Entscheidungsgründe:
Die Kläger vermieteten im Jahr 1971 an die Beklagte und deren Gatten ein Gassenlokal im Parterre und mehrere Räume im ersten Stockwerk des Hauses *****. Punkt V. des Mietvertrages lautete:Die Kläger vermieteten im Jahr 1971 an die Beklagte und deren Gatten ein Gassenlokal im Parterre und mehrere Räume im ersten Stockwerk des Hauses *****. Punkt römisch fünf. des Mietvertrages lautete:
"Eine Untervermietung des Bestandobjektes oder von Teilen desselben ist unzulässig. Bei unbefugter Untervermietung haben die Vermieter das Recht, von den Mietern zu verlangen, daß letztere das Untermietverhältnis binnen Monatsfrist aufkündigen. Geschieht dies nicht, so steht den Vermietern das Recht zu, ihrerseits das Hauptmietverhältnis aufzukündigen.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vermieter darf das Mietobjekt oder Teile desselben weder entgeltlich oder unentgeltlich auf dritte Personen, auch nicht auf Bettgeher übertragen werden. In keinem Falle ist es den Mietern gestattet, Rechte aus diesem Vertrage an dritte Personen weiterzugeben".
Die Beklagte betrieb im Mietobjekt ein Handelsunternehmen mit Kurzwaren. Mit Pachtvertrag vom 30.9.1993 verpachtete sie ihr Unternehmen ohne Zustimmung der Kläger an eine Dritte.
Mit ihrer am 28.2.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehren die Kläger, die Beklagte für schuldig zu erkennen, a) es zu unterlassen, das von ihr in den von den klagenden Parteien gemieteten (in der Klage näher bzeichneten) Räumlichkeiten im Hause *****, als Kurzwarenhandel betriebene Einzelunternehmen mit Vertrag vom 30.9.1993 an Frau Angelika H*****, zu verpachten und den Gebrauch der genannten Bestandräumlichkeiten durch die Pächterin zu dulden sowie
b) den vor Abschluß des Pachtvertrages vom 30.9.1993 bestandenen vertragsmäßigen Zustand durch Entfernung der Pächterin Angelika H***** aus den bezeichneten, zu räumenden Bestandräumlichkeiten, wiederherzustellen.
Die Kläger hätten die Beklagte und ihre Pächterin darauf hingewiesen, mit dem Abschluß des Pachtvertrages vom 30.9.1993 nicht einverstanden zu sein. Die Klausel im Mietvertrag, wonach eine Untervermietung an die ausdrückliche Zustimmung der Vermieter geknüpft sei, sei dahin zu verstehen, daß jegliche Art der Gebrauchsüberlassung an Dritte umfaßt sei. Die Kläger hätten daher das Recht, von der Beklagten die Aufkündigung des Untermietverhältnisses zu verlangen. Der Verstoß der Beklagten gegen das vertragliche Verbot berechtige sie, die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes zu begehren. Da die Beklagte auf dem Standpunkt stehe, zum Abschluß des Pachtvertrages berechtigt zu sein, sei Wiederholungsgefahr gegeben.
