Aus den Entscheidungsgründen:
Zu den Einwendungen des Beklagten, die sich auf § 977 ABGB. und § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. grunden, hat schon das Erstgericht zutreffend erkannt, daß sie in einem unlösbaren Widerspruch zueinander stehen, da der Beklagte einerseits aus der angeblichen Unentgeltlichkeit des Vertrages die Anwendbarkeit des § 977 ABGB. ableitet und andererseits behauptet, daß die von ihm als Entgelt zu erbringenden Leistungen in auffallendem Mißverhältnis zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen stunden. In Wahrheit liegt weder das für den Bestand eines Leihvertrages wesentliche Merkmal der Unentgeltlichkeit noch das behauptete Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Der von beiden Seiten durch den Abschluß des Vertrages angestrebte wirtschaftliche Zweck ist klar:Zu den Einwendungen des Beklagten, die sich auf Paragraph 977, ABGB. und Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. grunden, hat schon das Erstgericht zutreffend erkannt, daß sie in einem unlösbaren Widerspruch zueinander stehen, da der Beklagte einerseits aus der angeblichen Unentgeltlichkeit des Vertrages die Anwendbarkeit des Paragraph 977, ABGB. ableitet und andererseits behauptet, daß die von ihm als Entgelt zu erbringenden Leistungen in auffallendem Mißverhältnis zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen stunden. In Wahrheit liegt weder das für den Bestand eines Leihvertrages wesentliche Merkmal der Unentgeltlichkeit noch das behauptete Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Der von beiden Seiten durch den Abschluß des Vertrages angestrebte wirtschaftliche Zweck ist klar:
die Klägerin wollte durch die Lieferung eines Spielapparates Einspielergebnisse erzielen und das in dem Apparat investierte Kapital fruchtbringend verwerten. Dazu bedurfte sie der Gegenleistung eines Cafetiers, der sich verpflichtete, den Apparat in seinem Kaffeehaus aufzustellen. Die Klägerin fand diesen Partner in der Person des Beklagten, der mit der Einstellung des Apparates in seinem Kaffeehaus den wirtschaftlichen Zweck verfolgte, den Umsatz des Kaffeehausbetriebes zu heben. Daß die Hebung des Umsatzes durch Einstellung eines Spielapparates grundsätzlich möglich ist, zeigt die Erfahrung. Zur grundsätzlichen Bejahung dieser Frage hätte es gar nicht des vom Prozeßgericht durchgeführten Sachverständigenbeweises bedurft. Ob es für den Beklagten wirtschaftlich war, den Aufstellungsvertrag abzuschließen, war eine Frage der geschäftlichen Kalkulation. Hier handelt es sich überhaupt nicht darum, ob die Leistung des Beklagten, die im wesentlichen in der Duldung der Aufstellung des Apparates und der Tragung der Stromkosten Bestand, zur Leistung der Klägerin in einem Mißverhältnis stand, sondern vielmehr darum, ob die Aufstellung des Apparates im Hinblick auf die nach der Aufstellung eintretende Entwicklung des Betriebes des Beklagten als wirtschaftlich angesehen werden konnte. Lag hier eine Fehlspekulation des Beklagten vor, kann diese nicht durch Heranziehung des § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. ausgeglichen werden. Eine solche Fehlspekulation konnte übrigens gar nicht hinsichtlich der Wirkung auf die Entwicklung des Kaffeehausbetriebes erfolgt sein, da der Beklagte, wäre diese Wirkung eine ungünstige gewesen, nicht einen anderen Apparat gekauft und in seinem Betrieb aufgestellt hätte. Mit Recht haben daher auch die Unterinstanzen von der Aufnahme von Beweisen über die Auswirkung der Aufstellung des Automaten auf den Geschäftsbetrieb des Beklagten abgesehen. Die Fehlspekulation des Beklagten kann nur darin gelegen sein, daß er das Ausmaß der mit dem Apparat zu erzielenden Einspielergebnisse unterschätzt hat und ihm nun die Erkenntnis gekommen ist, er könnte ein Geschäft in gewinnbringender Weise auf eigene Rechnung betreiben, dessen Betreibung er der Klägerin überlassen hatte. Daß der Beklagte sich von solchen Erwägungen leiten läßt, geht aus den Ausführungen der Revision hervor. Sie können aber niemals dazu führen, daß der Beklagte mit Erfolg aus diesem Gründe unter Berufung auf die Bestimmung des § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. die Zuhaltung des von ihm geschlossenen Vertrages verweigern kann.die Klägerin wollte durch die Lieferung eines Spielapparates Einspielergebnisse erzielen und das in dem Apparat investierte Kapital fruchtbringend verwerten. Dazu bedurfte sie der Gegenleistung eines Cafetiers, der sich verpflichtete, den Apparat in seinem Kaffeehaus aufzustellen. Die Klägerin fand diesen Partner in der Person des Beklagten, der mit der Einstellung des Apparates in seinem Kaffeehaus den wirtschaftlichen Zweck verfolgte, den Umsatz des Kaffeehausbetriebes zu heben. Daß die Hebung des Umsatzes durch Einstellung eines Spielapparates grundsätzlich möglich ist, zeigt die Erfahrung. Zur grundsätzlichen Bejahung dieser Frage hätte es gar nicht des vom Prozeßgericht durchgeführten Sachverständigenbeweises bedurft. Ob es für den Beklagten wirtschaftlich war, den Aufstellungsvertrag abzuschließen, war eine Frage der geschäftlichen Kalkulation. Hier handelt es sich überhaupt nicht darum, ob die Leistung des Beklagten, die im wesentlichen in der Duldung der Aufstellung des Apparates und der Tragung der Stromkosten Bestand, zur Leistung der Klägerin in einem Mißverhältnis stand, sondern vielmehr darum, ob die Aufstellung des Apparates im Hinblick auf die nach der Aufstellung eintretende Entwicklung des Betriebes des Beklagten als wirtschaftlich angesehen werden konnte. Lag hier eine Fehlspekulation des Beklagten vor, kann diese nicht durch Heranziehung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. ausgeglichen werden. Eine solche Fehlspekulation konnte übrigens gar nicht hinsichtlich der Wirkung auf die Entwicklung des Kaffeehausbetriebes erfolgt sein, da der Beklagte, wäre diese Wirkung eine ungünstige gewesen, nicht einen anderen Apparat gekauft und in seinem Betrieb aufgestellt hätte. Mit Recht haben daher auch die Unterinstanzen von der Aufnahme von Beweisen über die Auswirkung der Aufstellung des Automaten auf den Geschäftsbetrieb des Beklagten abgesehen. Die Fehlspekulation des Beklagten kann nur darin gelegen sein, daß er das Ausmaß der mit dem Apparat zu erzielenden Einspielergebnisse unterschätzt hat und ihm nun die Erkenntnis gekommen ist, er könnte ein Geschäft in gewinnbringender Weise auf eigene Rechnung betreiben, dessen Betreibung er der Klägerin überlassen hatte. Daß der Beklagte sich von solchen Erwägungen leiten läßt, geht aus den Ausführungen der Revision hervor. Sie können aber niemals dazu führen, daß der Beklagte mit Erfolg aus diesem Gründe unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. die Zuhaltung des von ihm geschlossenen Vertrages verweigern kann.