Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte haben ihre Argumentation im wesentlichen auf deutsche Lehrmeinungen gestützt. Die Revision vertritt hier den Standpunkt, es sei zu Unrecht auf die Ausführungen zu § 823 BGB Bedacht genommen worden. Maßgeblich sei vielmehr § 824 BGB. Die Klägerin übersieht jedoch, daß § 824 BGB gar nicht im einzelnen die Sanktionen, die als Folge einer Verletzung dieser Bestimmung vorgesehen sind, anführt. Die Frage, unter welchen Umständen eine vorbeugende Unterlassungsklage und die ihr in der deutschen Lehre gleichgestellte Klage auf Widerruf angebracht werden kann, wird unter Heranziehung der allgemeinen Bestimmung des § 823 BGB gelöst. Ebenso wie die österreichische Lehre und Rechtsprechung vertritt auch die deutsche Lehre den Standpunkt, daß Gegenstand der Unterlassungs- und Widerrufsklage nur Tatsachen und nicht schädigende Wertungen und Urteile sein können (für den österreichischen Rechtsbereich Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht II 144; SZ 43/140 ua.). Demnach kann das Gutachten als solches nicht Gegenstand einer Klage nach § 1330 Abs. 2 ABGB sein. In Frage käme höchstens der Befund.Die Untergerichte haben ihre Argumentation im wesentlichen auf deutsche Lehrmeinungen gestützt. Die Revision vertritt hier den Standpunkt, es sei zu Unrecht auf die Ausführungen zu Paragraph 823, BGB Bedacht genommen worden. Maßgeblich sei vielmehr Paragraph 824, BGB. Die Klägerin übersieht jedoch, daß Paragraph 824, BGB gar nicht im einzelnen die Sanktionen, die als Folge einer Verletzung dieser Bestimmung vorgesehen sind, anführt. Die Frage, unter welchen Umständen eine vorbeugende Unterlassungsklage und die ihr in der deutschen Lehre gleichgestellte Klage auf Widerruf angebracht werden kann, wird unter Heranziehung der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 823, BGB gelöst. Ebenso wie die österreichische Lehre und Rechtsprechung vertritt auch die deutsche Lehre den Standpunkt, daß Gegenstand der Unterlassungs- und Widerrufsklage nur Tatsachen und nicht schädigende Wertungen und Urteile sein können (für den österreichischen Rechtsbereich Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 144; SZ 43/140 ua.). Demnach kann das Gutachten als solches nicht Gegenstand einer Klage nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sein. In Frage käme höchstens der Befund.
Nach übereinstimmender deutscher Lehre steht ein Unterlassungsanspruch und demnach auch ein Widerrufsanspruch nicht wegen Einreichung oder Verfolgung einer Strafanzeige, Einreichung von Beschwerden oder sonstigen Eingaben wegen angeblicher Mißstände bei den für ihre Beseitigung zuständigen Stellen sowie wegen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienender Vorbringen einer Partei oder eines Rechtsanwaltes im Zivilprozeß zu. Dieser Ausschluß beruht auf der Erwägung, daß im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs keinem Prozeßbeteiligten eine Äußerung verboten werden kann, sowie auf dem Interesse an einem sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege. Dies gilt insbesondere auch für die Aussagen von Zeugen und Parteien (Palandt, BGB[42] Anm. 8 bb Einf.Nach übereinstimmender deutscher Lehre steht ein Unterlassungsanspruch und demnach auch ein Widerrufsanspruch nicht wegen Einreichung oder Verfolgung einer Strafanzeige, Einreichung von Beschwerden oder sonstigen Eingaben wegen angeblicher Mißstände bei den für ihre Beseitigung zuständigen Stellen sowie wegen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienender Vorbringen einer Partei oder eines Rechtsanwaltes im Zivilprozeß zu. Dieser Ausschluß beruht auf der Erwägung, daß im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs keinem Prozeßbeteiligten eine Äußerung verboten werden kann, sowie auf dem Interesse an einem sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege. Dies gilt insbesondere auch für die Aussagen von Zeugen und Parteien (Palandt, BGB[42] Anmerkung 8 bb Einf.
