Der gegen diese Entscheidung von Blanka H***** und der Verlassenschaft des zwischenzeitig verstorbenen Ing.Franz Josef D***** erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Bundesgesetz vom 17.3.1960 über die Neuordnung des Rechts der Annahme an Kindesstatt BGBl 1960/58 trat mit 1.7.1960 in Kraft und gilt nur für Adoptionen, deren Bewilligung nach seinem Inkrafttreten beantragt wurde (vgl. Art. IV § 2 Abs.1 und 2 leg. cit.). Dem Umstand, daß die Vorinstanzen übergangen haben, daß der am 1.8.1949 geborene und am 27.7.1993 verstorbene Herbert F***** bereits mit Adoptionsvertrag vom 2.12.1952/bzw. 18.2.1953 von der Erblasserin an Kindesstatt angenommen wurde und daß die Adoption durch ihren damaligen Ehegatten Dr.Josef F***** 1955 stattfand, kommt jedoch im Ergebnis keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Der Oberste Gerichtshof hat nicht nur zur derzeitigen Rechtslage eine Gleichstellung der nach der Adoption geborenen Kinder des Wahlkindes mit Kindern leiblicher Nachkommen des Adoptierenden anerkannt (vgl. EvBl 1995/164), sondern hat auch zur früheren, ähnlich gelagerten Rechtslage die Ansicht vertreten, daß den im Zeitpunkt der Adoption noch nicht geborenen Kindern des Adoptivkindes die gleichen Rechte wie den Nachkommen leiblicher Kinder zustehen (vgl. SZ 21/64). Der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen des Adoptivkindes folge schon aus der Bestimmung des § 183 (alt) ABGB, die das Wahlkind und seine Nachkommen vollkommen den blutsverwandten Nachkommen gleichstelle. Es hätte daher auch gar nicht der ausdrücklichen Bestimmung des § 755 (alt) ABGB bedurft, um ihnen und ihren Kindern (§ 733 ABGB) das gesetzliche Erbrecht zu sichern. Hinsichtlich des Pflichtteilsrechtes fehle im ABGB allerdings eine dem § 755 (alt) ABGB entsprechende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Es ließe sich aber auch aus dem zweiten Satz des § 763 (alt) ABGB folgern, daß schon nach den Bestimmungen des ABGB, der im § 183 (alt) ABGB allgemein ausgesprochene Grundsatz der Gleichstellung des Wahlkindes und seiner Nachkommen mit den blutsverwandten Deszendenten auch für das Gebiet des Pflichtteilsrechts gelten müsse, weil § 763 zweiter Satz (alt) ABGB unterschiedslos von den Personen spricht, für die das Recht und die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Nichts anderes als die völige Gleichstellung der Adoptivkinder und ihrer Nachkommen mit der blutsverwandten Deszendenz spreche auch das Hofdekret vom 10.Mai 1833 JGS 2610 aus, indem es sage, daß die Wahlkinder "allerdings auch unter die Kinder gehören, welche nach § 763 ABGB der Pflichtteil gebührt" (RZ 1955, 146). Dieser Standpunkt wurde auch überwiegend in der Lehre vertreten (vgl. dazu Weiß in Klang2 III, 765 f und 829).Das Bundesgesetz vom 17.3.1960 über die Neuordnung des Rechts der Annahme an Kindesstatt BGBl 1960/58 trat mit 1.7.1960 in Kraft und gilt nur für Adoptionen, deren Bewilligung nach seinem Inkrafttreten beantragt wurde vergleiche Artikel römisch vier, Paragraph 2, Absatz eins und 2 leg. cit.). Dem Umstand, daß die Vorinstanzen übergangen haben, daß der am 1.8.1949 geborene und am 27.7.1993 verstorbene Herbert F***** bereits mit Adoptionsvertrag vom 2.12.1952/bzw. 18.2.1953 von der Erblasserin an Kindesstatt angenommen wurde und daß die Adoption durch ihren damaligen Ehegatten Dr.Josef F***** 1955 stattfand, kommt jedoch im Ergebnis keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Der Oberste Gerichtshof hat nicht nur zur derzeitigen Rechtslage eine Gleichstellung der nach der Adoption geborenen Kinder des Wahlkindes mit Kindern leiblicher Nachkommen des Adoptierenden anerkannt vergleiche EvBl 1995/164), sondern hat auch zur früheren, ähnlich gelagerten Rechtslage die Ansicht vertreten, daß den im Zeitpunkt der Adoption noch nicht geborenen Kindern des Adoptivkindes die gleichen Rechte wie den Nachkommen leiblicher Kinder zustehen vergleiche SZ 21/64). Der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen des Adoptivkindes folge schon aus der Bestimmung des Paragraph 183, (alt) ABGB, die das Wahlkind und seine Nachkommen vollkommen den blutsverwandten Nachkommen gleichstelle. Es hätte daher auch gar nicht der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 755, (alt) ABGB bedurft, um ihnen und ihren Kindern (Paragraph 733, ABGB) das gesetzliche Erbrecht zu sichern. Hinsichtlich des Pflichtteilsrechtes fehle im ABGB allerdings eine dem Paragraph 755, (alt) ABGB entsprechende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Es ließe sich aber auch aus dem zweiten Satz des Paragraph 763, (alt) ABGB folgern, daß schon nach den Bestimmungen des ABGB, der im Paragraph 183, (alt) ABGB allgemein ausgesprochene Grundsatz der Gleichstellung des Wahlkindes und seiner Nachkommen mit den blutsverwandten Deszendenten auch für das Gebiet des Pflichtteilsrechts gelten müsse, weil Paragraph 763, zweiter Satz (alt) ABGB unterschiedslos von den Personen spricht, für die das Recht und die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Nichts anderes als die völige Gleichstellung der Adoptivkinder und ihrer Nachkommen mit der blutsverwandten Deszendenz spreche auch das Hofdekret vom 10.Mai 1833 JGS 2610 aus, indem es sage, daß die Wahlkinder "allerdings auch unter die Kinder gehören, welche nach Paragraph 763, ABGB der Pflichtteil gebührt" (RZ 1955, 146). Dieser Standpunkt wurde auch überwiegend in der Lehre vertreten vergleiche dazu Weiß in Klang2 römisch drei, 765 f und 829).
Die erbrechtlichen Folgen der Annahme an Kindesstatt konnten im Gegensatz zur heutigen Rechtslage nach dem früheren Recht gemäß § 184 alt ABGB ausgeschaltet oder anders gestaltet werden, als das Gesetz es vorsah, eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.Die erbrechtlichen Folgen der Annahme an Kindesstatt konnten im Gegensatz zur heutigen Rechtslage nach dem früheren Recht gemäß Paragraph 184, alt ABGB ausgeschaltet oder anders gestaltet werden, als das Gesetz es vorsah, eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.
Der erkennende Senat vertritt daher im vorliegenden Fall die Auffassung, daß den Nachkommen des vorverstorbenen vor 1960 adoptierten Wahlkindes der Erblasserin ein Erbrecht gleich Nachkommen von leiblichen Kindern zusteht. Dies rechtfertigt ihre Einreihung in die erste Parentel, die von den Vorinstanzen der der zweiten Parentel angehörenden Kinder der Schwester der Erblasserin haben daher die Klägerrolle zu Recht übertragen bekommen.