Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der in der Revision der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen § 405 ZPO nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit begründet (SZ 40/69; EvBl. 1974/238; 8 Ob 129/83; ImmZ 1985, 130 uva.), hat das Berufungsgericht, wenn es im Spruch seiner Entscheidung den Erbrechtstitel, auf den sich der Kläger zur Begründung seines behaupteten Erbrechtes berief, erwähnte, nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO verstoßen, sondern nur zulässigerweise (SZ 37/28; JBl. 1966, 212; SZ 53/171 uva.) dem Spruch seiner Entscheidung eine vom Begehren des Klägers abweichende Fassung gegeben, die sachlich weder vom gestellten Urteilsbegehren abweicht noch darüber hinausgeht, sondern es nur verdeutlicht. Darin liegt weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO Die geltend gemachten Revisionsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen somit nicht vor.Der in der Revision der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit begründet (SZ 40/69; EvBl. 1974/238; 8 Ob 129/83; ImmZ 1985, 130 uva.), hat das Berufungsgericht, wenn es im Spruch seiner Entscheidung den Erbrechtstitel, auf den sich der Kläger zur Begründung seines behaupteten Erbrechtes berief, erwähnte, nicht gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO verstoßen, sondern nur zulässigerweise (SZ 37/28; JBl. 1966, 212; SZ 53/171 uva.) dem Spruch seiner Entscheidung eine vom Begehren des Klägers abweichende Fassung gegeben, die sachlich weder vom gestellten Urteilsbegehren abweicht noch darüber hinausgeht, sondern es nur verdeutlicht. Darin liegt weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO Die geltend gemachten Revisionsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen somit nicht vor.
Mit Recht wenden sich die Beklagten in ihrer Rechtsrüge gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Begehren der vorliegenden Erbrechtsklage positiv (im Sinne der Feststellung des Erbrechtes des Klägers) zu formulieren sei.
Nach nunmehr ständiger Rechtprechung des OGH (SZ 25/26; 1 Ob 337/52; SZ 27/132; 6 Ob 104, 105/75; 6 Ob 649/79; EvBl. 1983/99; 1 Ob 621/83; NZ 1984, 104, 3 Ob 545/84) ist im Erbrechtsstreit nur festzustellen, ob der Erbrechtstitel, auf den der Beklagte seine Erbserklärung gestützt hat, schwächer ist als der in der Erbserklärung des Klägers genannte Titel, nicht aber, ob der Kläger erbberechtigt ist. Dieser Rechtsprechung hat sich auch die neuere Lehre angeschlossen (Fasching Kommentar III 31; Koziol-Welser Grundriß7 II 359; Kralik Erbrecht 331; Welser in Rummel ABGB Rdz. 24 zu §§ 799, 800). Davon abzugehen bieten die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die unberücksichtigt lassen, daß sich schon aus der Vorschrift des § 126 AußStrG ergibt, daß die Erbrechtsklage nur der Bestreitung des Erbrechtes des Beklagten, nicht aber der Feststellung des Erbrechtes des Klägers dient, keinen Anlaß.Nach nunmehr ständiger Rechtprechung des OGH (SZ 25/26; 1 Ob 337/52; SZ 27/132; 6 Ob 104, 105/75; 6 Ob 649/79; EvBl. 1983/99; 1 Ob 621/83; NZ 1984, 104, 3 Ob 545/84) ist im Erbrechtsstreit nur festzustellen, ob der Erbrechtstitel, auf den der Beklagte seine Erbserklärung gestützt hat, schwächer ist als der in der Erbserklärung des Klägers genannte Titel, nicht aber, ob der Kläger erbberechtigt ist. Dieser Rechtsprechung hat sich auch die neuere Lehre angeschlossen (Fasching Kommentar römisch drei 31; Koziol-Welser Grundriß7 römisch zwei 359; Kralik Erbrecht 331; Welser in Rummel ABGB Rdz. 24 zu Paragraphen 799, 800,). Davon abzugehen bieten die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die unberücksichtigt lassen, daß sich schon aus der Vorschrift des Paragraph 126, AußStrG ergibt, daß die Erbrechtsklage nur der Bestreitung des Erbrechtes des Beklagten, nicht aber der Feststellung des Erbrechtes des Klägers dient, keinen Anlaß.
