Entscheidungsgründe:
Der Kläger stellt das Begehren, die Beklagten seien als Eigentümerinnen des Hauses *****, schuldig, in Ansehung der in diesem Haus, Stiege 1, 1. Stock, Tür 7, gelegenen Wohnung dem Eintritt des Friedrich E. F***** anstelle des Klägers in das aufgrund des Mietvertrags vom 1. Oktober 1952 bestehende Hauptmietverhältnis mit den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere mit der Vereinbarung, einen Hauptmietzins von vierteljährlich 1.363,25 S sA zu bezahlen, zuzustimmen. Der Kläger bringt vor, der Mietvertrag vom 1. Oktober 1952 sei unter Verwendung eines vorgedruckten Formulars errichtet worden. Unter „§ 17 Sonstige Vereinbarungen“ seien jedoch einige Punkte besonders vereinbart und mit Maschinschrift festgehalten worden. Darunter befinde sich die Einräumung eines Weitergaberechts (Präsentationsrechts) mit folgendem Wortlaut: „4. Der Mieter ist berechtigt, wenn er das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen will, an seiner Stelle einen anderen Mieter zu benennen, der bereit ist, alle dem Mieter nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten zu übernehmen. Die Vermieterin darf den Eintritt dieses ihr namhaft gemachten Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur ablehnen, wenn gegen die Person des Dritten als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen.“ Mit Stichtag 31. Juli 1983 habe der Kläger die Einrichtung der Wohnung an Friedrich E. F***** unter der Bedingung verkauft, dass dieser in seine Mietrechte an der Wohnung eintritt. Der Kläger habe demgemäß am 22. Juni 1983 der Erstbeklagten – die das Haus verwalte – Friedrich E. F***** als Mietrechtsnachfolger, der in das gegenständliche Hauptmietverhältnis mit gleichen Rechten und Pflichten einzutreten bereit sei, präsentiert. Die Erstbeklagte habe den Eintritt des Friedrich E. F***** in das gegenständliche Mietverhältnis vom Abschluss einer neuen (höheren) Mietzinsvereinbarung abhängig gemacht. Die Beklagten hätten daher die Zustimmung, dass der namhaft gemachte Mieter in die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem gegenständlichen Mietvertrag eintritt, in Ansehung des bisherigen vertraglichen Mietzinses verweigert. Sie beriefen sich dabei auf § 3 des Vertrags, der folgenden Wortlaut habe: „1. Die Miete besteht während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietebildung aus dem jeweils gesetzlich festgelegten oder durch Instandsetzungsarbeiten veranlassten erhöhten Hauptmiete, dem verhältnismäßigen Anteil an den Betriebskosten, sonstigen Aufwendungen für das Haus (Aufzug, Sammelheizung und dgl) und den öffentlichen Abgaben. Die Grundlage der Mietberechnung bildet die Jahresfriedensmiete von 5.453 Kronen. Der Hauptmietzins beträgt daher derzeit monatlich 454,42 S (vierteljährlich 1.363,25 S).“ Die Weigerung sei mit Rücksicht auf das vereinbarte Präsentationsrecht im Sinne des § 17 Punkt 4 des Mietvertrags, wonach der vom Mieter namhaft gemachte Nachfolger „in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag“ eintrete – und daher auch den gleichen Mietzins zu zahlen habe, wie dieser zuletzt vom weichenden Vertragsmieter bezahlt worden sei, das sei auch heute noch immer der Quartalszins von 1.363,25 S sA –, nicht gerechtfertigt.Der Kläger stellt das Begehren, die Beklagten seien als Eigentümerinnen des Hauses *****, schuldig, in Ansehung der in diesem Haus, Stiege 1, 1. Stock, Tür 7, gelegenen Wohnung dem Eintritt des Friedrich E. F***** anstelle des Klägers in das aufgrund des Mietvertrags vom 1. Oktober 1952 bestehende Hauptmietverhältnis mit den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere mit der Vereinbarung, einen Hauptmietzins von vierteljährlich 1.363,25 S sA zu bezahlen, zuzustimmen. Der Kläger bringt vor, der Mietvertrag vom 1. Oktober 1952 sei unter Verwendung eines vorgedruckten Formulars errichtet worden. Unter „§ 17 Sonstige Vereinbarungen“ seien jedoch einige Punkte besonders vereinbart und mit Maschinschrift festgehalten worden. Darunter befinde sich die Einräumung eines Weitergaberechts (Präsentationsrechts) mit folgendem Wortlaut: „4. Der Mieter ist berechtigt, wenn er das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen will, an seiner Stelle einen anderen Mieter zu benennen, der bereit ist, alle dem Mieter nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten zu übernehmen. Die Vermieterin darf den Eintritt dieses ihr namhaft gemachten Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur ablehnen, wenn gegen die Person des Dritten als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen.