Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Fixkostenspediteur unterliegt gemäß § 413 Abs 1 HGB ausschließlich dem Frachtrecht. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, gelangen nicht nur die Bestimmungen der §§ 425 ff HGB zur Anwendung, sondern auch die Bestimmungen des Sonderfrachtrechtes, wie etwa der CMR. Enthalten diese zwingende Vorschriften, ist die allfällige Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp nichtig (vgl. EvBl 1982/45 = SZ 54/160). Soweit eine zwingende Haftung aber nicht vorgesehen ist, verdrängen die AÖSp das sonst jeweils anzuwendende Frachtrecht (Helm in HGB Großkommentar V/1, Anm 7 zu § 413 HGB, Koller Transportrecht2, Rz 5 zu § 413 HGB). Insoweit herrscht Vertragsfreiheit.Der Fixkostenspediteur unterliegt gemäß Paragraph 413, Absatz eins, HGB ausschließlich dem Frachtrecht. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, gelangen nicht nur die Bestimmungen der Paragraphen 425, ff HGB zur Anwendung, sondern auch die Bestimmungen des Sonderfrachtrechtes, wie etwa der CMR. Enthalten diese zwingende Vorschriften, ist die allfällige Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp nichtig vergleiche EvBl 1982/45 = SZ 54/160). Soweit eine zwingende Haftung aber nicht vorgesehen ist, verdrängen die AÖSp das sonst jeweils anzuwendende Frachtrecht (Helm in HGB Großkommentar V/1, Anmerkung 7 zu Paragraph 413, HGB, Koller Transportrecht2, Rz 5 zu Paragraph 413, HGB). Insoweit herrscht Vertragsfreiheit.
Nach dem Akteninhalt war eine bestimmte Versendungsart des Transportgutes nicht vereinbart. Die Auswahl des Transportweges und der Transportart lag daher im pflichtgemäßen Ermessen der beklagten Partei (Koller aaO Rz 14 zu § 412 HGB).Nach dem Akteninhalt war eine bestimmte Versendungsart des Transportgutes nicht vereinbart. Die Auswahl des Transportweges und der Transportart lag daher im pflichtgemäßen Ermessen der beklagten Partei (Koller aaO Rz 14 zu Paragraph 412, HGB).
Wird eine Beförderung mit mindestens zwei verschiedenen Transportmitteln auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrages durchgeführt, spricht man von einem kombinierten bzw multimodalen Transport (Czoklich, Einführung in das Transportrecht, 320 ff). Nach einigen älteren deutschen Entscheidungen sollte bei Beförderung mit verschiedenen Transportmitteln das auf den überwiegenden Streckenanteil anzuwendende Recht für die Gesamtbeförderung maßgeblich sein (vgl die Darstellung der Rechtsprechung bei Koller aaO Rz 12 zu § 412 HGB). Diese Rechtsprechung stieß auf die Kritik der deutschen Lehre (Koller aaO Rz 13 zu § 412 HGB, Czoklich aaO, 327). In der neueren Rechtsprechung ist der BGH vom Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung abgerückt und stellt grundsätzlich auf das Recht der Teilstrecke ab, auf der der Schaden entstanden ist. So hat der BGH ausdrücklich ausgesprochen, daß sich in jenen Fällen, bei denen der erteilte Transportauftrag von vorneherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand hat (LKW, Eisenbahn), die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers (bzw in den Fällen der §§ 412 und 413 HGB die Ersatzpflicht des Spediteurs) stets nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung richtet ("network-System") (VersR 1987, 1212).Wird eine Beförderung mit mindestens zwei verschiedenen Transportmitteln auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrages durchgeführt, spricht man von einem kombinierten bzw multimodalen Transport (Czoklich, Einführung in das Transportrecht, 320 ff). Nach einigen älteren deutschen Entscheidungen sollte bei Beförderung mit verschiedenen Transportmitteln das auf den überwiegenden Streckenanteil anzuwendende Recht für die Gesamtbeförderung maßgeblich sein vergleiche die Darstellung der Rechtsprechung bei Koller aaO Rz 12 zu Paragraph 412, HGB). Diese Rechtsprechung stieß auf die Kritik der deutschen Lehre (Koller aaO Rz 13 zu Paragraph 412, HGB, Czoklich aaO, 327). In der neueren Rechtsprechung ist der BGH vom Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung abgerückt und stellt grundsätzlich auf das Recht der Teilstrecke ab, auf der der Schaden entstanden ist. So hat der BGH ausdrücklich ausgesprochen, daß sich in jenen Fällen, bei denen der erteilte Transportauftrag von vorneherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand hat (LKW, Eisenbahn), die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers (bzw in den Fällen der Paragraphen 412 und 413 HGB die Ersatzpflicht des Spediteurs) stets nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung richtet ("network-System") (VersR 1987, 1212).
