Rechtssatz RS0004665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004665
Entscheidungsdatum
14.06.1995
Rechtssatz
Wenn bei einem Wiederherstellungsbegehren eine ganz exakte Wiederherstellung des früheren Zustandes von vorneherein unmöglich ist, muß ein zielführender Exekutionsantrag zunächst darlegen, daß eine echte Wiederherstellung durch die verpflichteten Parteien im technischen Sinn nicht möglich ist. Sodann muß, nötigenfalls unter Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen, angeführt werden, welche nach den Umständen des Falles technisch richtige Ersatzhandlung vorzunehmen ist, um eine Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die Herbeiführung einer "im wesentlichen gleichartigen Lage" wie vor den Besitzstörungshandlungen zu bewirken. Wenn sich die erforderlichen Daten aus einem vorgelegten Sachverständigengutachten oder einem angeschlossenen Kostenvoranschlag ergeben, kann eine Verweisung im Exekutionsantrag durchaus genügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004665
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0030OB00073_8600000_001