Rechtssatz RS0004722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004722
Entscheidungsdatum
02.07.1986
Rechtssatz
Wenn die für die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorzunehmenden Maßnahmen auf dem Grundstück eines Dritten stattfinden sollen, würde die Vornahme der Wiederherstellungsarbeiten durch die verpflichteten Parteien bzw. durch die an deren Stelle ermächtigte betreibende Partei dann nicht hindern, wenn dieser Dritte diese Handlungen infolge der betreibenden Partei zustehenden Dienstbarkeit dulden müßte. Sonst muß dieser Dritte aber in der Regel, wenn der Dienstbarkeitsvertrag nicht weitere Rechte enthalten sollte, nur die unbedingt nötigen Wiederherstellungsarbeiten dulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004722
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0030OB00073_8600000_002