Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß mit der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführten Bestimmung, wonach auch Streitigkeiten der im § 51 Abs 1 Z 6 genannten Personen aus Rechtsverhältnissen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft "verantwortlich" gemacht haben, vor den selbständigen Handelsgerichten auszutragen sind - soferne es sich nicht um Arbeitsrechtssachen handelt -, ganz offensichtlich eine gewisse Konzentration solcher Streitigkeiten vor den Kausalgerichten herbeigeführt werden sollte. Gleichwohl aber werden jedoch, wie in der Rechtsprechung hervorgehoben wurde (EvBl 1987/27, EvBl 1992/146), Kontraktansprüche nicht schlechthin unter diese Bestimmung fallen (vgl Fasching I 322, ZPR2 Rz 254).Es trifft zwar zu, daß mit der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführten Bestimmung, wonach auch Streitigkeiten der im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen aus Rechtsverhältnissen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft "verantwortlich" gemacht haben, vor den selbständigen Handelsgerichten auszutragen sind - soferne es sich nicht um Arbeitsrechtssachen handelt -, ganz offensichtlich eine gewisse Konzentration solcher Streitigkeiten vor den Kausalgerichten herbeigeführt werden sollte. Gleichwohl aber werden jedoch, wie in der Rechtsprechung hervorgehoben wurde (EvBl 1987/27, EvBl 1992/146), Kontraktansprüche nicht schlechthin unter diese Bestimmung fallen vergleiche Fasching römisch eins 322, ZPR2 Rz 254).
Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang - worauf das Rekursgericht bereits verwiesen hat - ausgesprochen, daß Klagen der Sozialversicherungsträger gegen Prokuristen (7 Ob 527/92), bzw Geschäftsführer einer GmbH (EvBl 1992/146 = WBl 1992, 263 = ecolex 1992, 635 = RdW 1992, 374), die Bürgschaften für Beitragsrückstände ihrer Gesellschaft übernommen hatten, vor die selbständigen Handelsgerichte gehören. Hingewiesen wurde aber gleichzeitig auf den spezifischen Anspruch, der mit solchen Klagen geltend gemacht wird. Die für die Gesellschaft tätigen Prokuristen und Geschäftsführer hafteten nämlich dem Sozialversicherungsträger gegenüber deliktisch, falls sie sich einer Konkursverschleppung schuldig gemacht hätten. Ebenso seien sie bei Einbehaltung und Vorenthaltung der Dienstnehmeranteile für den strafbaren Tatbestand des § 114 Abs 1 ASVG verantwortlich. Der enge Konnex zwischen deliktischer Haftung und vertraglicher Verpflichtung sowie die möglichen Auswirkungen der vertraglichen Verpflichtung auf einen deliktischen Haftungsgrund gebiete es, derartige Streitigkeiten vor den Handelsgerichten auszutragen.Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang - worauf das Rekursgericht bereits verwiesen hat - ausgesprochen, daß Klagen der Sozialversicherungsträger gegen Prokuristen (7 Ob 527/92), bzw Geschäftsführer einer GmbH (EvBl 1992/146 = WBl 1992, 263 = ecolex 1992, 635 = RdW 1992, 374), die Bürgschaften für Beitragsrückstände ihrer Gesellschaft übernommen hatten, vor die selbständigen Handelsgerichte gehören. Hingewiesen wurde aber gleichzeitig auf den spezifischen Anspruch, der mit solchen Klagen geltend gemacht wird. Die für die Gesellschaft tätigen Prokuristen und Geschäftsführer hafteten nämlich dem Sozialversicherungsträger gegenüber deliktisch, falls sie sich einer Konkursverschleppung schuldig gemacht hätten. Ebenso seien sie bei Einbehaltung und Vorenthaltung der Dienstnehmeranteile für den strafbaren Tatbestand des Paragraph 114, Absatz eins, ASVG verantwortlich. Der enge Konnex zwischen deliktischer Haftung und vertraglicher Verpflichtung sowie die möglichen Auswirkungen der vertraglichen Verpflichtung auf einen deliktischen Haftungsgrund gebiete es, derartige Streitigkeiten vor den Handelsgerichten auszutragen.
Bei Anwendung dieser Rechtssätze kommt aber für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Kausalgerichte nicht in Betracht.
Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung ist von den für wahr zu haltenden Angaben in der Klage auszugehen (Fasching I, 260 f, ZPR2 Rz 1033, JBl 1980, 430).Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung ist von den für wahr zu haltenden Angaben in der Klage auszugehen (Fasching römisch eins, 260 f, ZPR2 Rz 1033, JBl 1980, 430).
Nach den Angaben in der Klage, die demnach der Zuständigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind, wurde die vom Beklagten als Prokurist vertretene Immobiliengesellschaft mit der Vermittlung des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH beauftragt. In diesem Zusammenhang hat sich der Beklagte im eigenen Namen und persönlich erbötig gemacht, eine Änderung des zum Vermögen der zu verkaufenden Gesellschaft gehörenden Mietvertrages zu erwirken und hat dafür privat einen Geldbetrag in Empfang genommen. Diese Ausführungen lassen aber hinreichend erkennen, daß die vom Beklagten, wenn auch im Zusammenhang mit dem der Gesellschaft erteilten Vermittlungsauftrag, gegebene Zusage ausdrücklich im eigenen Namen abgegeben wurde, ohne daß damit auch eine Verbindlichkeit der Gesellschaft begründet werden sollte.
Diese vom Beklagten im eigenen Namen und persönlich erteilte Zusage, eine Änderung des Mietvertrages zu erwirken, mag zwar im Interesse der von ihm vertretenen Gesellschaft an einer erfolgreichen Vermittlungstätigkeit gelegen sein, doch fehlt dabei der in den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen hervorgehobene enge Konnex zwischen der privatrechtlichen Verpflichtung des Prokuristen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und seiner allfälligen deliktischen Haftung.
Für Streitigkeiten, die sich aus persönlich, im eigenen Namen abgegebenen Verpflichtungen eines Prokuristen, der damit keinerlei Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen wollte, ergeben, ist daher eine Zuständigkeit der Kausalgerichte nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.