Dies führt allerdings nicht dazu, daß eine positiv formulierte (auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichtete) Erbrechtsklage zur Gänze abgewiesen werden müßte. Denn der Kläger, der die Feststellung seines eigenen Erbrechtes begehrt, macht damit ja auch notwendigerweise geltend, daß der Erbrechtstitel, auf den sich der Beklagte beruft, ungültig ist; unter anderen Voraussetzungen wäre ja die Feststellung des den Beklagten von der Erbschaft ausschließenden Erbrechtes des Klägers nicht möglich. Das in einer Erbrechtsklage gestellte Begehren auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers umfasst daher auch das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft; das zweitgenannte Begehren ist gegenüber dem erstgenannten kein aliud, sondern nur ein minus. Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. Es kann hier entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt werden oder aber anstelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet (SZ 56/38 mit weiteren Nachweisen). Im Falle einer auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Erbrechtsklage ist daher, da die letztgenannten Voraussetzungen zutreffen, ohne Überschreitung der Vorschrift des § 405 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft (bei Abweisung des auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Mehrbegehrens) möglich.Dies führt allerdings nicht dazu, daß eine positiv formulierte (auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichtete) Erbrechtsklage zur Gänze abgewiesen werden müßte. Denn der Kläger, der die Feststellung seines eigenen Erbrechtes begehrt, macht damit ja auch notwendigerweise geltend, daß der Erbrechtstitel, auf den sich der Beklagte beruft, ungültig ist; unter anderen Voraussetzungen wäre ja die Feststellung des den Beklagten von der Erbschaft ausschließenden Erbrechtes des Klägers nicht möglich. Das in einer Erbrechtsklage gestellte Begehren auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers umfasst daher auch das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft; das zweitgenannte Begehren ist gegenüber dem erstgenannten kein aliud, sondern nur ein minus. Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. Es kann hier entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt werden oder aber anstelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet (SZ 56/38 mit weiteren Nachweisen). Im Falle einer auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Erbrechtsklage ist daher, da die letztgenannten Voraussetzungen zutreffen, ohne Überschreitung der Vorschrift des Paragraph 405, ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft (bei Abweisung des auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Mehrbegehrens) möglich.
Soweit die Beklagten allerdings in ihrem Rechtsmittel dartun wollen, daß die Erblasserin am 14. 7. 1982 zu ihren Gunsten ein gültiges mündliches Testament errichtet haben, kann ihnen nicht gefolgt werden.
