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Rechtssatz RS0004722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004722

Geschäftszahl

3Ob73/86

Entscheidungsdatum

02.07.1986

Rechtssatz

Wenn die für die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorzunehmenden Maßnahmen auf dem Grundstück eines Dritten stattfinden sollen, würde die Vornahme der Wiederherstellungsarbeiten durch die verpflichteten Parteien bzw. durch die an deren Stelle ermächtigte betreibende Partei dann nicht hindern, wenn dieser Dritte diese Handlungen infolge der betreibenden Partei zustehenden Dienstbarkeit dulden müßte. Sonst muß dieser Dritte aber in der Regel, wenn der Dienstbarkeitsvertrag nicht weitere Rechte enthalten sollte, nur die unbedingt nötigen Wiederherstellungsarbeiten dulden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 73/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0030OB00073_8600000_002