Entscheidungsgründe:
Karl M*** sen. ist am 15.1.1985 verstorben. Zu seinem Nachlaß haben die Klägerin aufgrund eines schriftlichen Testamentes vom 20.11.1984 zur Hälfte und der Beklagte, der Sohn des Verstorbenen, aufgrund des Gesetzes zur Gänze eine Erbserklärung abgegeben. Beide Erbserklärungen wurden vom Verlassenschaftsgericht angenommen und für den Erbrechtsstreit der klagenden Partei die Klägerrolle zugeteilt.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß das schriftliche Testament vom 20.11.1984, in dem sie und der Beklagte je zur Hälfte als Erben eingesetzt wurden, gültig sei und ihr aufgrund dieses Testamentes das Erbrecht zum Nachlaß des Karl M*** sen. gemäß den Bestimmungen des Testamentes zustehe (ein Eventualbegehren ist nicht von Bedeutung).
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Es stellte fest, daß der Erblasser in nüchternem Zustand und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte am 20.11.1984 gegenüber Oskar K***, Herta S*** und einer weiteren unbekannten Frau erklärte, ein Testament errichten zu wollen, in dem die Klägerin zur Erbin eingesetzt werden solle. Sein Sohn solle nichts bekommen. Diesen seinen Willen änderte der Kläger noch vor Abfassung des Testamentes dahin, daß die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte als Erben eingesetzt werden sollten. Über Diktat des Erblassers verfertigte hierauf Herta S*** mit einer Schreibmaschine ein Testament des Inhaltes:
"Mein Testament!
Ich Karl M*** möchte betonen, daß ich nicht betrunken und bei geistiger Frische bin. Ich vererbe mein gesamtes Hab und Gut zu gleichen Teilen meiner Schwägerin Aurelia M*** und meinem Sohn Karl M***. Begründung (!!): Da ich die Hilfe meiner Schwägerin und dessen Familie immer hatte, wogegen sich mein Sohn fast nicht um mich gekümmert hat, fühle ich mich dazu verpflichtet, meinen Dank durch die Hälfte meines gesamten Eigentums abzustatten."
Dieses Testament wurde von den drei oben erwähnten Personen unterfertigt, wobei sich alle drei bewußt waren, daß sie als Testamentszeugen fungieren. Ihnen war auch der Inhalt des Testamentes bekannt.
Das Testament konnte nach dem Tod des Erblassers nicht mehr aufgefunden werden, doch nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß es gegen den Willen des Erblassers verlorengegangen ist. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht bezüglich des Testamentes vom 20.11.1984 die Formvorschriften des § 579 ABGB als erfüllt. Da dieses Testament nach dem Tod des Erblassers nicht aufgefunden worden sei, treffe denjenigen, der sich darauf berufe, die Beweislast, daß das Testament nur zufällig und ohne Kenntnis des Erblassers in Verlust geraten sei. Diesen Beweis habe die Klägerin erbracht.Das Testament konnte nach dem Tod des Erblassers nicht mehr aufgefunden werden, doch nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß es gegen den Willen des Erblassers verlorengegangen ist. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht bezüglich des Testamentes vom 20.11.1984 die Formvorschriften des Paragraph 579, ABGB als erfüllt. Da dieses Testament nach dem Tod des Erblassers nicht aufgefunden worden sei, treffe denjenigen, der sich darauf berufe, die Beweislast, daß das Testament nur zufällig und ohne Kenntnis des Erblassers in Verlust geraten sei. Diesen Beweis habe die Klägerin erbracht.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wobei es aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es änderte die erstgerichtliche Entscheidung jedoch dahin ab, daß es aussprach, dem Beklagten stehe das von ihm in Anspruch genommene gesetzliche Erbrecht zum gesamten Nachlaß des Karl M*** sen. nicht zu. Das Mehrbegehren, das schriftliche Testament vom 20.11.1984 sei gültig; der Klägerin stehe aufgrund dieses Testamentes das Erbrecht gemäß den Bestimmungen des Testamentes zu, wies es ab. Hiezu führte das Berufungsgericht aus, daß im Erbrechtsstreit nur festzustellen sei, ob der Erbrechtstitel, auf den der Beklagte seine Erbserklärung gestützt hat, schwächer ist als der in der Erbserklärung des Klägers genannte Titel, nicht aber, ob der Kläger erbberechtigt sei. Das in einer Erbrechtsklage gestellte Begehren auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers umfasse aber auch das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte berufe, weshalb das zweitgenannte Begehren gegenüber dem erstgenannten kein aliud, sondern ein Minus sei.