Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Parteien ist berechtigt.
Bei der Bankgarantie ist zwischen dem Garantievertrag, der von der Bank mit dem Begünstigten abgeschlossen wird und dem zwischen der Bank und ihrem Kunden abgeschlossenen Garantiekreditvertrag zu unterscheiden (vgl. Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 292). Soll nach dem letzteren die Bank die Haftung für die Leistung nicht ihres Vertragspartners (ihres Kunden), sondern für einen Dritten übernehmen, handelt es sich bei dem Garantiekreditvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger zustehen (Koziol-Welser8 I 291 f). Im vorliegenden Fall sollte nach dem zwischen der erstbeklagten Partei und der Firma A*** abgeschlossenen Garantiekreditvertrag die erstbeklagte Partei die Haftung für die Leistung der klagenden Partei gegenüber der VFK übernehmen. Es liegt demnach ein Vertrag zugunsten eines Dritten, der klagenden Partei, vor. Die beklagte Partei konnte daher der klagenden Partei Einwendungen aus den mit der Firma A*** vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegensetzen. Die Berufung auf den nach Punkt 33 Abs2 AGBKr vereinbarten Haftungsausschluß war auch noch im fortgesetzten Verfahren zulässig. Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gemäß § 496 Abs1 Z 3 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien haben daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. Sie können daher insbesondere neue Tatsachen vorbringen und Einwendungen erheben. Nur von der aufhebenden Instanz abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (RZ 1984/1 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinem Aufhebungsbeschluß vom 28. März 1985 (ON 22) ausgesprochen hat, gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht der Grundsatz "iura novit curia". Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die Parteien darauf berufen haben. Nach herrschender Ansicht ist die Nichtigkeit einer Vereinbarung aus dem Grund der Sittenwidrigkeit grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur im Falle ihrer Geltendmachung zu beachten. Die Geltendmachung muß zwar nicht ausdrücklich unter formeller Berufung auf § 879 ABGB geschehen. Eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch entsprechendes Sachvorbringen unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauch ist aber erforderlich (GesRZ 1978, 131; SZ 46/69; EvBl. 1973/277; RZ 1965, 46; EvBl. 1961/95;Bei der Bankgarantie ist zwischen dem Garantievertrag, der von der Bank mit dem Begünstigten abgeschlossen wird und dem zwischen der Bank und ihrem Kunden abgeschlossenen Garantiekreditvertrag zu unterscheiden vergleiche Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch zwei 292). Soll nach dem letzteren die Bank die Haftung für die Leistung nicht ihres Vertragspartners (ihres Kunden), sondern für einen Dritten übernehmen, handelt es sich bei dem Garantiekreditvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger zustehen (Koziol-Welser8 römisch eins 291 f). Im vorliegenden Fall sollte nach dem zwischen der erstbeklagten Partei und der Firma A*** abgeschlossenen Garantiekreditvertrag die erstbeklagte Partei die Haftung für die Leistung der klagenden Partei gegenüber der VFK übernehmen. Es liegt demnach ein Vertrag zugunsten eines Dritten, der klagenden Partei, vor. Die beklagte Partei konnte daher der klagenden Partei Einwendungen aus den mit der Firma A*** vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegensetzen. Die Berufung auf den nach Punkt 33 Abs2 AGBKr vereinbarten Haftungsausschluß war auch noch im fortgesetzten Verfahren zulässig. Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gemäß Paragraph 496, Abs1 Ziffer 3, ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien haben daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. Sie können daher insbesondere neue Tatsachen vorbringen und Einwendungen erheben. Nur von der aufhebenden Instanz abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (RZ 1984/1 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinem Aufhebungsbeschluß vom 28. März 1985 (ON 22) ausgesprochen hat, gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht der Grundsatz "iura novit curia". Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die Parteien darauf berufen haben. Nach herrschender Ansicht ist die Nichtigkeit einer Vereinbarung aus dem Grund der Sittenwidrigkeit grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur im Falle ihrer Geltendmachung zu beachten. Die Geltendmachung muß zwar nicht ausdrücklich unter formeller Berufung auf Paragraph 879, ABGB geschehen. Eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch entsprechendes Sachvorbringen unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauch ist aber erforderlich (GesRZ 1978, 131; SZ 46/69; EvBl. 1973/277; RZ 1965, 46; EvBl. 1961/95;