Die Beklagte stellte den Abschluß eines Pachtvertrages am 30.9.1993 außer Streit. Im übrigen bestritt sie das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der Klage. Die Klausel im Mietvertrag, wonach die Weitergabe des Bestandobjektes verboten sei, sei aufgrund des zwingenden Charakters der Bestimmungen des MRG unwirksam. Aus der Verpachtung würde den Klägern kein Nachteil erwachsen. Die Vereinbarung der Unzulässigkeit einer Verpachtung sei mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG seit 1.3.1994 unwirksam (§ 12 a Abs 5 MRG neu). Es könne davon ausgegangen werden, daß die neue Rechtslage auch auf das bestehende Dauerschuldverhältnis anzuwenden sei. Die Beklagte habe mit ihrer Pächterin überdies für den Fall der Notwendigkeit der Aufhebung des Pachtvertrags vom 30.9.1993 beschlossen, diesen mit Wirksamkeit vom 1.3.1994 in Geltung treten zu lassen. Dem Unterlassungsbegehren mangle es an jeglichem Rechtschutzbedürfnis.Die Beklagte stellte den Abschluß eines Pachtvertrages am 30.9.1993 außer Streit. Im übrigen bestritt sie das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der Klage. Die Klausel im Mietvertrag, wonach die Weitergabe des Bestandobjektes verboten sei, sei aufgrund des zwingenden Charakters der Bestimmungen des MRG unwirksam. Aus der Verpachtung würde den Klägern kein Nachteil erwachsen. Die Vereinbarung der Unzulässigkeit einer Verpachtung sei mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG seit 1.3.1994 unwirksam (Paragraph 12, a Absatz 5, MRG neu). Es könne davon ausgegangen werden, daß die neue Rechtslage auch auf das bestehende Dauerschuldverhältnis anzuwenden sei. Die Beklagte habe mit ihrer Pächterin überdies für den Fall der Notwendigkeit der Aufhebung des Pachtvertrags vom 30.9.1993 beschlossen, diesen mit Wirksamkeit vom 1.3.1994 in Geltung treten zu lassen. Dem Unterlassungsbegehren mangle es an jeglichem Rechtschutzbedürfnis.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte den Inhalt des Bestandvertrages aus dem Jahr 1971 und des Pachtvertrages (Beil D und C) durch Verweisung auf die Vertragsurkunden fest und beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß gemäß § 11 Abs 1 MRG alt ein Vermieter sich auf ein vertraglichen Verbot der Untervermietung nur berufen könne, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliege. § 11 MRG beziehe sich aber nur auf die Untervermietung im eigentlichen Sinn, nicht auch auf die sonstigen Formen der Weitergabe des Bestandobjektes etwa durch Verpachtung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. Das Klagebegehren bestehe unabhängig davon nicht zu Recht, ob eine Unternehmensverpachtung oder eine Unternehmensveräußerung vorliege. Bei Unternehmensveräußerung sei nach der Judikatur zur alten Rechtslage ein Mieterwechsel gegen den Willen des Vermieters zulässig. Nicht unter die Veräußerung im Sinn des § 12 Abs 3 MRG alt falle aber die Überlassung eines Unternehmens auf Zeit infolge Pachtvertrages. Die Weitergabe des Bestandgegenstandes durch Verpachtung habe vertraglich verboten werden können. Nach der seit 1.3.1994 geltenden Rechtslage (§ 12 a Abs 5 MRG idF des 3. WÄG) sei ein vertragliches Verbot der Verpachtung nicht zulässig. Die neue Gesetzesbestimmung sei nach der Übergangsbestimmung des Art II, II. Abschnitt Z 1 des 3. WÄG, BGBl 1993/800, auch für Miet- und Nutzungsverträge anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden seien. Es sei zwar der Einwand richtig, daß die neuen Rechtsvorschriften nur auf die nach dem Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte anzuwenden seien, § 46 a Abs 3 MRG sehe jedoch vor, daß der Vermieter, wenn der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit sein darin betriebenes Unternehmen vor dem 1.3.1994 verpachtet habe und das Pachtverhältnis nach dem 28.2.1994 noch aufrecht sei, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptzins nach § 16 Abs 1 MRG sei, ab dem auf das Aufhebungsbegehren folgenden 1. Jänner eine schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeiten nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren verlangen dürfe. Daraus könne nur geschlossen werden, daß ein Recht des Vermieters auf Unterlassung und Wiederherstellung nicht bestehe, wenn Bestandräumlichkeiten im Rahmen einer Unternehmensverpachtung - wenn auch entgegen einem nach dem MRG alt zulässigen vertraglichen Verbot, überlassen worden seien. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz habe nicht mehr die Gefahr zukünftigen rechtswidrigen Zuwiderhandelns bestanden, da mit 1.3.1994 die Verpachtung auch entgegen einem vertraglich vereinbarten Verbot zulässig sei.