Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerber führen aus, bei dem Eintrittsrecht stehe die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Vordergrund. Demgegenüber könnten die geschlechtlichen Beziehungen gegenüber anderen persönlichen Beziehungen in den Hintergrund treten. Anderenfalls würde der Gesetzgeber Lebensgemeinschaft führende ältere Personen vom Eintrittsrecht ausschließen. Die verstorbene Mieterin und der Erstbeklagte hätten einander umfassenden Beistand geleistet.
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG liegt vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dienen. Eintrittsberechtigt nach § 14 Abs 3 MRG sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des bisherigen Mieters, soferne diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis aufweisen und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (SZ 42/129 = MietSlg 21.520; EvBl 1973/103 = MietSlg 24.327; MietSlg 34.454; MietSlg 39.298 und 40.301), ist diese Aufzählung der Eintrittsberechtigten taxativ, welhalb auch Pflegekinder nach dem Tod des Mieters nicht eintrittsberechtigt sind (SZ 64/119). § 14 Abs 3 MRG enthält keine Rechtslücke, das heißt das Gesetz ist, gemessen an seiner eigenen Absicht und der inmmanenten Teleologie, nicht unvollständig oder ergänzungsbedürftig (Koziol-Welser, Grundriß I9, 24).Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG liegt vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) dienen. Eintrittsberechtigt nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des bisherigen Mieters, soferne diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis aufweisen und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (SZ 42/129 = MietSlg 21.520; EvBl 1973/103 = MietSlg 24.327; MietSlg 34.454; MietSlg 39.298 und 40.301), ist diese Aufzählung der Eintrittsberechtigten taxativ, welhalb auch Pflegekinder nach dem Tod des Mieters nicht eintrittsberechtigt sind (SZ 64/119). Paragraph 14, Absatz 3, MRG enthält keine Rechtslücke, das heißt das Gesetz ist, gemessen an seiner eigenen Absicht und der inmmanenten Teleologie, nicht unvollständig oder ergänzungsbedürftig (Koziol-Welser, Grundriß I9, 24).
Durch die eng umschriebene Aufzählung ist der restriktive Charakter der Anspruchsvoraussetzungen des Eintrittsrechtes erkennbar, indem etwa im Vergleich zu anderen Regelungen (vgl § 16 UrlG) Pflegekinder nicht erwähnt sind. Es verstieße daher gegen die erkennbare Absicht des Gesetzgebers, entgegen dieser engen Umschreibung die Anspruchsvoraussetzungen im Wege der Analogie dadurch auszuweiten, daß auch wahlkindähnliche Verhältnisse einbezogen würden.Durch die eng umschriebene Aufzählung ist der restriktive Charakter der Anspruchsvoraussetzungen des Eintrittsrechtes erkennbar, indem etwa im Vergleich zu anderen Regelungen vergleiche Paragraph 16, UrlG) Pflegekinder nicht erwähnt sind. Es verstieße daher gegen die erkennbare Absicht des Gesetzgebers, entgegen dieser engen Umschreibung die Anspruchsvoraussetzungen im Wege der Analogie dadurch auszuweiten, daß auch wahlkindähnliche Verhältnisse einbezogen würden.
Im Wege des Umkehrschlusses und aus dem in der Rechtsprechung hervorgehobenen Erfordernis der Eheähnlichkeit folgt weiters, daß die "Lebensgemeinschaft" in einem engeren Sinne als in einem bloß "gemeinsamen Leben" von Personen verschiedenen Geschlechtes zu verstehen ist.
Wegen des großen Altersunterschiedes von über 40 Jahren und der angestrebten, aber nicht verwirklichten Adoption zwischen der verstorbenen Mieterin und dem Erstbeklagten ist hier wohl eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung, aber keine Lebensgemeinschaft in diesem engen Sinne des § 14 Abs 3 MRG anzunehmen.Wegen des großen Altersunterschiedes von über 40 Jahren und der angestrebten, aber nicht verwirklichten Adoption zwischen der verstorbenen Mieterin und dem Erstbeklagten ist hier wohl eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung, aber keine Lebensgemeinschaft in diesem engen Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG anzunehmen.
Die Kostenentscheidung ist in §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.