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Entscheidung 7 Ob 584/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob584/85

Entscheidungsdatum

13.06.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Sachwalterschaftssache des am 24.Februar 1917 geborenen Hartwig A, Bregenz, Nideggegasse 8, infolge Revisionsrekurses des Hartwig A gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 17.April 1985, GZ 1 a R 132/85-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. März 1985, GZ SW 177/84-44, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die vom Erstgericht für den für Hartwig A bestellten einstweiligen Sachwalter Dr. Melchior B festgesetzte Belohnung bestätigt. Der von Hartwig A gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig, weil es sich bei der Festsetzung der Belohnung eines Kurators oder eines Beistandes um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt (EvBl.1969/400, EFSlg.39.764, EFSlg.39.763, NZ 1969, 118 u.a.). Dies muß auch für die Festsetzung der Belohnung des einstweiligen Sachwalters gelten. Daß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG auch für den Sachwalter gilt, ergibt sich nämlich daraus, daß der Sachwalter nach den Paragraphen 236, ff AußStrG im Verfahren außer Streitsachen zu bestellen ist und bezüglich der Zulässigkeit von Rekursen gegen Entscheidungen im Kostenpunkte keine von den sonstigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes abweichende Vorschriften bestehen vergleiche 7 Ob 621/84, 6 Ob 546/85, beide ergangen zu der diesbezüglich gleichen Rechtslage betreffend Paragraph 16, AußStrG).

Anmerkung

E06030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00584.85.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19850613_OGH0002_0070OB00584_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung