Aus der Begründung:
Die von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung bemängelten "Anträge" sind keine Sachanträge, sondern Rechtsansichten, die nach Auffassung der Klägerin dem von ihr gewünschten Aufhebungsbeschluß des OGH zugrundezulegen wären. Sachanträge sind nur der Aufhebungs- und der Abänderungsantrag. Selbst wenn für die zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten die Form des Antrages gewählt wurde, ist darüber nicht spruchgemäß zu entscheiden. Dem Neuerungsverbot des § 504 Abs. 2 ZPO unterliegen nur tatsächliche Behauptungen oder Beweise, nicht aber Rechtsansichten, und zwar selbst dann nicht, wenn sie erstmals in der Revision vorgetragen werden sollten. Aus diesem Gründe können die von der Revisionsbeantwortung bemängelten Stellen der Revision nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen.Die von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung bemängelten "Anträge" sind keine Sachanträge, sondern Rechtsansichten, die nach Auffassung der Klägerin dem von ihr gewünschten Aufhebungsbeschluß des OGH zugrundezulegen wären. Sachanträge sind nur der Aufhebungs- und der Abänderungsantrag. Selbst wenn für die zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten die Form des Antrages gewählt wurde, ist darüber nicht spruchgemäß zu entscheiden. Dem Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO unterliegen nur tatsächliche Behauptungen oder Beweise, nicht aber Rechtsansichten, und zwar selbst dann nicht, wenn sie erstmals in der Revision vorgetragen werden sollten. Aus diesem Gründe können die von der Revisionsbeantwortung bemängelten Stellen der Revision nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen.
Zur Sache selbst haben die Untergerichte bei der Berechnung des Pflichtteiles einen Nachlaßwert zum 15. Mai 1974 (kaum ein wesentlicher Unterschied zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) zugrundegelegt, während sie die Aufwertung jener Geldbeträge, die die Beklagte erhalten hat, abgelehnt haben. Demgegenüber vertritt die Beklagte den Standpunkt, entweder müsse der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbübereinkommens vom 2. November 1970 berechnet oder es müßten auch jene Beträge, die die Beklagte erhalten hat, aufgewertet werden.
Die Untergerichte stützen ihre Rechtsansicht auf jene Judikatur, derzufolge der Pflichtteil nach dem Wert zum Todestag des Erblassers zu berechnen sei, jedoch dem Noterben darüber hinaus ein verhältnismäßiger Anteil an Erhöhungen oder Minderungen des Nachlasses und an dessen Erträgnissen bis zum Tage der wirklichen Zuteilung gebühre (EvBl. 1962/469; SZ 22/24 u. a.). Diese Judikatur, der auch der erkennende Senat beitritt, grundet sich auf § 786 ABGB, demzufolge bis zur wirklichen Zuteilung die Verlassenschaft in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen dem Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten ist. Selbstverständlich müssen die Erträgnisse eines gemeinsamen Gutes bis zur Auseinandersetzung verhältnismäßig sämtlichen Teilhabern zukommen, doch gilt nach der Auseinandersetzung dieser Grundsatz nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt hat der Noterbe lediglich den Anspruch auf eine Geldleistung (JBl. 1970, 205; EFSlg. 1482 u. a.). Der Zeitpunkt der Auseinandersetzung ist demnach nicht jener Zeitpunkt, zu dem dem Noterben sein Forderungsbetrag tatsächlich ausgezahlt wird, sondern jener Zeitpunkt, in welchem der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten fixiert und hiemit das Gemeinschaftsverhältnis am Nachlaß beendet wurde (EvBl. 1957/396; JBl. 1956, 403 u. a.). Hiebei wird im Streitfall die ziffernmäßige Festsetzung des Pflichtteiles durch gerichtliche Entscheidung (aus praktischen Erwägungen Schluß der Verhandlung erster Instanz) oder Vergleich in Frage kommen (EvBl. 1974/49; SZ 41/7; NotZtg. 