verpflichteten Parteien verpflichtet sind, bzw zur Vornahme welcher konkreter Handlungen die betreibende Partei im Sinne des Paragraph 353, Absatz eins, EO ermächtigt werden soll. Dazu gehört die Angabe des Ortes, an dem der allenfalls nötige neue Brunnen errichtet werden soll, eine Beschreibung der wichtigsten Maße desselben sowie seiner näheren Beschaffenheit. Wenn sich diese Daten aus einem vorgelegten Sachverständigengutachten oder einem angeschlossenen Kostenvoranschlag ergeben, kann eine Verweisung im Exekutionsantrag durchaus genügen (EvBl 1971/333), aber es muß im Exekutionsverfahren doch genau gesagt werden, welche Handlungen im einzelnen vorzunehmen sind.
Alle diese nötigen Angaben waren im Exekutionsantrag der betreibenden Partei auch unter Einbeziehung des vorgelegten Kostenvoranschlages und des im Verfahren nach § 358 EO eingebrachten Ergänzungsschriftsatzes nicht enthalten. Es fehlte vor allem die Begründung der technischen Notwendigkeit, an einer bestimmten Stelle einen neuen Brunnen in einer ganz bestimmten Bauweise und Größe zu errichten. Der Hinweis auf ein dem Exekutionsgericht nicht ohne weiteres zugängliches Wasserrechtsverfahren ist hier unzureichend, so sehr es andererseits sehr zweckmäßig wäre, überhaupt zuerst das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens abzuwarten, ehe der Wiederherstellungsanspruch aus dem strittigen Exekutionstitel durchgesetzt wird. In diesem Wasserrechtsverfahren kann immerhin aus öffentlich-rechtlichen Gründen die Situierung des neuen Brunnens an einer ganz bestimmten bisher nicht geplanten Stelle und in einer ganz bestimmten bisher nicht vorgesehenen Weise angeordnet werden, was dann die Präzisierung der vorzunehmenden Handlungen sehr erleichtern würde. Da nach dem Exekutionstitel die Wiederherstellung des früheren Zustandes (bzw. im Sinne der obigen Ausführungen die Herbeiführung einer im wesentlichen gleichartigen Ersatzlage) irgendwie besonders auch an die Erzielung der alten Wassermenge gebunden ist, kann auch aus diesem Grund am besten im Wasserrechtsverfahren geklärt werden, welche Gegebenheiten hier berücksichtigt werden müssen.Alle diese nötigen Angaben waren im Exekutionsantrag der betreibenden Partei auch unter Einbeziehung des vorgelegten Kostenvoranschlages und des im Verfahren nach Paragraph 358, EO eingebrachten Ergänzungsschriftsatzes nicht enthalten. Es fehlte vor allem die Begründung der technischen Notwendigkeit, an einer bestimmten Stelle einen neuen Brunnen in einer ganz bestimmten Bauweise und Größe zu errichten. Der Hinweis auf ein dem Exekutionsgericht nicht ohne weiteres zugängliches Wasserrechtsverfahren ist hier unzureichend, so sehr es andererseits sehr zweckmäßig wäre, überhaupt zuerst das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens abzuwarten, ehe der Wiederherstellungsanspruch aus dem strittigen Exekutionstitel durchgesetzt wird. In diesem Wasserrechtsverfahren kann immerhin aus öffentlich-rechtlichen Gründen die Situierung des neuen Brunnens an einer ganz bestimmten bisher nicht geplanten Stelle und in einer ganz bestimmten bisher nicht vorgesehenen Weise angeordnet werden, was dann die Präzisierung der vorzunehmenden Handlungen sehr erleichtern würde. Da nach dem Exekutionstitel die Wiederherstellung des früheren Zustandes (bzw. im Sinne der obigen Ausführungen die Herbeiführung einer im wesentlichen gleichartigen Ersatzlage) irgendwie besonders auch an die Erzielung der alten Wassermenge gebunden ist, kann auch aus diesem Grund am besten im Wasserrechtsverfahren geklärt werden, welche Gegebenheiten hier berücksichtigt werden müssen.
Daß die vorzunehmenden Maßnahmen nach dem derzeitigen Behauptungsstand vermutlich auf dem Grundstück eines Dritten stattfinden sollen, würde die Vornahme der Wiederherstellungsarbeiten durch die verpflichteten Parteien bzw. durch die an deren Stelle ermächtigte betreibende Partei dann nicht hindern, wenn dieser Dritte diese Handlungen infolge der der betreibenden Partei zustehenden Dienstbarkeit dulden müßte. Immerhin muß dieser Dritte aber in der Regel, wenn der Dienstbarkeitsvertrag hier nicht weitere Rechte enthalten sollte, nur die unbedingt nötigen Wiederherstellungsarbeiten dulden, sodaß auch aus diesem Grund eine genaue Präzisierung dessen, was wirklich zu geschehen hat, höchst wichtig ist.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher den bisher völlig unzureichenden Exekutionsantrag mit Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Das Gericht zweiter Instanz hat daher den bisher völlig unzureichenden Exekutionsantrag mit Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.