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Rechtssatz RS0082193×

Rechtssatz RS0082193

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082193

Geschäftszahl

7Ob588/95; 10Ob111/15v

Entscheidungsdatum

22.02.2016

Rechtssatz

Dass der Antrag auf Vorschussgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Paragraph 11, UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschussgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus Paragraph 8, UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit beziehungsweise für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 588/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 588/95
  • 10 Ob 111/15v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 111/15v
    Beisatz: Hier: „Neuantrag“ auf Gewährung von Titelvorschüssen nach Einstellung der Haftvorschüsse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082193

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00588_9500000_001