1969, 105; SZ 32/78 u. v. a.). Wie bereits erwähnt, hat die Judikatur also tatsächlich die Bewertung des Nachlasses für die Berechnung des Pflichtteiles auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abgestellt. Hiebei handelte es sich jedoch ausschließlich um Verfahren, in denen der Noterbe vom Erben die Auszahlung eines Pflichtteiles begehrte, er also einen Pflichtteil bisher noch nicht erhalten hatte. Auch war bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz die Höhe dieses Pflichtteiles ziffernmäßig nicht bestimmt. Sohin war die Gemeinschaft zwischen dem Haupterben und dem Noterben erst mit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz des Pflichtteilsprozesses beendet. Im vorliegenden Fall haben jedoch die beiden Streitteile in der irrigen Annahme, es habe gesetzliche Erbfolge Anwendung zu finden, ein Erbübereinkommen geschlossen. Nach diesem Erbübereinkommen sollte der gesamte Nachlaß der Klägerin zufallen, während die Beklagte - wie eine Noterbin - nur einen Anspruch auf eine Geldleistung erhielt. Dieses Erbübereinkommen hat sohin die bisher bestehende Gemeinschaft der beiden mutmaßlichen Erben am Nachlaß beendet. Es kann hiebei keine Rolle spielen, daß die beiden Streitteile mit diesem Erbübereinkommen nicht einen Pflichtteil ziffernmäßig festsetzen wollten, weil sie mangels Kenntnis des Vorhandenseins eines Testamentes einen Pflichtteilsanspruch nicht angenommen haben. Tatsächlich ist wohl nicht strittig, daß, abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbübereinkommens, der Beklagten ein höherer Geldanspruch zuerkannt wurde, als sie als bloße Noterbin gehabt hätte. Dieses Übereinkommen muß daher als die tatsächliche Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen angesehen werden. Hiebei spielt es keine Rolle, daß infolge des beiderseits unterlaufenen Irrtums nachträglich das Erbübereinkommen aufgehoben wurde. Es mußte nämlich beiden Streitteilen klar sein, daß an Stelle der Auseinandersetzung als Erben eine Auseinandersetzung zwischen Haupterbe und Noterbe treten müsse. Demnach hatte die Beklagte auf keinen Fall sämtliche Beträge, die sie erhalten hat, zurückzuzahlen. Vielmehr hatte bezüglich der empfangenen Beträge lediglich eine Berichtigung stattzufinden. Die Beklagte blieb weiterhin grundsätzlich Gläubigerin des Nachlasses, wobei allerdings ihre Forderung durch die bereits geleisteten Zahlungen erloschen war. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Berechnung jenes Betrages, den die Beklagte nach Aufklärung des beiderseits unterlaufenen Irrtums zurückzuzahlen hat. Diese Erwägungen zeigen aber, daß im vorliegenden Fall nicht wie in Pflichtteilsprozessen auf den Zeitpunkt des Schlusses dieses Verfahrens abzustellen ist, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche Auseinandersetzung erfolgt ist, also auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Erbübereinkommens. Die von der Klägerin in ihrer Revision vertretene Rechtsansicht ist in diesem Punkte sohin zutreffend.Die Untergerichte stützen ihre Rechtsansicht auf jene Judikatur, derzufolge der Pflichtteil nach dem Wert zum Todestag des Erblassers zu berechnen sei, jedoch dem Noterben darüber hinaus ein verhältnismäßiger Anteil an Erhöhungen oder Minderungen des Nachlasses und an dessen Erträgnissen bis zum Tage der wirklichen Zuteilung gebühre (EvBl. 1962/469; SZ 22/24 u. a.). Diese Judikatur, der auch der erkennende Senat beitritt, grundet sich auf Paragraph 786, ABGB, demzufolge bis zur wirklichen Zuteilung die Verlassenschaft in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen dem Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten ist. Selbstverständlich müssen die Erträgnisse eines gemeinsamen Gutes bis zur Auseinandersetzung verhältnismäßig sämtlichen Teilhabern zukommen, doch gilt nach der Auseinandersetzung dieser Grundsatz nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt hat der Noterbe lediglich den Anspruch auf eine Geldleistung (JBl. 1970, 205; EFSlg. 