Begründung:
Das Erstgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Erstkläger ist Eigentümer des Grundstückes 557 der EZ 165, die Zweit- und der Drittkläger je zur Hälfte Eigentümer des Nachbargrundstückes 561 der EZ 24, beide in der KG Sch***** inneliegend. Beide Grundstücke liegen nebeneinander an einem Hang und grenzen an die tieferliegende Landesstraße Nr.6025. Die Grundgrenze zur Straße verläuft am Fuß einer unmittelbar an die Straße anschließenden 57 m langen, 0,7 bis 3,6 m hohen senkrecht stehenden Mauer, die die höhergelegenen Grundstücke der Kläger gegenüber der Straße abstützt. Das Bundesland Niederösterreich beabsichtigte 1976, die Landesstraße 6025 zu verbreitern. Um dieses Vorhaben durchführen zu können, waren Grundabtretungen der Anrainer erforderlich. Am 5.3.1976 fand im Haus der Familie G***** eine Grundablöse und Straßenbauverhandlung statt. Die Terrassierung der Straße erforderte den Bau einer Stützmauer gegenüber den klägerischen Grundstücken. Der damalige Alleineigentümer dieser Grundstücke, der Zweitkläger, war mit einer Grundabtretung nur unter der Bedingung einverstanden, daß die Stützmauer bis zur Niveaugleiche mit seinem Grundstück (richtig wohl Haus) aufgezogen wird und bestand auch darauf, daß auf der Mauerkrone ein Geländer nach seinen Vorstellungen, nämlich mit senkrechten Stäben, angebracht wird. Dies wurde ihm zugesagt. Weiters kam er mit der Straßenmeisterei überein, daß diese gleichzeitig mit der Errichtung der Stützmauer, allerdings auf seine Kosten, ein Fundament und den Betonaufbau für einen Schuppen im Anschluß an die Mauer herstellt. Die Stützmauer wurde von der Straßenmeisterei Blindenmarkt vereinbarungsgemäß bis zu einer Höhe von maximal 3,6 m aufgeführt. Bei der folgenden Vermarkung der neuen Grundgrenzen bestand der Zweitkläger darauf, daß die Mauer seinem Grund zugeschlagen werde, weil er den Schuppen samt Unterbau in seinem Grundeigentum haben wollte. Die Grenze wurde daher auf dem inneren Rand der Mauerkrone gezogen. Dementsprechend erfolgte auch die Verbücherung. Über die Pflicht der Erhaltung der Mauer wurde bei der Vermarkungsverhandlung nicht gesprochen. Bereits 1978 traten an der Mauer Frostschäden auf. Von sich aus und ohne daß der Zweitkläger etwas unternommen hätte, brachte die Straßenmeisterei entlang der gesamten Mauerfront eine Zementputzschichte auf. 1987 erhielt der Erstkläger von seinen Eltern einen Teil ihrer Liegenschaften.
Seit 1989 wölbt sich die Mauer zur Straße hin. Ursache hiefür ist die Verwendung von unzureichend verdichtetem und überdies falsch zusammengesetztem Beton, was das Eindringen von Wasser in das Mauerwerk ermöglicht hat, was wiederum zu Frostabsprengungen führte. Die Zerstörung der Mauer schreitet rasch fort, sie ist bereits einsturzgefährdet. Die Straßenmeisterei Blindenmarkt hat trotz Mitteilung dieses Zustandes nichts zur Sanierung der Mauer unternommen.
Die Kläger begehren vom beklagten Land die Wiederinstandsetzung der Mauer in einen technisch und statisch einwandfreien Zustand sowie diesem gegenüber die Feststellung, daß sich dieses zur Erhaltung der Mauer verpflichtet habe und gegenüber den Klägern für sämtliche Schäden zu haften habe, die aufgrund der mangelhaften Bauführung entstanden sind bzw noch entstehen werden. Sie behaupteten, die beklagte Partei habe sich bei der Grundeinlösung und Bauverhandlung zur Ausführung der Mauer in einer Stahlbetonkonstruktion und zu deren Erhaltung in Zukunft verpflichtet. Die Ausführung in Schalsteinen sei nicht in der Lage, das anschließende Gelände zu tragen. Die beklagte Partei habe sich anstelle der Bezahlung einer Entschädigung für die Grundabtretung durch die Kläger zur Errichtung der gegenständlichen Mauer verpflichtet.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Die Terrassierung der Straße hätte nur die Errichtung einer 1,5 m hohen Mauer erfordert, nur über Wunsch des Zweitklägers sei die Mauer bis zur Höhe von 3,5 m aufgezogen worden, wobei dieser auch für die Mehrkosten aufgekommen sei. Bei der Vermarkung der Grenzen wollte der Zweitkläger, daß die Mauer bei seinem Grundstück verbleibe. Die Familie G***** sei damals ausdrücklich auf die sie dann treffende Erhaltungspflicht der Mauer hingewiesen worden. Dementsprechend habe sie die daran aufgetretenen Schäden selbst zu vertreten. Die Mauer sei in einem statisch und technisch einwandfreien Zustand von der beklagten Partei hergestellt worden. Letztlich wurde auch Verjährung eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Es folgerte aufgrund der eingangs wiedergegebenen Feststellungen rechtlich, daß die beklagte Partei das Verschulden ihrer Bediensteten bei der unzureichenden Auswahl des für die Mauer verwendeten Materials und der daraus resultierenden mangelhaften Verdichtung als Verschulden nach § 1313a ABGB zu vertreten habe. Sie sei der gegenüber den Klägern eingegangenen Verpflichtung, die Mauer ordnungsgemäß aufzuführen, nicht nachgekommen, weshalb sie nach dem Prinzip der Naturalrestitution zur begehrten Leistung zu verpflichten gewesen sei. Da die Kläger den Schaden erst 1989 als solchen erkennen konnten, sei das Leistungsbegehren auch nicht verjährt. Mangels Nachweises einer Verpflichtung der beklagten Partei, die Mauer auch zu erhalten, sei das darauf gerichtete Feststellungsbegehren der Kläger abzuweisen gewesen.Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Es folgerte aufgrund der eingangs wiedergegebenen Feststellungen rechtlich, daß die beklagte Partei das Verschulden ihrer Bediensteten bei der unzureichenden Auswahl des für die Mauer verwendeten Materials und der daraus resultierenden mangelhaften Verdichtung als Verschulden nach Paragraph 1313 a, ABGB zu vertreten habe. Sie sei der gegenüber den Klägern eingegangenen Verpflichtung, die Mauer ordnungsgemäß aufzuführen, nicht nachgekommen, weshalb sie nach dem Prinzip der Naturalrestitution zur begehrten Leistung zu verpflichten gewesen sei. Da die Kläger den Schaden erst 1989 als solchen erkennen konnten, sei das Leistungsbegehren auch nicht verjährt. Mangels Nachweises einer Verpflichtung der beklagten Partei, die Mauer auch zu erhalten, sei das darauf gerichtete Feststellungsbegehren der Kläger abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung eines nicht mehr revisionsgegenständlichen Feststellungsmehrbegehrens, hob aber im übrigen (Leistungsbegehren und Begehren nach Feststellung der Erhaltungspflicht) über Rechtsmittel beider Parteien mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil auf. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es erachtete die auf die Bekämpfung der Feststellung, daß über die Verpflichtung zur Erhaltung der Mauer zwischen den Streitteilen nichts gesprochen worden sei, gerichtete Mängelrüge der Kläger für berechtigt. Es übernahm die Feststellung, daß der nunmehrige Grenzverlauf über Begehren des Zweitklägers vereinbart worden ist. Nach § 3 Abs 6 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes seien im Zusammenhang mit der Straße stehende Bauwerke grundsätzlich als deren Teile anzusehen, soferne nicht ein anderes Eigentumsverhältnis obwalte. Die Kläger seien daher für die Zusage der beklagten Partei, für die Erhaltung der Mauer aufzukommen, beweispflichtig. Durch den Zerfall bzw Einsturz der Mauer könnten auch andere Güter der Kläger gefährdet werden. Das Feststellungsinteresse der Kläger sei auch in diesem Umfang gegeben. Es liege auch keine Verjährung vor, weil das tatsächliche Ausmaß des Schadens erst 1989 erkennbar geworden sei. Da noch nicht feststehe, ob es sich beim gegenständlichen Schaden um einen Errichtungsfehler oder nur um einen typischen Reparaturaufwand handle, komme auch der Berufung der Beklagten Berechtigung zu. Sollten die Kläger im fortgesetzten Verfahren eine Vereinbarung nachweisen, daß sich die beklagte Partei zur Instandsetzung bzw Erhaltung der Mauer verpflichtet habe, sei auch die Frage der beabsichtigten Nutzung durch die Kläger und die des Austauschverhältnisses (Grundabtretung gegen Mauererrichtung) zu prüfen.Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung eines nicht mehr revisionsgegenständlichen Feststellungsmehrbegehrens, hob aber im übrigen (Leistungsbegehren und Begehren nach Feststellung der Erhaltungspflicht) über Rechtsmittel beider Parteien mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil auf. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es erachtete die auf die Bekämpfung der Feststellung, daß über die Verpflichtung zur Erhaltung der Mauer zwischen den Streitteilen nichts gesprochen worden sei, gerichtete Mängelrüge der Kläger für berechtigt. Es übernahm die Feststellung, daß der nunmehrige Grenzverlauf über Begehren des Zweitklägers vereinbart worden ist. Nach Paragraph 3, Absatz 6, des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes seien im Zusammenhang mit der Straße stehende Bauwerke grundsätzlich als deren Teile anzusehen, soferne nicht ein anderes Eigentumsverhältnis obwalte. Die Kläger seien daher für die Zusage der beklagten Partei, für die Erhaltung der Mauer aufzukommen, beweispflichtig. Durch den Zerfall bzw Einsturz der Mauer könnten auch andere Güter der Kläger gefährdet werden. Das Feststellungsinteresse der Kläger sei auch in diesem Umfang gegeben. Es liege auch keine Verjährung vor, weil das tatsächliche Ausmaß des Schadens erst 1989 erkennbar geworden sei. Da noch nicht feststehe, ob es sich beim gegenständlichen Schaden um einen Errichtungsfehler oder nur um einen typischen Reparaturaufwand handle, komme auch der Berufung der Beklagten Berechtigung zu. Sollten die Kläger im fortgesetzten Verfahren eine Vereinbarung nachweisen, daß sich die beklagte Partei zur Instandsetzung bzw Erhaltung der Mauer verpflichtet habe, sei auch die Frage der beabsichtigten Nutzung durch die Kläger und die des Austauschverhältnisses (Grundabtretung gegen Mauererrichtung) zu prüfen.