Der dagegen von den gefährdeten Parteien erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Für Ansprüche gegen den Masseverwalter auf Ersatz fehlender Kassaeingänge ist das Konkursgericht im Verfahren über die Genehmigung der Rechnungslegung gemäß § 122 Abs. 2 KO unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zuständig (SZ 18/66). Erst nach der Beendigung des Konkursverfahrens können solche Ansprüche im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden (SZ 17/144). Auch über Ansprüche gegen den Masseverwalter wegen pflichtwidriger Führung seines Amtes ist vor Beendigung des Konkursverfahrens nach § 122 Abs. 2 KO zu entscheiden (EvBl 1965/31). Dem Gemeinschuldner wird gemäß § 1 KO durch die Eröffnung des Konkurses die freie Verfügung über das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen entzogen. Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse betreffen, hat der Masseverwalter zu führen (§ 81 KO). Ausnahmen von der Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners über das Massevermögen hat die Rechtsprechung nur in Fällen gemacht, in denen seine Rechtshandlungen keine Verfügungen über die Konkursmasse enthalten, den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreiten, sondern vielmehr der Erhaltung der Masse dienen. So wurde dem Gemeinschuldner die Rekurslegitimation gegen die Abweisung seines Antrages auf Versagung des Zuschlages (SZ 16/64) sowie im Fall kridamäßiger Versteigerung gegen die Festsetzung des Schätzwertes (SZ 19/68) zuerkannt. Für legitimiert wurde der Gemeinschuldner auch gehalten, eine Streitanmerkung gemäß § 66 GBG einzubringen, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet (EvBl 1965/408). Auch für die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen wurde der Gemeinschuldner mit der Begründung für legitimiert angesehen, daß diese den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreiten, sondern der Erhaltung der Masse dienen (JBl 1965, 323 = EvBl 1965/224; EvBl 1965/420; 1 Ob 63/65; 1 Ob 30/89 ua). In der Entscheidung EvBl 1966/99 wurde jedoch bereits ausgesprochen, daß die klageweise Geltendmachung hoher Schadenersatzforderungen durch den Gemeinschuldner gegen den Gläubigerausschuß und gegen den Masseverwalter, ohne daß es zu einer Überlassung dieser Forderung gemäß § 119 Abs. 5 KO gekommen wäre, die Interessen der Konkursgläubiger wesentlich berührt; der Gemeinschuldner müsse sich mit solchen Ansprüchen daher auf die Möglichkeiten des Konkursverfahrens verweisen lassen.Für Ansprüche gegen den Masseverwalter auf Ersatz fehlender Kassaeingänge ist das Konkursgericht im Verfahren über die Genehmigung der Rechnungslegung gemäß Paragraph 122, Absatz 2, KO unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zuständig (SZ 18/66). Erst nach der Beendigung des Konkursverfahrens können solche Ansprüche im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden (SZ 17/144). Auch über Ansprüche gegen den Masseverwalter wegen pflichtwidriger Führung seines Amtes ist vor Beendigung des Konkursverfahrens nach Paragraph 122, Absatz 2, KO zu entscheiden (EvBl 1965/31). Dem Gemeinschuldner wird gemäß Paragraph eins, KO durch die Eröffnung des Konkurses die freie Verfügung über das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen entzogen. Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse betreffen, hat der Masseverwalter zu führen (Paragraph 81, KO). Ausnahmen von der Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners über das Massevermögen hat die Rechtsprechung nur in Fällen gemacht, in denen seine Rechtshandlungen keine Verfügungen über die Konkursmasse enthalten, den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreiten, sondern vielmehr der Erhaltung der Masse dienen. So wurde dem Gemeinschuldner die Rekurslegitimation gegen die Abweisung seines Antrages auf Versagung des Zuschlages (SZ 16/64) sowie im Fall kridamäßiger Versteigerung gegen die Festsetzung des Schätzwertes (SZ 19/68) zuerkannt. Für legitimiert wurde der Gemeinschuldner auch gehalten, eine Streitanmerkung gemäß Paragraph 66, GBG einzubringen, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet (EvBl 1965/408). Auch für die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen wurde der Gemeinschuldner mit der Begründung für legitimiert angesehen, daß diese den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreiten, sondern der Erhaltung der Masse dienen (JBl 1965, 323 = EvBl 1965/224; EvBl 1965/420; 1 Ob 63/65; 1 Ob 30/89 ua). In der Entscheidung EvBl 1966/99 wurde jedoch bereits ausgesprochen, daß die klageweise Geltendmachung hoher Schadenersatzforderungen durch den Gemeinschuldner gegen den Gläubigerausschuß und gegen den Masseverwalter, ohne daß es zu einer Überlassung dieser Forderung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO gekommen wäre, die Interessen der Konkursgläubiger wesentlich berührt; der Gemeinschuldner müsse sich mit solchen Ansprüchen daher auf die Möglichkeiten des Konkursverfahrens verweisen lassen.