1482 u. a.). Der Zeitpunkt der Auseinandersetzung ist demnach nicht jener Zeitpunkt, zu dem dem Noterben sein Forderungsbetrag tatsächlich ausgezahlt wird, sondern jener Zeitpunkt, in welchem der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten fixiert und hiemit das Gemeinschaftsverhältnis am Nachlaß beendet wurde (EvBl. 1957/396; JBl. 1956, 403 u. a.). Hiebei wird im Streitfall die ziffernmäßige Festsetzung des Pflichtteiles durch gerichtliche Entscheidung (aus praktischen Erwägungen Schluß der Verhandlung erster Instanz) oder Vergleich in Frage kommen (EvBl. 1974/49; SZ 41/7; NotZtg. 1969, 105; SZ 32/78 u. v. a.). Wie bereits erwähnt, hat die Judikatur also tatsächlich die Bewertung des Nachlasses für die Berechnung des Pflichtteiles auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abgestellt. Hiebei handelte es sich jedoch ausschließlich um Verfahren, in denen der Noterbe vom Erben die Auszahlung eines Pflichtteiles begehrte, er also einen Pflichtteil bisher noch nicht erhalten hatte. Auch war bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz die Höhe dieses Pflichtteiles ziffernmäßig nicht bestimmt. Sohin war die Gemeinschaft zwischen dem Haupterben und dem Noterben erst mit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz des Pflichtteilsprozesses beendet. Im vorliegenden Fall haben jedoch die beiden Streitteile in der irrigen Annahme, es habe gesetzliche Erbfolge Anwendung zu finden, ein Erbübereinkommen geschlossen. Nach diesem Erbübereinkommen sollte der gesamte Nachlaß der Klägerin zufallen, während die Beklagte - wie eine Noterbin - nur einen Anspruch auf eine Geldleistung erhielt. Dieses Erbübereinkommen hat sohin die bisher bestehende Gemeinschaft der beiden mutmaßlichen Erben am Nachlaß beendet. Es kann hiebei keine Rolle spielen, daß die beiden Streitteile mit diesem Erbübereinkommen nicht einen Pflichtteil ziffernmäßig festsetzen wollten, weil sie mangels Kenntnis des Vorhandenseins eines Testamentes einen Pflichtteilsanspruch nicht angenommen haben. Tatsächlich ist wohl nicht strittig, daß, abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbübereinkommens, der Beklagten ein höherer Geldanspruch zuerkannt wurde, als sie als bloße Noterbin gehabt hätte. Dieses Übereinkommen muß daher als die tatsächliche Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen angesehen werden. Hiebei spielt es keine Rolle, daß infolge des beiderseits unterlaufenen Irrtums nachträglich das Erbübereinkommen aufgehoben wurde. Es mußte nämlich beiden Streitteilen klar sein, daß an Stelle der Auseinandersetzung als Erben eine Auseinandersetzung zwischen Haupterbe und Noterbe treten müsse. Demnach hatte die Beklagte auf keinen Fall sämtliche Beträge, die sie erhalten hat, zurückzuzahlen. Vielmehr hatte bezüglich der empfangenen Beträge lediglich eine Berichtigung stattzufinden. Die Beklagte blieb weiterhin grundsätzlich Gläubigerin des Nachlasses, wobei allerdings ihre Forderung durch die bereits geleisteten Zahlungen erloschen war. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Berechnung jenes Betrages, den die Beklagte nach Aufklärung des beiderseits unterlaufenen Irrtums zurückzuzahlen hat. Diese Erwägungen zeigen aber, daß im vorliegenden Fall nicht wie in Pflichtteilsprozessen auf den Zeitpunkt des Schlusses dieses Verfahrens abzustellen ist, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche Auseinandersetzung erfolgt ist, also auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Erbübereinkommens. Die von der Klägerin in ihrer Revision vertretene Rechtsansicht ist in diesem Punkte sohin zutreffend.
