Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0004665×

Rechtssatz RS0004665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004665

Geschäftszahl

3Ob73/86; 3Ob149/94

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Rechtssatz

Wenn bei einem Wiederherstellungsbegehren eine ganz exakte Wiederherstellung des früheren Zustandes von vorneherein unmöglich ist, muß ein zielführender Exekutionsantrag zunächst darlegen, daß eine echte Wiederherstellung durch die verpflichteten Parteien im technischen Sinn nicht möglich ist. Sodann muß, nötigenfalls unter Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen, angeführt werden, welche nach den Umständen des Falles technisch richtige Ersatzhandlung vorzunehmen ist, um eine Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die Herbeiführung einer "im wesentlichen gleichartigen Lage" wie vor den Besitzstörungshandlungen zu bewirken. Wenn sich die erforderlichen Daten aus einem vorgelegten Sachverständigengutachten oder einem angeschlossenen Kostenvoranschlag ergeben, kann eine Verweisung im Exekutionsantrag durchaus genügen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 73/86
  • 3 Ob 149/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 149/94
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0030OB00073_8600000_001