v. § 823, Staudinger, Komm. zum BGB[10/11] II/5, 3141, BGB-RGRK[11] II/2 Anm. 15 zu § 824). Die in der deutschen Lehre gemachten Ausnahmen werden hier nicht einmal behauptet.v. Paragraph 823,, Staudinger, Komm. zum BGB[10/11] II/5, 3141, BGB-RGRK[11] II/2 Anmerkung 15 zu Paragraph 824,). Die in der deutschen Lehre gemachten Ausnahmen werden hier nicht einmal behauptet.
Was den Sachverständigenbeweis anlangt, müssen die eben angestellten Erwägungen, denen auch der OGH beitritt, in besonderem Maße gelten. Der Sachverständige ist eine Hilfsperson des Richters. An seiner Tätigkeit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Deren Behinderung müßte die Rechtsprechung entscheidend beeinträchtigen. Daraus ergibt sich aber, daß wegen des vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens im allgemeinen ein Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Im Prozeß, in dem das Gutachten erstattet worden ist, obliegt die Beurteilung der Richtigkeit der dort aufgenommenen Beweismittel, sohin auch des Sachverständigenbeweises, ausschließlich dem Gericht, das den Prozeß führt. Jede andere Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, daß eine sachgerechte Durchführung eines Prozesses nicht mehr möglich ist, weil es eine Partei, die mit dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht einverstanden wäre, in der Hand hätte, durch eine Unterlassungs- oder Widerrufsklage dem zuständigen Richter die Benützung dieses Beweismittels unmöglich zu machen. Es darf nicht übersehen werden, daß die Rechtswidrigkeit nicht etwas an sich starr gegebenes ist. Das Rechtswidrigkeitsurteil kann vielmehr nur auf Grund einer Interessenabwägung gefunden werden, weil die Berücksichtigung fremder Güter die Rechtswidrigkeit nur indizieren kann (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I 94, 101). Das Interesse an einer ordungsgemäßen Rechtspflege gebietet daher die Ausnehmung der Tätigkeit eines Sachverständigen von jenen Bestimmungen (hier § 1330 Abs. 2 ABGB), die allenfalls einen Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch begrunden könnten.Was den Sachverständigenbeweis anlangt, müssen die eben angestellten Erwägungen, denen auch der OGH beitritt, in besonderem Maße gelten. Der Sachverständige ist eine Hilfsperson des Richters. An seiner Tätigkeit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Deren Behinderung müßte die Rechtsprechung entscheidend beeinträchtigen. Daraus ergibt sich aber, daß wegen des vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens im allgemeinen ein Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Im Prozeß, in dem das Gutachten erstattet worden ist, obliegt die Beurteilung der Richtigkeit der dort aufgenommenen Beweismittel, sohin auch des Sachverständigenbeweises, ausschließlich dem Gericht, das den Prozeß führt. Jede andere Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, daß eine sachgerechte Durchführung eines Prozesses nicht mehr möglich ist, weil es eine Partei, die mit dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht einverstanden wäre, in der Hand hätte, durch eine Unterlassungs- oder Widerrufsklage dem zuständigen Richter die Benützung dieses Beweismittels unmöglich zu machen. Es darf nicht übersehen werden, daß die Rechtswidrigkeit nicht etwas an sich starr gegebenes ist. Das Rechtswidrigkeitsurteil kann vielmehr nur auf Grund einer Interessenabwägung gefunden werden, weil die Berücksichtigung fremder Güter die Rechtswidrigkeit nur indizieren kann vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins 94, 101). Das Interesse an einer ordungsgemäßen Rechtspflege gebietet daher die Ausnehmung der Tätigkeit eines Sachverständigen von jenen Bestimmungen (hier Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB), die allenfalls einen Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch begrunden könnten.