Da die Untergerichte keine Feststellungen über den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbübereinkommens getroffen haben, ist die Sache noch nicht spruchreif. Aus diesem Gründe konnte eine Aufhebung des Teilurteiles und des von ihm betroffenen Teiles des Ersturteiles nicht vermieden werden. Das Erstgericht wird im weiteren, Rechtsgang die Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbübereinkommens festzustellen haben.
Geht man vom Zeitpunkt des Erbübereinkommens bei der Berechnung des Pflichtteiles aus, so handelt es sich bei jenen Beträgen, die die Beklagte auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat, nicht um Vorausempfänge, sondern um Leistungen auf Grund des Übereinkommens. Es ist selbstverständlich, daß diese Leistungen nicht aufgewertet werden können, wenn der Berechnung des Pflichtteiles der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Übereinkommens zugrunde gelegt wird. Fraglich könnte sohin lediglich sein, ob jene Empfänge, die die Beklagte tatsächlich vom Erblasser vor seinem Tod erhalten hat, aufzuwerten sind. Diesbezüglich ist zwar zu bedenken, daß die Aufwertung immer stattzufinden hat, wo es bei Gemeinschaftsverhältnissen nötig ist, um eine Benachteiligung einzelner Beteiligter auszuschließen (JBl. 1956, 403; SZ 10/261; ZBl. 1937/357 u. a.), es ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die im Gesetz (§ 785 ff. ABGB) verordnete Gleichstellung aller Kinder die Berücksichtigung einer eingetretenen Geldentwertung erfordert. Voraussetzung ist dabei, daß die durch die Geldentwertung herbeigeführte Beeinträchtigung eines Kindes gegenüber den anderen Erben eine wesentliche ist (JBl. 1956, 339 u. a.). Daß es sich bei der Klägerin nicht um ein Kind des Erblassers handelt, spielt keine Rolle, weil, wie aufgezeigt wurde, auch eine, Benachteiligung anderer Erben hintangehalten werden soll.Geht man vom Zeitpunkt des Erbübereinkommens bei der Berechnung des Pflichtteiles aus, so handelt es sich bei jenen Beträgen, die die Beklagte auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat, nicht um Vorausempfänge, sondern um Leistungen auf Grund des Übereinkommens. Es ist selbstverständlich, daß diese Leistungen nicht aufgewertet werden können, wenn der Berechnung des Pflichtteiles der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Übereinkommens zugrunde gelegt wird. Fraglich könnte sohin lediglich sein, ob jene Empfänge, die die Beklagte tatsächlich vom Erblasser vor seinem Tod erhalten hat, aufzuwerten sind. Diesbezüglich ist zwar zu bedenken, daß die Aufwertung immer stattzufinden hat, wo es bei Gemeinschaftsverhältnissen nötig ist, um eine Benachteiligung einzelner Beteiligter auszuschließen (JBl. 1956, 403; SZ 10/261; ZBl. 1937/357 u. a.), es ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die im Gesetz (Paragraph 785, ff. ABGB) verordnete Gleichstellung aller Kinder die Berücksichtigung einer eingetretenen Geldentwertung erfordert. Voraussetzung ist dabei, daß die durch die Geldentwertung herbeigeführte Beeinträchtigung eines Kindes gegenüber den anderen Erben eine wesentliche ist (JBl. 1956, 339 u. a.). Daß es sich bei der Klägerin nicht um ein Kind des Erblassers handelt, spielt keine Rolle, weil, wie aufgezeigt wurde, auch eine, Benachteiligung anderer Erben hintangehalten werden soll.