1 Ob 666/88; 7 Ob 21/85; 7 Ob 69/83; 5 Ob 525/82; 7 Ob 732/81;
Krejci in Rummel ABGB Rz 248 zu § 879; Gschnitzer in Klang2 IV/1 171 f; insbesondere zu § 879 Abs3: Krejci in HBzKSchG 174 f und Welser in JBl 1979, 450 f). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei dem Einwand des Haftungsausschlusses nachKrejci in Rummel ABGB Rz 248 zu Paragraph 879,; Gschnitzer in Klang2 IV/1 171 f; insbesondere zu Paragraph 879, Abs3: Krejci in HBzKSchG 174 f und Welser in JBl 1979, 450 f). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei dem Einwand des Haftungsausschlusses nach
Punkt 33 Abs2 AGBKr entgegengesetzt, daß die AGB nicht Vertragsbestandteil und der klagenden Partei unbekannt seien. Für den Fall, daß sie Vertragsbestandteil seien, wurde vorgebracht, daß der erstbeklagten Partei erkennbar gewesen sei, daß im Falle nicht rechtzeitiger Erledigung des Auftrags ein über den Zinsenausfall hinausgehender Schaden drohe, und auf die Entscheidungen SZ 5/112 (die den Fall einer vorsätzlichen Schadenszufügung betrifft) und 17 R 151/87 des Oberlandesgerichtes Wien verwiesen. Ein sachliches Substrat für die Behauptung einer Sittenwidrigkeit der maßgeblichen Vertragsklausel fehlt; desgleichen die Behauptung eines sich aus den AGBKr selbst ergebenden Erklärungsmangels. Die Sittenwidrigkeit der Freizeichnungsklausel ist daher ebensowenig zu prüfen wie die Unwirksamkeit aufgrund einer der sonstigen Bestimmungen der AGBKr. Die Auffassung, daß Punkt 33 Abs2 AGBKr wegen der Einleitung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt unwirksam sei (Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I 83) kann überdies nicht geteilt werden. Die Pflicht zur Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ergibt sich schon aus § 347 Abs1 HGB. Die Pflicht zur Interessenwahrung ist selbstverständlicher Bestandteil der von der Bank abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge. Ein echter Widerspruch liegt daher nicht vor. Die Freizeichnungsklausel ist eine selbständig zu beurteilende Vertragsbestimmung (vgl. Schinnerer-Avancini aaO I 248). Punkt 33 Abs2 AGBKr enthält allerdings die Einschränkung, daß er nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich die Haftung der beklagten Bank schon aus Punkt 16 Abs3 AGBKr ergebe, kann nicht geteilt werden. Diese Bestimmung enthält nur eine Regelung des Umfanges des Ersatzes, wobei aber Punkt 33 Abs2 immer mitzuberücksichtigen ist (Schinnerer-Avancini aaO 213). Ist aber von Punkt 33 Abs2 AGBKr auszugehen, ist dem Anspruch der klagenden Partei die Grundlage entzogen.Punkt 33 Abs2 AGBKr entgegengesetzt, daß die AGB nicht Vertragsbestandteil und der klagenden Partei unbekannt seien. Für den Fall, daß sie Vertragsbestandteil seien, wurde vorgebracht, daß der erstbeklagten Partei erkennbar gewesen sei, daß im Falle nicht rechtzeitiger Erledigung des Auftrags ein über den Zinsenausfall hinausgehender Schaden drohe, und auf die Entscheidungen SZ 5/112 (die den Fall einer vorsätzlichen Schadenszufügung betrifft) und 17 R 151/87 des Oberlandesgerichtes Wien verwiesen. Ein sachliches Substrat für die Behauptung einer Sittenwidrigkeit der maßgeblichen Vertragsklausel fehlt; desgleichen die Behauptung eines sich aus den AGBKr selbst ergebenden Erklärungsmangels. Die Sittenwidrigkeit der Freizeichnungsklausel ist daher ebensowenig zu prüfen wie die Unwirksamkeit aufgrund einer der sonstigen Bestimmungen der AGBKr. Die Auffassung, daß Punkt 33 Abs2 AGBKr wegen der Einleitung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt unwirksam sei (Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins 83) kann überdies nicht geteilt werden. Die Pflicht zur Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ergibt sich schon aus Paragraph 347, Abs1 HGB. Die Pflicht zur Interessenwahrung ist selbstverständlicher Bestandteil der von der Bank abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge. Ein echter Widerspruch liegt daher nicht vor. Die Freizeichnungsklausel ist eine selbständig zu beurteilende Vertragsbestimmung vergleiche Schinnerer-Avancini aaO römisch eins 248). Punkt 33 Abs2 AGBKr enthält allerdings die Einschränkung, daß er nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich die Haftung der beklagten Bank schon aus Punkt 16 Abs3 AGBKr ergebe, kann nicht geteilt werden. Diese Bestimmung enthält nur eine Regelung des Umfanges des Ersatzes, wobei aber Punkt 33 Abs2 immer mitzuberücksichtigen ist (Schinnerer-Avancini aaO 213). Ist aber von Punkt 33 Abs2 AGBKr auszugehen, ist dem Anspruch der klagenden Partei die Grundlage entzogen.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.