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte den Inhalt des Bestandvertrages aus dem Jahr 1971 und des Pachtvertrages (Beil D und C) durch Verweisung auf die Vertragsurkunden fest und beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß gemäß Paragraph 11, Absatz eins, MRG alt ein Vermieter sich auf ein vertraglichen Verbot der Untervermietung nur berufen könne, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliege. Paragraph 11, MRG beziehe sich aber nur auf die Untervermietung im eigentlichen Sinn, nicht auch auf die sonstigen Formen der Weitergabe des Bestandobjektes etwa durch Verpachtung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. Das Klagebegehren bestehe unabhängig davon nicht zu Recht, ob eine Unternehmensverpachtung oder eine Unternehmensveräußerung vorliege. Bei Unternehmensveräußerung sei nach der Judikatur zur alten Rechtslage ein Mieterwechsel gegen den Willen des Vermieters zulässig. Nicht unter die Veräußerung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt falle aber die Überlassung eines Unternehmens auf Zeit infolge Pachtvertrages. Die Weitergabe des Bestandgegenstandes durch Verpachtung habe vertraglich verboten werden können. Nach der seit 1.3.1994 geltenden Rechtslage (Paragraph 12, a Absatz 5, MRG in der Fassung des 3. WÄG) sei ein vertragliches Verbot der Verpachtung nicht zulässig. Die neue Gesetzesbestimmung sei nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei,, römisch zwei. Abschnitt Ziffer eins, des 3. WÄG, BGBl 1993/800, auch für Miet- und Nutzungsverträge anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden seien. Es sei zwar der Einwand richtig, daß die neuen Rechtsvorschriften nur auf die nach dem Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte anzuwenden seien, Paragraph 46, a Absatz 3, MRG sehe jedoch vor, daß der Vermieter, wenn der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit sein darin betriebenes Unternehmen vor dem 1.3.1994 verpachtet habe und das Pachtverhältnis nach dem 28.2.1994 noch aufrecht sei, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG sei, ab dem auf das Aufhebungsbegehren folgenden 1. Jänner eine schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeiten nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren verlangen dürfe. Daraus könne nur geschlossen werden, daß ein Recht des Vermieters auf Unterlassung und Wiederherstellung nicht bestehe, wenn Bestandräumlichkeiten im Rahmen einer Unternehmensverpachtung - wenn auch entgegen einem nach dem MRG alt zulässigen vertraglichen Verbot, überlassen worden seien. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz habe nicht mehr die Gefahr zukünftigen rechtswidrigen Zuwiderhandelns bestanden, da mit 1.3.1994 die Verpachtung auch entgegen einem vertraglich vereinbarten Verbot zulässig sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise statt. Es bestätigte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens und gab dem Wiederherstellungsbegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß gemäß Art II, Abschnitt II Z 10 des 3. WÄG die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des I. Abschnitts bei Gericht (der Gemeinde, § 39) anhängigen Verfahren - ausgenommen Verfahren nach Maßgabe der Z 4 - nach den bisherigen in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen seien. Die neuen Rechtsvorschriften seien nur auf die nach dem Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichten Sachverhalte anzuwenden. Rechtsänderungen auch materieller Natur sollten nicht auf anhängige Verfahren durchschlagen. Die zitierte Übergangbestimmung meine nicht nur verfahrensrechtliche Normen. Bereits anhängige Verfahren seien nach den bisher geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften aber auch nach den bisher geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften weiterzuführen. Infolge Anwendung der Bestimmung des § 12 MRG alt komme dem vertraglichen Weitergabeverbot Bedeutung zu. Der Bestandvertrag über die Geschäftsräumlichkeit sei vor dem am 1.1.1982 erfolgten Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossen worden. Dieses Gesetz gelte gemäß § 43 Abs 1 MRG alt für den vorliegenden Vertrag. Bei einer Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG alt seien vertragliche Weitergabeverbote wirkungslos. Unter Veräußerung eines Unternehmens werde aber nur eine endgültige Übertragung des Unternehmens verstanden, nicht auch die Unternehmensverpachtung. Die Vereinbarung von Untermietverboten unterliege nach § 11 MRG zwar Beschränkungen, diese würden aber nicht für eine Unternehmensverpachtung gelten. Ein vertragliches Verbot bei Überlassung des Gebrauchs am Mietobjekt an Dritte sei zulässig. Bei Verstößen des Mieters gegen dieses Verbot sei der Vermieter berechtigt, die