Voraussetzung der Gültigkeit eines mündlichen Testamentes im Sinne des § 585 ABGB ist die Absicht des Erblassers, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen (SZ 32/120; NZ 1978, 13; NZ 1979, 174 uva.). Ob Testierabsicht vorliegt oder nicht, ist eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung, nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Fasching Kommentar IV 333; RZ 1967, 90; SZ 32/120; SZ 56/43 uva.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht aus den getroffenen Feststellungen über den Inhalt der von der Erblasserin am 14. 7. 1982 abgegebenen Erklärung und über die Umstände, unter denen diese Erklärung abgegeben wurde, die ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Schlußfolgerung gezogen, daß die Erblasserin in Testierabsicht gehandelt habe. Das Berufungsgericht zog aus diesen Feststellungen die gleichfalls ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende entgegengesetzte Schlussfolgerung, daß nämlich die Erblasserin keine Testierabsicht hatte. Es ist hier nicht zu erörtern, ob das Berufungsgericht durch diese Vorgangsweise allenfalls den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzte, weil ein derartiger Verfahrensverstoß in der Revision der Beklagten nicht gerügt wird. Die Beklagten versuchen vielmehr in ihrem Rechtsmittel nur darzutun, daß ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt der Erklärung der Erblasserin vom 14. 7. 1982 und über die näheren Umstände der Abgabe dieser Erklärung die Testierabsicht der Erblasserin bejaht werden müsse. Dies genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine allfällige Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht bei Gewinnung der so bekämpften Feststellungen wahrnehmen zu können (5 Ob 103/69 uva zuletzt etwa 2 Ob 185, 240/82; 6 Ob 568/82), sondern stellt sich nur als eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanz dar.Voraussetzung der Gültigkeit eines mündlichen Testamentes im Sinne des Paragraph 585, ABGB ist die Absicht des Erblassers, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen (SZ 32/120; NZ 1978, 13; NZ 1979, 174 uva.). Ob Testierabsicht vorliegt oder nicht, ist eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung, nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Fasching Kommentar römisch vier 333; RZ 1967, 90; SZ 32/120; SZ 56/43 uva.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht aus den getroffenen Feststellungen über den Inhalt der von der Erblasserin am 14. 7. 1982 abgegebenen Erklärung und über die Umstände, unter denen diese Erklärung abgegeben wurde, die ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Schlußfolgerung gezogen, daß die Erblasserin in Testierabsicht gehandelt habe. Das Berufungsgericht zog aus diesen Feststellungen die gleichfalls ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende entgegengesetzte Schlussfolgerung, daß nämlich die Erblasserin keine Testierabsicht hatte. Es ist hier nicht zu erörtern, ob das Berufungsgericht durch diese Vorgangsweise allenfalls den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzte, weil ein derartiger Verfahrensverstoß in der Revision der Beklagten nicht gerügt wird. Die Beklagten versuchen vielmehr in ihrem Rechtsmittel nur darzutun, daß ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt der Erklärung der Erblasserin vom 14. 7. 1982 und über die näheren Umstände der Abgabe dieser Erklärung die Testierabsicht der Erblasserin bejaht werden müsse. Dies genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine allfällige Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht bei Gewinnung der so bekämpften Feststellungen wahrnehmen zu können (5 Ob 103/69 uva zuletzt etwa 2 Ob 185, 240/82; 6 Ob 568/82), sondern stellt sich nur als eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanz dar.
Geht man aber davon aus, daß die Erblasserin bei Abgabe ihrer Erklärung vom 14. 7. 1982 keine Testierabsicht hatte, dann ist in dieser Erklärung kein gültiges mündliches Testament zu Gunsten der Beklagten im Sinne des § 585 ABGB zu erblicken.Geht man aber davon aus, daß die Erblasserin bei Abgabe ihrer Erklärung vom 14. 7. 1982 keine Testierabsicht hatte, dann ist in dieser Erklärung kein gültiges mündliches Testament zu Gunsten der Beklagten im Sinne des Paragraph 585, ABGB zu erblicken.
Daß das schriftliche Testament vom 16. 5. 1971, auf das die Beklagten gleichfalls ihre Erbserklärung stützten, durch die spätere Errichtung eines schriftlichen Testamentes der Erblasserin zu Gunsten des Klägers im Sinne des § 713 ABGB aufgehoben wurde, war im gesamten Verfahren nicht strittig und wird auch in der Revision der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.Daß das schriftliche Testament vom 16. 5. 1971, auf das die Beklagten gleichfalls ihre Erbserklärung stützten, durch die spätere Errichtung eines schriftlichen Testamentes der Erblasserin zu Gunsten des Klägers im Sinne des Paragraph 713, ABGB aufgehoben wurde, war im gesamten Verfahren nicht strittig und wird auch in der Revision der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Unwirksamkeit der Erbrechtstitel, auf die die Beklagten ihre Erbserklärung stützten, festgestellt, das Mehrbegehren des Klägers aber, es werde festgestellt, daß ihm als testamentarischen Universalerben das alleinige Erbrecht nach der Erblasserin zukomme, abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.