Der dagegen erhobene Rekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig und berechtigt.
Im Revisionsrekurs wird zunächst darauf hingewiesen, daß der Unterhaltssachwalter von einer einheitlichen Beschlußfassung ausgegangen sei, weil auf der Ausfertigung des Beschlusses ON 5 die Ordnungsnummer kaum lesbar und ihr auch kein Endtermin zu entnehmen gewesen sei. Selbst ohne Nachprüfung der Richtigkeit dieser Behauptung - für die im übrigen der beschriebene, noch im Akt befindliche Durchschlag der ON 5 spricht - kann nach dem Rekursinhalt kein Zweifel daran bestehen, daß sich der Rekurs jedenfalls gegen den vom Erstgericht festgesetzten Endtermin richtet. Es ist unerklärlich, warum überhaupt der Beschluß ON 5 gefaßt wurde, der dann am selben Tag inhaltlich dahin abgeändert wurde, daß er nunmehr hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse dem eingeschränkten Antrag entsprach. Der Unterhaltssachwalter als Antragsteller konnte jedenfalls davon ausgehen, daß mit dem Beschluß ON 25 endgültig über seinen Vorschußgewährungsantrag, also auch hinsichtlich der Zeitdauer entschieden wurde. Daß er bei dieser verwirrenden Vorgangsweise nicht beide Beschlüsse getrennt in seine Anfechtungserklärung aufnahm, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Daß der Antrag auf Vorschußgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (§ 11 UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschußgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus § 8 UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit bzw für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will. Ungeachtet dessen, daß dies der Erlaß BMJ 11.10.1976, JABl 1976/35, 71 ff, P 3., 2., 6., 10. als selbstverständlich unterstellt, kann hier nichts anderes gelten als bei Anträgen auf Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung, bei denen es - ebenfalls - in vielen Fällen nicht möglich ist, schon bei der Antragstellung vorherzusehen, wann welche Änderungen eintreten werden, die die Unterhaltspflicht beenden oder vermindern. Bei unbefristeten Unterhaltsfestsetzungs- oder Erhöhungsanträgen wird niemand bezweifeln, daß mit ihnen ein bestimmter Unterhaltsbeitrag auf unbestimmte Zeit begehrt wird.Daß der Antrag auf Vorschußgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Paragraph 11, UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschußgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus Paragraph 8, UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit bzw für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will. Ungeachtet dessen, daß dies der Erlaß BMJ 11.10.1976, JABl 1976/35, 71 ff, P 3., 2., 6., 10. als selbstverständlich unterstellt, kann hier nichts anderes gelten als bei Anträgen auf Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung, bei denen es - ebenfalls - in vielen Fällen nicht möglich ist, schon bei der Antragstellung vorherzusehen, wann welche Änderungen eintreten werden, die die Unterhaltspflicht beenden oder vermindern. Bei unbefristeten Unterhaltsfestsetzungs- oder Erhöhungsanträgen wird niemand bezweifeln, daß mit ihnen ein bestimmter Unterhaltsbeitrag auf unbestimmte Zeit begehrt wird.
Wird daher der Vorschuß nicht für die Dauer der höchstzulässigen Gewährungsfrist von drei Jahren bewilligt, wurde dem unbefristet gestellten Antrag nicht zur Gänze entsprochen, so daß der Antragsteller insoweit beschwert ist. Dies entspricht auch der weitaus überwiegenden Ansicht der Gerichte zweiter Instanz (vgl die Entscheidungszitate bei Knoll, UVG in ÖA, 9.Lieferung März 1989, Rz 4 zu § 8 UVG). Die teilweise gegenteiligen Entscheidungen des Landesgerichtes für ZRS Wien (EFSlg 36.551), auf die sich das Gericht zweiter Instanz bezieht, wurden zu Recht von Knoll, aaO abgelehnt.Wird daher der Vorschuß nicht für die Dauer der höchstzulässigen Gewährungsfrist von drei Jahren bewilligt, wurde dem unbefristet gestellten Antrag nicht zur Gänze entsprochen, so daß der Antragsteller insoweit beschwert ist. Dies entspricht auch der weitaus überwiegenden Ansicht der Gerichte zweiter Instanz vergleiche die Entscheidungszitate bei Knoll, UVG in ÖA, 9.Lieferung März 1989, Rz 4 zu Paragraph 8, UVG). Die teilweise gegenteiligen Entscheidungen des Landesgerichtes für ZRS Wien (EFSlg 36.551), auf die sich das Gericht zweiter Instanz bezieht, wurden zu Recht von Knoll, aaO abgelehnt.
Die Zurückweisung des Rekurses des Unterhaltssachwalters erfolgte daher zu Unrecht. Das Gericht zweiter Instanz wird sachlich über den Rekurs zu entscheiden haben.