Unterlassung und die Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes zu begehren. Ob das Wiederherstellungsbegehren vollstreckbar sei, wofür grundsätzlich die Zustimmung des Erwerbers nötig wäre, könne dahingestellt bleiben. Der Umstand, daß ab 1.3.1994 eine Verpachtung auf jeden Fall zulässig sei, gehe ins Leere, weil die Rechtsfolgen für den Vermieter gänzlich andere seien. Erfolge nämlich die Verpachtung des Unternehmens frühestens am 1.3.1994 so sei der Vermieter gemäß § 12 a Abs 5 MRG berechtigt, sofort eine Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Mietzins zu begehren. Erfolge die Unternehmensverpachtung vor dem 1.3.1994, sei die Regelung des § 46 a Abs 3 MRG neu anzuwenden, wonach nur eine schrittweise Anhebung des Mietzinses auf den angemessenen Mietzins innerhalb von 15 Jahren erfolgen könne. Infolge dieser verschiedenen Rechtsfolgen erweise sich das Wiederherstellungsbegehren der Kläger als berechtigt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise statt. Es bestätigte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens und gab dem Wiederherstellungsbegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß gemäß Artikel römisch zwei,, Abschnitt römisch zwei Ziffer 10, des 3. WÄG die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch eins. Abschnitts bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) anhängigen Verfahren - ausgenommen Verfahren nach Maßgabe der Ziffer 4, - nach den bisherigen in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen seien. Die neuen Rechtsvorschriften seien nur auf die nach dem Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichten Sachverhalte anzuwenden. Rechtsänderungen auch materieller Natur sollten nicht auf anhängige Verfahren durchschlagen. Die zitierte Übergangbestimmung meine nicht nur verfahrensrechtliche Normen. Bereits anhängige Verfahren seien nach den bisher geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften aber auch nach den bisher geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften weiterzuführen. Infolge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 12, MRG alt komme dem vertraglichen Weitergabeverbot Bedeutung zu. Der Bestandvertrag über die Geschäftsräumlichkeit sei vor dem am 1.1.1982 erfolgten Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossen worden. Dieses Gesetz gelte gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG alt für den vorliegenden Vertrag. Bei einer Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt seien vertragliche Weitergabeverbote wirkungslos. Unter Veräußerung eines Unternehmens werde aber nur eine endgültige Übertragung des Unternehmens verstanden, nicht auch die Unternehmensverpachtung. Die Vereinbarung von Untermietverboten unterliege nach Paragraph 11, MRG zwar Beschränkungen, diese würden aber nicht für eine Unternehmensverpachtung gelten. Ein vertragliches Verbot bei Überlassung des Gebrauchs am Mietobjekt an Dritte sei zulässig. Bei Verstößen des Mieters gegen dieses Verbot sei der Vermieter berechtigt, die Unterlassung und die Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes zu begehren. Ob das Wiederherstellungsbegehren vollstreckbar sei, wofür grundsätzlich die Zustimmung des Erwerbers nötig wäre, könne dahingestellt bleiben. Der Umstand, daß ab 1.3.1994 eine Verpachtung auf jeden Fall zulässig sei, gehe ins Leere, weil die Rechtsfolgen für den Vermieter gänzlich andere seien. Erfolge nämlich die Verpachtung des Unternehmens frühestens am 1.3.1994 so sei der Vermieter gemäß Paragraph 12, a Absatz 5, MRG berechtigt, sofort eine Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Mietzins zu begehren. Erfolge die Unternehmensverpachtung vor dem 1.3.1994, sei die Regelung des Paragraph 46, a Absatz 3, MRG neu anzuwenden, wonach nur eine schrittweise Anhebung des Mietzinses auf den angemessenen Mietzins innerhalb von 15 Jahren erfolgen könne. Infolge dieser verschiedenen Rechtsfolgen erweise sich das Wiederherstellungsbegehren der Kläger als berechtigt.
Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Sie ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitwert S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des Art II Abschnitt II Z 10 des 3. WÄG (BGBl 1993/800) sich auch auf materiellrechtliche Normen beziehe, fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitwert S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 10, des 3. WÄG (BGBl 1993/800) sich auch auf materiellrechtliche Normen beziehe, fehle.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin, daß das Urteil des Erstgerichtes bestätigt (die Klage also zur Gänze abgewiesen) werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht stattzugeben.