Rechtssatz RS0012967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012967
Geschäftszahl
7Ob469/55; 3Ob507/56; 1Ob65/70; 7Ob596/76
Entscheidungsdatum
01.07.1976
Rechtssatz
Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die im Gesetze ( §§ 785 ff ABGB ) verordnete Gleichstellung aller Kinder, die Berücksichtigung einer eingetragenen Geldentwertung erfordert. Voraussetzung ist dabei, daß die durch die Geldentwertung herbeigeführte Beeinträchtigung eines Kindes gegenüber den anderen Erben eine wesentliche ist.Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die im Gesetze ( Paragraphen 785, ff ABGB ) verordnete Gleichstellung aller Kinder, die Berücksichtigung einer eingetragenen Geldentwertung erfordert. Voraussetzung ist dabei, daß die durch die Geldentwertung herbeigeführte Beeinträchtigung eines Kindes gegenüber den anderen Erben eine wesentliche ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 469/55
Entscheidungstext OGH 23.11.1955 7 Ob 469/55
JBl 1956,339 = NZ 1956,122
- 3 Ob 507/56
Entscheidungstext OGH 31.10.1956 3 Ob 507/56
- 1 Ob 65/70
Entscheidungstext OGH 16.04.1970 1 Ob 65/70
- 7 Ob 596/76
Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 596/76
Beisatz: Auch Benachteiligung anderer Erben ist hintanzuhalten. (T1) = SZ 49/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012967
Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0070OB00469_5500000_001