“ Mit Stichtag 31. Juli 1983 habe der Kläger die Einrichtung der Wohnung an Friedrich E. F***** unter der Bedingung verkauft, dass dieser in seine Mietrechte an der Wohnung eintritt. Der Kläger habe demgemäß am 22. Juni 1983 der Erstbeklagten – die das Haus verwalte – Friedrich E. F***** als Mietrechtsnachfolger, der in das gegenständliche Hauptmietverhältnis mit gleichen Rechten und Pflichten einzutreten bereit sei, präsentiert. Die Erstbeklagte habe den Eintritt des Friedrich E. F***** in das gegenständliche Mietverhältnis vom Abschluss einer neuen (höheren) Mietzinsvereinbarung abhängig gemacht. Die Beklagten hätten daher die Zustimmung, dass der namhaft gemachte Mieter in die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem gegenständlichen Mietvertrag eintritt, in Ansehung des bisherigen vertraglichen Mietzinses verweigert. Sie beriefen sich dabei auf Paragraph 3, des Vertrags, der folgenden Wortlaut habe: „1. Die Miete besteht während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietebildung aus dem jeweils gesetzlich festgelegten oder durch Instandsetzungsarbeiten veranlassten erhöhten Hauptmiete, dem verhältnismäßigen Anteil an den Betriebskosten, sonstigen Aufwendungen für das Haus (Aufzug, Sammelheizung und dgl) und den öffentlichen Abgaben. Die Grundlage der Mietberechnung bildet die Jahresfriedensmiete von 5.453 Kronen. Der Hauptmietzins beträgt daher derzeit monatlich 454,42 S (vierteljährlich 1.363,25 S).“ Die Weigerung sei mit Rücksicht auf das vereinbarte Präsentationsrecht im Sinne des Paragraph 17, Punkt 4 des Mietvertrags, wonach der vom Mieter namhaft gemachte Nachfolger „in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag“ eintrete – und daher auch den gleichen Mietzins zu zahlen habe, wie dieser zuletzt vom weichenden Vertragsmieter bezahlt worden sei, das sei auch heute noch immer der Quartalszins von 1.363,25 S sA –, nicht gerechtfertigt.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und wenden ein, gesetzliche Vorschriften über die Mietzinsbildung im Sinne des § 3 Z 1 des Mietvertrags vom 1. Oktober 1952 bestünden für die gegenständliche Wohnung nicht mehr. Infolge einer Gesetzesänderung sei vielmehr im Falle der Neuvermietung einer Wohnung derartiger Größe (6 Zimmer, 2 Dienerzimmer und Nebenräumlichkeiten) und Ausstattungskategorie (Etagenheizung, Bad, WC) die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses zulässig. Bei einer Vermietung an den namhaft gemachten Mietnachfolger Friedrich E. F***** würde es sich ungeachtet des bestehenden Weitergaberechts um eine Neuvermietung des Mietobjekts handeln. Der Kläger sei daher zwar berechtigt, einen entsprechenden Nachmieter namhaft zu machen, doch sei dieser verpflichtet, einen angemessenen Mietzins für das Mietobjekt zu bezahlen. Einem Eintritt des namhaft gemachten Mietnachfolgers in den Mietvertrag zu einem angemessenen Hauptmietzins stehe nichts entgegen.Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und wenden ein, gesetzliche Vorschriften über die Mietzinsbildung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, des Mietvertrags vom 1. Oktober 1952 bestünden für die gegenständliche Wohnung nicht mehr. Infolge einer Gesetzesänderung sei vielmehr im Falle der Neuvermietung einer Wohnung derartiger Größe (6 Zimmer, 2 Dienerzimmer und Nebenräumlichkeiten) und Ausstattungskategorie (Etagenheizung, Bad, WC) die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses zulässig. Bei einer Vermietung an den namhaft gemachten Mietnachfolger Friedrich E. F***** würde es sich ungeachtet des bestehenden Weitergaberechts um eine Neuvermietung des Mietobjekts handeln. Der Kläger sei daher zwar berechtigt, einen entsprechenden Nachmieter namhaft zu machen, doch sei dieser verpflichtet, einen angemessenen Mietzins für das Mietobjekt zu bezahlen. Einem Eintritt des namhaft gemachten Mietnachfolgers in den Mietvertrag zu einem angemessenen Hauptmietzins stehe nichts entgegen.