Im vorliegenden Verfahren ist die Legitimation des Gemeinschuldners zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Verlassenschaft des ehemaligen Masseverwalters zu prüfen. Daß zunächst nur ein Sicherungsantrag vorliegt, macht keinen Unterschied, ist doch gemäß § 391 Abs. 2 EO, wenn eine einstweilige Verfügung vor Einleitung des Prozesses bewilligt wird, eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen. Der vorliegende Sicherungsantrag kann daher nur im Zusammenhang mit einer Rechtfertigungsklage gesehen werden. Auch eine Schadenersatzforderung gegen den ehemaligen Masseverwalter wegen pflichtwidriger Führung seines Amtes gehört zum Konkursvermögen, über welches der Gemeinschuldner gemäß § 1 KO grundsätzlich nicht frei verfügen kann. Daher sind auch solche Ansprüche gegen den ehemaligen Masseverwalter oder seine Verlassenschaft vom neu bestellten Masseverwalter geltend zu machen. Daß sich dieser weigert, selbst derartige Schadenersatzansprüche geltend zu machen, hat auf die Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über das Massevermögen grundsätzlich keinen Einfluß. Ausnahmen vom Gebot des § 1 KO sind nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. Das kann aber von der Rechtfertigungsklage schon deshalb nicht gesagt werden, weil sie zum Massevermögen gehört und die Ansicht vertreten werden kann, daß im Fall einer solchen Prozeßführung des Gemeinschuldners die Masse mit dem Prozeßkostenrisiko belastet wäre (EvBl 1966/99). Dazu kommt aber auch noch die Erwägung, daß der Masseverwalter bei der Ausübung der ihm nach der Konkursordnung obliegenden Tätigkeiten gehemmt sein müßte, wenn er zu gewärtigen hätte, daß er im Fall einer dem Gemeinschuldner nicht genehmen Maßnahme von diesem belangt werden könnte und das hohe Risiko der Uneinbringlichkeit seiner Kostenersatzforderung tragen müßte; die Wahrnehmung der Interessen der Konkursgläubiger durch die vom Gesetz hiezu berufenen Organe müßte hiedurch zwangsläufig nachteilig beeinflußt werden (EvBl 1966/99). Diese gilt auch für die Verfolgung von Ansprüchen gegen den ehemaligen Masseverwalter.Im vorliegenden Verfahren ist die Legitimation des Gemeinschuldners zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Verlassenschaft des ehemaligen Masseverwalters zu prüfen. Daß zunächst nur ein Sicherungsantrag vorliegt, macht keinen Unterschied, ist doch gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO, wenn eine einstweilige Verfügung vor Einleitung des Prozesses bewilligt wird, eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen. Der vorliegende Sicherungsantrag kann daher nur im Zusammenhang mit einer Rechtfertigungsklage gesehen werden. Auch eine Schadenersatzforderung gegen den ehemaligen Masseverwalter wegen pflichtwidriger Führung seines Amtes gehört zum Konkursvermögen, über welches der Gemeinschuldner gemäß Paragraph eins, KO grundsätzlich nicht frei verfügen kann. Daher sind auch solche Ansprüche gegen den ehemaligen Masseverwalter oder seine Verlassenschaft vom neu bestellten Masseverwalter geltend zu machen. Daß sich dieser weigert, selbst derartige Schadenersatzansprüche geltend zu machen, hat auf die Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über das Massevermögen grundsätzlich keinen Einfluß. Ausnahmen vom Gebot des Paragraph eins, KO sind nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann möglich, wenn die Prozeßführung durch den Gemeinschuldner den Interessen der Gläubiger nicht widerstreitet, sondern der Erhaltung der Masse dient. Das kann aber von der Rechtfertigungsklage schon deshalb nicht gesagt werden, weil sie zum Massevermögen gehört und die Ansicht vertreten werden kann, daß im Fall einer solchen Prozeßführung des Gemeinschuldners die Masse mit dem Prozeßkostenrisiko belastet wäre (EvBl 1966/99). Dazu kommt aber auch noch die Erwägung, daß der Masseverwalter bei der Ausübung der ihm nach der Konkursordnung obliegenden Tätigkeiten gehemmt sein müßte, wenn er zu gewärtigen hätte, daß er im Fall einer dem Gemeinschuldner nicht genehmen Maßnahme von diesem belangt werden könnte und das hohe Risiko der Uneinbringlichkeit seiner Kostenersatzforderung tragen müßte; die Wahrnehmung der Interessen der Konkursgläubiger durch die vom Gesetz hiezu berufenen Organe müßte hiedurch zwangsläufig nachteilig beeinflußt werden (EvBl 1966/99). Diese gilt auch für die Verfolgung von Ansprüchen gegen den ehemaligen Masseverwalter.
Auch in der Bundesrepublik Deutschland wird in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Ansprüche gegen den Masseverwalter wegen Masseschädigung während des Konkursverfahrens nur von einem neu ernannten Verwalter, nicht dagegen vom Gemeinschuldner geltend gemacht werden können (Kilger, dKO15 Rz 4 zu § 82; Menzel-Uhlenbruck, KommzdKO10 Rz 5 zu § 82; Jaeger, KommzdKO8 Rz 11 zu § 82).Auch in der Bundesrepublik Deutschland wird in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Ansprüche gegen den Masseverwalter wegen Masseschädigung während des Konkursverfahrens nur von einem neu ernannten Verwalter, nicht dagegen vom Gemeinschuldner geltend gemacht werden können (Kilger, dKO15 Rz 4 zu Paragraph 82,; Menzel-Uhlenbruck, KommzdKO10 Rz 5 zu Paragraph 82,; Jaeger, KommzdKO8 Rz 11 zu Paragraph 82,).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.