Begründung:
Die Klägerin hatte die im 4.Stock des Hauses Bregenz, ***** gelegene Wohnung aufgrund eines mündlichen Mietvertrages an Manfred G***** vermietet, der am *****1993 verstorben ist. Mit Adoptionsvertrag vom *****1967 hatte Manfred G***** den leiblichen Vater der Marion G***** (geboren am 2.2.1963), Alfons F*****, an Kindesstatt angenommen. Marion G***** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom *****1993 zum Verlassenschaftskurator bestellt.
Die Klägerin kündigte den Mietvertrag aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 1, 2 Z 5 MRG auf, weil der bisherige Mieter verstorben sei und eintrittsberechtigte Personen im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht vorhanden seien.Die Klägerin kündigte den Mietvertrag aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, 2, Ziffer 5, MRG auf, weil der bisherige Mieter verstorben sei und eintrittsberechtigte Personen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht vorhanden seien.
Die Verlassenschaft erhob Einwendungen und brachte vor, daß Marion G***** gem § 14 Abs 2 MRG in den Mietvertrag eingetreten sei. Sie habe seit dem 8.11.1990 im gemeinsamen Haushalt mit Manfred G***** bis zu dessen Tod gewohnt und sei auf die Wohnung angewiesen.Die Verlassenschaft erhob Einwendungen und brachte vor, daß Marion G***** gem Paragraph 14, Absatz 2, MRG in den Mietvertrag eingetreten sei. Sie habe seit dem 8.11.1990 im gemeinsamen Haushalt mit Manfred G***** bis zu dessen Tod gewohnt und sei auf die Wohnung angewiesen.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung als rechtswirksam.
Es stellte noch fest, daß die Wohnung zum Todeszeitpunkt des Mieters von Marion G***** bewohnt worden sei. Sie sei das leibliche Kind des Alfons G*****, der vom Mieter an Kindesstatt angenommen worden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß das leibliche Kind eines Wahlkindes nicht zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen iSd § 14 Abs 3 MRG zähle; es liege daher der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1, 2 Z 5 MRG vor, ohne das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnissen prüfen zu müssen.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß das leibliche Kind eines Wahlkindes nicht zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG zähle; es liege daher der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, 2, Ziffer 5, MRG vor, ohne das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnissen prüfen zu müssen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und ließ den Revisionsrekurs zu.
Es erörterte rechtlich, daß nach § 14 Abs 3 MRG der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters eintrittsberechtigt seien. Die Aufzählung der Eintrittsberechtigten sei taxativ; eine ausdehnende Auslegung sei ausgeschlossen.Es erörterte rechtlich, daß nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters eintrittsberechtigt seien. Die Aufzählung der Eintrittsberechtigten sei taxativ; eine ausdehnende Auslegung sei ausgeschlossen.
Bei der Auslegung des § 14 Abs 3 MRG sei aber hinsichtlich der Wahlkinder auf § 182 Abs 1 ABGB abzustellen. Danach entstünden zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen durch die Adoption die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet würden. Insoweit sich die Rechtswirkungen der Adoption auch auf die Abkömmlinge des Wahlkindes erstreckten, seien diese nach dem Wortlaut des § 14 Abs 3 MRG eintrittsberechtigt.Bei der Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, MRG sei aber hinsichtlich der Wahlkinder auf Paragraph 182, Absatz eins, ABGB abzustellen. Danach entstünden zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen durch die Adoption die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet würden. Insoweit sich die Rechtswirkungen der Adoption auch auf die Abkömmlinge des Wahlkindes erstreckten, seien diese nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, MRG eintrittsberechtigt.
Das Berufungsgericht trug daher dem Erstgericht die Aufnahme weiterer Beweise über das Vorliegen der weiteren Erfordernisse des Eintrittsrechtes auf.
Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, ob zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen auch die Nachkommen von Wahlkindern zählten, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, daß das Ersturteil wieder hergestellt werde, hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.