Da nur bei der Berechnung des Pflichtteiles nicht auf den Zeitpunk des Schlusses der Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren sondern auf den Zeitpunkt des Erbübereinkommens vom 2. November 1970 abzustellen ist, kann unerörtert bleiben, ob die derzeitige Geldentwicklung eine Aufwertung auf jeden Fall geboten erscheinen ließe. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbübereinkommens konnte von einer Inflation keinesfalls die Rede sein. Aus diesem Gründe erscheint eine Aufwertung der Vorausempfänge der Beklagten nicht geboten.
Bei der endgültigen Berechnung des Pflichtteiles wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß dieser die im Judikat Nr. 114 aufgezeigten Grundsätze zugrunde zu legen sind, und zwar derart, daß dem reinen Nachlaß die Summe der anzurechnenden Vorempfänge zugezählt, dann der Erb- und Pflichtteil berechnet und jeweils der Vorempfang abgezogen wird (Gschnitzer, Erbrecht, 91).
Wenn die Revisionsbeantwortung auf eine angeblich vom OGH geäußerte und dem Begehren der Klägerin entgegenstehende Rechtsansicht verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß der OGH lediglich über den seinerzeitigen Rekurs der Beklagten in der Sache selbst entschieden und dort Rechtsansichten geäußert hat. Hiebei wurde ausgeführt, daß das seinerzeitige Erbübereinkommen außer Kraft zu treten und die Beklagte die auf Grund dieses Übereinkommens empfangenen Beträge grundsätzlich zurückzuzahlen habe. Die Berechnung des Pflichtteiles war lediglich Gegenstand des Rekurses der Klägerin. Über diesen Rekurs hat der OGH sachlich nicht entschieden, weshalb er diesbezüglich keine Rechtsansicht geäußert hat und auch nicht äußern konnte. Aus diesem Gründe ist er nicht gehindert, nunmehr das Teilurteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und hiebei für die Untergerichte bindende abweichende Rechtsansichten auszusprechen (§ 51 1 ZPO). Gebunden im Sinne des § 511 ZPO an die Rechtsansicht des OGH war das Berufungsgericht nunmehr nur insoweit, als es, falls es die Berufung der Klägerin nicht für gerechtfertigt hielt, mit Teilurteil den abweisenden Ausspruch des Erstgerichtes bestätigen mußte. Zu der Frage, ob dies sachlich richtig wäre, hat der OGH in seinem Beschluß nicht Stellung genommen, weshalb in der Sache selbst keine Bindung bestand.Wenn die Revisionsbeantwortung auf eine angeblich vom OGH geäußerte und dem Begehren der Klägerin entgegenstehende Rechtsansicht verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß der OGH lediglich über den seinerzeitigen Rekurs der Beklagten in der Sache selbst entschieden und dort Rechtsansichten geäußert hat. Hiebei wurde ausgeführt, daß das seinerzeitige Erbübereinkommen außer Kraft zu treten und die Beklagte die auf Grund dieses Übereinkommens empfangenen Beträge grundsätzlich zurückzuzahlen habe. Die Berechnung des Pflichtteiles war lediglich Gegenstand des Rekurses der Klägerin. Über diesen Rekurs hat der OGH sachlich nicht entschieden, weshalb er diesbezüglich keine Rechtsansicht geäußert hat und auch nicht äußern konnte. Aus diesem Gründe ist er nicht gehindert, nunmehr das Teilurteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und hiebei für die Untergerichte bindende abweichende Rechtsansichten auszusprechen (Paragraph 51, 1 ZPO). Gebunden im Sinne des Paragraph 511, ZPO an die Rechtsansicht des OGH war das Berufungsgericht nunmehr nur insoweit, als es, falls es die Berufung der Klägerin nicht für gerechtfertigt hielt, mit Teilurteil den abweisenden Ausspruch des Erstgerichtes bestätigen mußte. Zu der Frage, ob dies sachlich richtig wäre, hat der OGH in seinem Beschluß nicht Stellung genommen, weshalb in der Sache selbst keine Bindung bestand.