Die Parteien stellten außer Streit, dass über den Inhalt des schriftlichen Mietvertrags hinaus keine mündlichen Absprachen getroffen wurden (AS 27).
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte den bereits wiedergegebenen Inhalt von § 3 Z 1 und § 17 Z 4 des Mietvertrags vom 1. Oktober 1952 fest und ging von folgendem weiteren Sachverhalt aus:Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte den bereits wiedergegebenen Inhalt von Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 17, Ziffer 4, des Mietvertrags vom 1. Oktober 1952 fest und ging von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Die gegenständliche Wohnung verfügt über 6 Zimmer, 2 Dienerzimmer, eine Küche, eine Speis, ein Vorzimmer, ein Badezimmer und Keller. Sie fiele aufgrund ihrer Größe und ihres Ausstattungszustands bei einer Neuvermietung unter § 16 Abs 1 MRG.Die gegenständliche Wohnung verfügt über 6 Zimmer, 2 Dienerzimmer, eine Küche, eine Speis, ein Vorzimmer, ein Badezimmer und Keller. Sie fiele aufgrund ihrer Größe und ihres Ausstattungszustands bei einer Neuvermietung unter Paragraph 16, Absatz eins, MRG.
Der Kläger beabsichtigt, die Wohnung an Friedrich E. F***** in der Weise weiterzugeben, dass dieser in seine Wohnrechte eintritt und ihm die vorhandene Wohnungseinrichtung ablöst. Er hat diesbezüglich bereits eine bindende Vereinbarung mit Friedrich E. F***** getroffen und hat diesen als Mietrechtsnachfolger auch der Erstbeklagten, die das Haus verwaltet, präsentiert. Die Beklagten haben jedoch den Eintritt des Friedrich E. F***** in das gegenständliche Mietverhältnis vom Abschluss einer neuen Mietzinsvereinbarung abhängig gemacht und eine Zustimmung zum Eintritt unter Beibehaltung des bisherigen Mietzinses verweigert. Sachlich begründete Bedenken gegen die Person des Nachmieters von Seite der Beklagten bestehen nicht.
Derzeit wird ein Quartalshauptmietzins von 1.363,25 S zuzüglich Betriebskosten, Aufzugskosten, Umsatzsteuer und Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, dem Eintritt eines präsentierten Nachmieters in den Mietvertrag mit den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zu dem bisherigen Mietzins, zuzustimmen. § 3 Z 1 des Mietvertrags berechtige zu keiner Erhöhung des Hauptmietzinses, weil das Mietrechtsgesetz keinen gesetzlichen Zins, sondern nur gesetzliche Höchstgrenzen für Mietzinsvereinbarungen kenne. § 46 MRG finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, dem Eintritt eines präsentierten Nachmieters in den Mietvertrag mit den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zu dem bisherigen Mietzins, zuzustimmen. Paragraph 3, Ziffer eins, des Mietvertrags berechtige zu keiner Erhöhung des Hauptmietzinses, weil das Mietrechtsgesetz keinen gesetzlichen Zins, sondern nur gesetzliche Höchstgrenzen für Mietzinsvereinbarungen kenne. Paragraph 46, MRG finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, und dass die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt und stellte ergänzend fest, dass der im vorgedruckten Mietvertragsformular unter § 3 Punkt 3 vorgesehene Passus: „Nach Aufhebung oder Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ist eine neu zu vereinbarende Miete zu bezahlen“ im Vertrag durchgestrichen wurde. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klageführung entgegen der Auffassung der Beklagten deshalb bestehe, weil der Kläger zwar lediglich berechtigt sei, einen anderen Mieter zu benennen, die Beklagten diesen aber nur ablehnen dürften, wenn gegen seine Person als Mieter sachlich begründete Bedenken bestünden. Eine vertragswidrig verweigerte Zustimmung des Vermieters müsse der Mieter im Klageweg durchsetzen. Das Mietrechtsgesetz kenne zwar keinen gesetzlichen Hauptmietzins, aber doch gesetzliche Höchstgrenzen, innerhalb welcher der Hauptmietzins zu vereinbaren sei. Für eine Auslegung, dass bei Eintritt eines neuen Mieters in den Mietvertrag der ortsüblich angemessene Mietzins zu entrichten sei, biete der Vertrag keine Grundlage. § 17 Z 4 des Mietvertrags enthalte für den Fall des Eintritts eines Dritten in den Mietvertrag keine spezielle Regelung hinsichtlich des Mietzinses. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses gelte daher bei Übergang der Rechte und Pflichten auf den eintretenden Dritten unverändert auch für diesen. mangels Festsetzung eines gesetzlichen Hauptmietzinses durch das Mietrechtsgesetz komme eine Verpflichtung des Klägers oder des eintretenden Dritten zur Bezahlung eines höheren gesetzlichen Mietzinses nicht in Betracht. Andere Möglichkeiten für die Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Hauptmietzinses enthalte der Mietvertrag nicht. Der im Vordruck vorgesehene § 3 Punkt 3, wonach eine neu zu vereinbarende Miete zu bezahlen sei, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aufgehoben oder abgeändert würden, sei vielmehr ausdrücklich durchgestrichen worden. Die Revision sei für zulässig erklärt worden, weil zur Frage, welchen Einfluss das Mietrechtsgesetz auf Mietzinsvereinbarungen wie die gegenständliche habe, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, und dass die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt und stellte ergänzend fest, dass der im vorgedruckten Mietvertragsformular unter Paragraph 3, Punkt 3 vorgesehene Passus: „Nach Aufhebung oder Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ist eine neu zu vereinbarende Miete zu bezahlen“ im Vertrag durchgestrichen wurde. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klageführung entgegen der Auffassung der Beklagten deshalb bestehe, weil der Kläger zwar lediglich berechtigt sei, einen anderen Mieter zu benennen, die Beklagten diesen aber nur ablehnen dürften, wenn gegen seine Person als Mieter sachlich begründete Bedenken bestünden. Eine vertragswidrig verweigerte Zustimmung des Vermieters müsse der Mieter im Klageweg durchsetzen. Das Mietrechtsgesetz kenne zwar keinen gesetzlichen Hauptmietzins, aber doch gesetzliche Höchstgrenzen, innerhalb welcher der Hauptmietzins zu vereinbaren sei. Für eine Auslegung, dass bei Eintritt eines neuen Mieters in den Mietvertrag der ortsüblich angemessene Mietzins zu entrichten sei, biete der Vertrag keine Grundlage. Paragraph 17, Ziffer 4, des Mietvertrags enthalte für den Fall des Eintritts eines Dritten in den Mietvertrag keine spezielle Regelung hinsichtlich des Mietzinses. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses gelte daher bei Übergang der Rechte und Pflichten auf den eintretenden Dritten unverändert auch für diesen. mangels Festsetzung eines gesetzlichen Hauptmietzinses durch das Mietrechtsgesetz komme eine Verpflichtung des Klägers oder des eintretenden Dritten zur Bezahlung eines höheren gesetzlichen Mietzinses nicht in Betracht. Andere Möglichkeiten für die Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Hauptmietzinses enthalte der Mietvertrag nicht. Der im Vordruck vorgesehene Paragraph 3, Punkt 3, wonach eine neu zu vereinbarende Miete zu bezahlen sei, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aufgehoben oder abgeändert würden, sei vielmehr ausdrücklich durchgestrichen worden. Die Revision sei für zulässig erklärt worden, weil zur Frage, welchen Einfluss das Mietrechtsgesetz auf Mietzinsvereinbarungen wie die gegenständliche habe, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragen, es dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.
Der Kläger und sein Nebenintervenient stellen den Antrag, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers und seines Nebenintervenienten aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Der vom Nebenintervenienten gerügte Hinweis des Berufungsgerichts, der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands gründe sich auf § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO, beruht auf einem offensichtlichen Versehen, da bei Bestätigung eines Urteils erster Instanz nur § 500 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO in Betracht kommt. An den vom Kläger angegebenen Wert des Streitgegenstands ist das Berufungsgericht bei einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO, wie im zweiten Teil dieser Gesetzesstelle bestimmt wird, nicht gebunden. Nichts anderes kann für die Bewertung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands nach § 10 RATG gelten.Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers und seines Nebenintervenienten aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Der vom Nebenintervenienten gerügte Hinweis des Berufungsgerichts, der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands gründe sich auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO, beruht auf einem offensichtlichen Versehen, da bei Bestätigung eines Urteils erster Instanz nur Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO in Betracht kommt. An den vom Kläger angegebenen Wert des Streitgegenstands ist das Berufungsgericht bei einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO, wie im zweiten Teil dieser Gesetzesstelle bestimmt wird, nicht gebunden. Nichts anderes kann für die Bewertung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands nach Paragraph 10, RATG gelten.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.