Rechtssatz RS0082193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082193
Entscheidungsdatum
22.02.2016
Rechtssatz
Dass der Antrag auf Vorschussgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (§ 11 UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschussgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus § 8 UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit beziehungsweise für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will.Dass der Antrag auf Vorschussgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Paragraph 11, UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschussgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus Paragraph 8, UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit beziehungsweise für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 588/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 588/95
- 10 Ob 111/15v
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 111/15v
Beisatz: Hier: „Neuantrag“ auf Gewährung von Titelvorschüssen nach Einstellung der Haftvorschüsse. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082193
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00588_9500000_001