Rechtssatz RS0042539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042539
Entscheidungsdatum
31.01.1996
Rechtssatz
Unter den "Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder" im Sinne des § 14 Abs 3 MRG sind auch die Nachkommen von Wahlkindern anzusehen; diese sind daher eintrittsberechtigt.Unter den "Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG sind auch die Nachkommen von Wahlkindern anzusehen; diese sind daher eintrittsberechtigt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 578/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1995 2 Ob 578/94
- 7 Ob 582/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 582/95
nur: Unter den "Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder" sind auch die Nachkommen von Wahlkindern anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042539
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19950323_OGH0002_0020OB00578_9400000_001