Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerin ist nicht, die Revision der beklagten Partei ist nur zum Teil berechtigt.
1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin wendet sich gegen den Vorwurf der eigenen Sorglosigkeit. Ihrem Standpunkt kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß von jedem Fußgänger verlangt werden muß, beim Gehen auch "vor die Füße zu schauen" (ZVR 1987/82; 7 Ob 729/88). Fest steht, daß die Klägerin ungehinderte Sicht auf die Schadstelle hatte, diese jedoch nicht bemerkte. Aus dem festgestellten Ausmaß der Vertiefung und den vorliegenden Lichtbildern ergibt sich, daß die Schadstelle auch mühelos erkennbar und ihr leicht auszuweichen war. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Klägerin mit der Aufmerksamkeit gegangen ist, die von einem Fußgänger - auch auf einem im Ortskern gelegenen Gehsteig - erwartet werden kann.
Demgemäß ist der Revision der Klägerin ein Erfolg zu versagen.
2.) Zur Revision der beklagten Partei:
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319 a ABGB eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen ist, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewÄhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (ZVR 1988/127; ZVR 1986/11; ZVR 1984/176). Beizupflichten ist den Vorinstanzen auch darin, daß die beklagte Partei hier nach den Umständen des Falles grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Nach den Feststellungen ist der Aufbruch nicht erst in der winterlichen Jahreszeit des Jahres 1985 entstanden, sondern bestand zumindest schon seit dem Sommer 1985. Der Gehsteig liegt im Ortskern, wo sich zahlreiche Geschäfte mit Schaufenstern befinden, und wird von Fußgängern stark frequentiert. Daß sich darunter auch zahlreiche ältere Leute befinden, kann nicht zweifelhaft sein. Es war daher als geradezu wahrscheinlich anzunehmen, daß bei Nichtbehebung des Mangels durch längere Zeit ein Fußgänger, insbesondere ein älterer Mensch, einmal zu Sturz kommt. Die Nichtbehebung der Schadstelle durch mehrere Monate ist auch unter dem Gesichtspunkt nicht zu tolerieren, daß die Vertiefung nur 3 bis 4 cm betrug, weil eine solche Vertiefung jedenfalls für ältere Menschen eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt.Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen ist, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewÄhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (ZVR 1988/127; ZVR 1986/11; ZVR 1984/176). Beizupflichten ist den Vorinstanzen auch darin, daß die beklagte Partei hier nach den Umständen des Falles grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Nach den Feststellungen ist der Aufbruch nicht erst in der winterlichen Jahreszeit des Jahres 1985 entstanden, sondern bestand zumindest schon seit dem Sommer 1985. Der Gehsteig liegt im Ortskern, wo sich zahlreiche Geschäfte mit Schaufenstern befinden, und wird von Fußgängern stark frequentiert. Daß sich darunter auch zahlreiche ältere Leute befinden, kann nicht zweifelhaft sein. Es war daher als geradezu wahrscheinlich anzunehmen, daß bei Nichtbehebung des Mangels durch längere Zeit ein Fußgänger, insbesondere ein älterer Mensch, einmal zu Sturz kommt. Die Nichtbehebung der Schadstelle durch mehrere Monate ist auch unter dem Gesichtspunkt nicht zu tolerieren, daß die Vertiefung nur 3 bis 4 cm betrug, weil eine solche Vertiefung jedenfalls für ältere Menschen eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt.
Beizupflichten ist allerdings der Revision insoweit, als sie sich gegen die Wertung der Sorglosigkeit der Klägerin durch die Vorinstanzen wendet. Zu Lasten der Klägerin fällt nämlich hiebei ins Gewicht, daß sie freie Sicht auf die Schadstelle hatte und diese nach ihrer Beschaffenheit bei Anwendung der auch von einem Fußgänger zu fordernden Aufmerksamkeit - wie bereits oben zur Revision der Klägerin dargelegt wurde - leicht erkennbar war und ihr auch leicht auszuweichen gewesen wäre. Eine Schadensteilung von 1 : 1 wie in den von der Revision der beklagten Partei zitierten Entscheidungen ist hier jedoch nicht angebracht. Ein Vergleich mit Vorentscheidungen ist problematisch, weil immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (7 Ob 729/88). Im vorliegenden Fall ist zugunsten der Klägerin darauf Bedacht zu nehmen, daß Geschäfte und Auslagen und ein starker Fußgängerverkehr Umstände sind, die die Sorgfaltsanspannung erfahrungsgemäß beeinträchtigen. Unter Abwägung aller Umstände ist daher eine Schadensteilung von 2 : 1 zu Lasten der beklagten Partei gerechtfertigt.
Demgemäß ist der Revision der beklagten Partei teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.