Der vom Antragsteller erhobene Rekurs ist zwar zulässig (1 Ob 665/86, 7 Ob 519/87); er ist aber nur zum Teil berechtigt. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes stützt Dr. K*** seinen Antrag nicht auf hypothetische Tatsachen; er hat vielmehr behauptet (S 6 seines Antrages), er werde spätestens bis zu dem in Art.VI Abs.4 RAPG genannten Zeitpunkt, das ist der 1.7.1987, die für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere jene gemäß § 3 RAO, erfüllt haben. Die begehrte Feststellung ist daher zulässig.Der vom Antragsteller erhobene Rekurs ist zwar zulässig (1 Ob 665/86, 7 Ob 519/87); er ist aber nur zum Teil berechtigt. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes stützt Dr. K*** seinen Antrag nicht auf hypothetische Tatsachen; er hat vielmehr behauptet (S 6 seines Antrages), er werde spätestens bis zu dem in Artikel römisch sechs, Absatz 4, RAPG genannten Zeitpunkt, das ist der 1.7.1987, die für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere jene gemäß Paragraph 3, RAO, erfüllt haben. Die begehrte Feststellung ist daher zulässig.
Berechtigt ist jedoch nur der erste Punkt des Antrages. Wie bereits das Erstgericht dargelegt hat, wäre Dr. K*** im Falle der Erfüllung der in seinem Antrag angeführten Voraussetzungen im Hinblick auf seine Eintragung in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Innsbruck von der Rechtsanwaltsprüfung aus dem Straf- und dem Strafprozeßrecht zu befreien (SZ 8/331). Es fehlt dagegen ungeachtet der festgestellten Qualifikationen des Antragstellers jede rechtliche Grundlage für eine Befreiung auch von der schriftlichen und mündlichen Prüfung über die übrigen Gegenstände der Rechtsanwaltsprüfung. Eine Bestimmung wie jene des § 26 Abs.2 RDG, wonach die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs.4 Z 1 bis 4 RDG angeführten Fächer ernannt sind, auch ohne die Erfordernisse nach § 26 Abs.1 RDG zu Richtern ernannt werden können, fehlt in der Rechtsanwaltsordnung und im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz. Eine Prüfung nach dem RAPG strebt der Antragsteller nicht an, so daß sein Hinweis auf § 21 RAPG schon aus diesem Grund verfehlt ist. Es ist daher entbehrlich, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Umstand, daß ein Prüfungswerber, der das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2.3.1978, BGBl. Nr.140, erlangt hat, über seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände zu befreien ist, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, analog auch denjenigen zugute zu halten ist, die Prüfer bei jenen Rigorosen sind. Bemerkt sei jedoch, daß gegen eine solche Auslegung etwa der - mit dem Prüfer bei Rigorosen und dem Kandidaten vergleichbare - Umstand spricht, daß gemäß § 3 RAPG auch Richter bei der Rechtsanwaltsprüfung zu prüfen haben, obwohl sie hiedurch von der Rechtsanwaltsprüfung nicht befreit werden. Dem weiteren Argument, daß das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, wie der Antragsteller behauptet, nicht eine Erleichterung, sondern eine Erschwerung der Prüfungsbedingungen und -anforderungen schaffen sollte, so daß die Bestimmungen des § 21 RAPG "umsomehr für eine Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen" gelten müßten, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Es schafft einerseits § 21 RAPG ganz offensichlich eine Erleichterung für den Prüfungswerber. Darüber hinaus aber geht es wohl nicht an, bei der Beurteilung eines Sachverhalts, die nach "altem" Recht zu erfolgen hat, "neues" Recht mit der Begründung anzuwenden, das neue Recht stelle generell eine "Verschärfung" dar, so daß eine darin enthaltene Bestimmung, wiewohl sie dem alten Recht durchaus fremd war, im Falle eines entsprechenden Antrages auch bei Beurteilung nach altem Recht heranzuziehen sei, da die gewünschte Anwendung des "schärferen" Rechtes für denjenigen, der diese Anwendung wünsche, nicht nachteilig sein könne.Berechtigt ist jedoch nur der erste Punkt des Antrages. Wie bereits das Erstgericht dargelegt hat, wäre Dr. K*** im Falle der Erfüllung der in seinem Antrag angeführten Voraussetzungen im Hinblick auf seine Eintragung in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Innsbruck von der Rechtsanwaltsprüfung aus dem Straf- und dem Strafprozeßrecht zu befreien (SZ 8/331). Es fehlt dagegen ungeachtet der festgestellten Qualifikationen des Antragstellers jede rechtliche Grundlage für eine Befreiung auch von der schriftlichen und mündlichen Prüfung über die übrigen Gegenstände der Rechtsanwaltsprüfung. Eine Bestimmung wie jene des Paragraph 26, Absatz 2, RDG, wonach die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 RDG angeführten Fächer ernannt sind, auch ohne die Erfordernisse nach Paragraph 26, Absatz eins, RDG zu Richtern ernannt werden können, fehlt in der Rechtsanwaltsordnung und im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz. Eine Prüfung nach dem RAPG strebt der Antragsteller nicht an, so daß sein Hinweis auf Paragraph 21, RAPG schon aus diesem Grund verfehlt ist. Es ist daher entbehrlich, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Umstand, daß ein Prüfungswerber, der das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2.3.1978, Bundesgesetzblatt Nr.140, erlangt hat, über seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände zu befreien ist, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, analog auch denjenigen zugute zu halten ist, die Prüfer bei jenen Rigorosen sind. Bemerkt sei jedoch, daß gegen eine solche Auslegung etwa der - mit dem Prüfer bei Rigorosen und dem Kandidaten vergleichbare - Umstand spricht, daß gemäß Paragraph 3, RAPG auch Richter bei der Rechtsanwaltsprüfung zu prüfen haben, obwohl sie hiedurch von der Rechtsanwaltsprüfung nicht befreit werden. Dem weiteren Argument, daß das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, wie der Antragsteller behauptet, nicht eine Erleichterung, sondern eine Erschwerung der Prüfungsbedingungen und -anforderungen schaffen sollte, so daß die Bestimmungen des Paragraph 21, RAPG "umsomehr für eine Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen" gelten müßten, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Es schafft einerseits Paragraph 21, RAPG ganz offensichlich eine Erleichterung für den Prüfungswerber. Darüber hinaus aber geht es wohl nicht an, bei der Beurteilung eines Sachverhalts, die nach "altem" Recht zu erfolgen hat, "neues" Recht mit der Begründung anzuwenden, das neue Recht stelle generell eine "Verschärfung" dar, so daß eine darin enthaltene Bestimmung, wiewohl sie dem alten Recht durchaus fremd war, im Falle eines entsprechenden Antrages auch bei Beurteilung nach altem Recht heranzuziehen sei, da die gewünschte Anwendung des "schärferen" Rechtes für denjenigen, der diese Anwendung wünsche, nicht nachteilig sein könne.