Nach der Ansicht des erkennenden Senates, der sich dieser Rechtsmeinung angeschlossen hat (7 Ob 3/94), sind die für die jeweiligen Teilstrecken geltenden Haftungsbestimmungen nicht nur dann maßgeblich, wenn von vorneherein feststeht, daß der Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln durchgeführt werden soll, sondern auch dann, wenn der Spediteur in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmte Transportarten und -wege gewählt hat. Danach ist grundsätzlich das Frachtrecht des jeweils ausgeführten Transportabschnittes anzuwenden (vgl Koller aaO Rz 14 zu § 412 HGB). Es ist daher Sache des Spediteurs, darzulegen und zu beweisen, mit welchen Transportmitteln auf welcher Strecke das Gut befördert worden ist.Nach der Ansicht des erkennenden Senates, der sich dieser Rechtsmeinung angeschlossen hat (7 Ob 3/94), sind die für die jeweiligen Teilstrecken geltenden Haftungsbestimmungen nicht nur dann maßgeblich, wenn von vorneherein feststeht, daß der Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln durchgeführt werden soll, sondern auch dann, wenn der Spediteur in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmte Transportarten und -wege gewählt hat. Danach ist grundsätzlich das Frachtrecht des jeweils ausgeführten Transportabschnittes anzuwenden vergleiche Koller aaO Rz 14 zu Paragraph 412, HGB). Es ist daher Sache des Spediteurs, darzulegen und zu beweisen, mit welchen Transportmitteln auf welcher Strecke das Gut befördert worden ist.
Nach diesen Erwägungen kann der Ansicht der klagenden Partei, das Schadensereignis sei im Lichte der "Gesamtbetrachtung" dem Eisenbahnrecht zuzuordnen, nicht gefolgt werden.
Eisenbahnrecht kann schon deshalb nicht angewendet werden, weil sich der Schaden nicht innerhalb des Zeitraumes, in dem sich das Gut in der Obhut der Eisenbahn befand, ereignete. Die Obhutszeit endet nämlich mit der Ablieferung, in diesem Falle mit der Zwischenlagerung des Transportgutes in den Räumen des von der beklagten Partei herangezogenen Erfüllungsgehilfen.
Für die Anwendung der Haftungsbestimmungen nach CIM bleibt auch deshalb kein Raum, weil ein grenzüberschreitender Verkehr nicht vorliegt und eine dem § 439 a HGB analoge Bestimmung über die allfällige Geltung der eisenbahnrechtlichen Haftung auch auf nationale Transporte nicht besteht.Für die Anwendung der Haftungsbestimmungen nach CIM bleibt auch deshalb kein Raum, weil ein grenzüberschreitender Verkehr nicht vorliegt und eine dem Paragraph 439, a HGB analoge Bestimmung über die allfällige Geltung der eisenbahnrechtlichen Haftung auch auf nationale Transporte nicht besteht.
Das Schadensereignis kann aber auch (noch) nicht dem Straßengüterverkehrsrecht bzw CMR-Recht zugeordnet werden, weil ein solcher Transport tatsächlich noch gar nicht stattgefunden hat.
Damit fällt aber das Schadensereignis in den Geltungsbereich der dispositiven frachtrechtlichen Normen des HGB. Es sind daher die vereinbarten AÖSp anzuwenden. Da die Klage erst nach Ablauf der sechsmonatigen, ab Juli 1991 laufenden Frist eingebracht wurde, ist der Klagsanspruch gemäß § 64 AÖSp verjährt; eine vorsätzliche Herbeiführung des Verlustes (§ 414 Abs 4 HGB) wurde nicht behauptet.Damit fällt aber das Schadensereignis in den Geltungsbereich der dispositiven frachtrechtlichen Normen des HGB. Es sind daher die vereinbarten AÖSp anzuwenden. Da die Klage erst nach Ablauf der sechsmonatigen, ab Juli 1991 laufenden Frist eingebracht wurde, ist der Klagsanspruch gemäß Paragraph 64, AÖSp verjährt; eine vorsätzliche Herbeiführung des Verlustes (Paragraph 414, Absatz 4, HGB) wurde nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.