Begründung:
Helga T*****wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 10.5.1982 gemäß § 1 Abs.2 EntmO beschränkt entmündigt, Dipl.Sozialarbeiter Günther H*****wurde zu ihrem Kurator und in der Folge zum Sachwalter gemäß § 273 Abs.3 Z 1 ABGB zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt (ON 65). Helga T*****bezieht nach wie vor eine Invaliditätspension einschließlich des Hilflosenzuschusses in Höhe von monatlich ungefähr S 8.000,--. Sie erhält von Edith G*****monatlich S 1.000,-- an Rückzahlung aus einem gewährten Darlehen. Sie ist Alleineigentümerin des Hauses Wien 22., M*****gasse 17, in dem sie eine Substandardwohnung bewohnt. Über weitere Einkünfte oder Vermögen verfügt sie nicht. Sie wird vom sozialen Stützpunkt für den 22.Bezirk betreut. Bisher wurden ihre lebensnotwendigen Auslagen vom Sachwalter beglichen, darüber hinaus erhielt sie ein Taschengeld.Helga T*****wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 10.5.1982 gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EntmO beschränkt entmündigt, Dipl.Sozialarbeiter Günther H*****wurde zu ihrem Kurator und in der Folge zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt (ON 65). Helga T*****bezieht nach wie vor eine Invaliditätspension einschließlich des Hilflosenzuschusses in Höhe von monatlich ungefähr S 8.000,--. Sie erhält von Edith G*****monatlich S 1.000,-- an Rückzahlung aus einem gewährten Darlehen. Sie ist Alleineigentümerin des Hauses Wien 22., M*****gasse 17, in dem sie eine Substandardwohnung bewohnt. Über weitere Einkünfte oder Vermögen verfügt sie nicht. Sie wird vom sozialen Stützpunkt für den 22.Bezirk betreut. Bisher wurden ihre lebensnotwendigen Auslagen vom Sachwalter beglichen, darüber hinaus erhielt sie ein Taschengeld.
Das Miethaus stellt nach den bisherigen Verfahrensergebnissen einen Vermögenswert von S 3,265.000,-- dar (Bd II AS 103). Es wird von der vom Sachwalter bestellten Hausverwaltung Denk verwaltet, ist aber dringend reparaturbedürftig. Bereits mit Bescheid vom 24.4.1986 erließ die Baupolizei diverse Sanierungsaufträge (ON 59), deren Durchführung von ihrem Gesamtumfang her gesehen aber von einer Mietzinserhöhung nach § 18 MRG unter gleichzeitiger Kreditaufnahme abhängig sind und mangels dieser Maßnahmen bisher nur teilweise durchgeführt wurden.Das Miethaus stellt nach den bisherigen Verfahrensergebnissen einen Vermögenswert von S 3,265.000,-- dar (Bd römisch zwei AS 103). Es wird von der vom Sachwalter bestellten Hausverwaltung Denk verwaltet, ist aber dringend reparaturbedürftig. Bereits mit Bescheid vom 24.4.1986 erließ die Baupolizei diverse Sanierungsaufträge (ON 59), deren Durchführung von ihrem Gesamtumfang her gesehen aber von einer Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG unter gleichzeitiger Kreditaufnahme abhängig sind und mangels dieser Maßnahmen bisher nur teilweise durchgeführt wurden.
Mit Beschluß vom 20.6.1990 (ON 122) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Sachwalters gegen den erstgerichtlichen Auftrag, Schritte zu einer günstigen Veräußerung des Hauses zu unternehmen und einen entsprechenden Kaufvertrag vorzubereiten, statt und genehmigte die Durchführung der vorgeschlagenen Sanierung des Hauses unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel bei gleichzeitiger Erhöhung der Mietzinse. Die Baupolizei hat dieses Sanierungskonzept genehmigt, das Amt der Wiener Landesregierung hat mit Schreiben vom 14.8.1980 der Förderungswerberin Annuitätenzuschüsse einem den Bestimmungen des § 22 WSG entsprechend aufzunehmenden Darlehen von S 10,715.000,-- zugesichert, jedoch einen Baubeginn bis 11.3.1991 gefordert (AS 61 f in Bd.II).Mit Beschluß vom 20.6.1990 (ON 122) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Sachwalters gegen den erstgerichtlichen Auftrag, Schritte zu einer günstigen Veräußerung des Hauses zu unternehmen und einen entsprechenden Kaufvertrag vorzubereiten, statt und genehmigte die Durchführung der vorgeschlagenen Sanierung des Hauses unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel bei gleichzeitiger Erhöhung der Mietzinse. Die Baupolizei hat dieses Sanierungskonzept genehmigt, das Amt der Wiener Landesregierung hat mit Schreiben vom 14.8.1980 der Förderungswerberin Annuitätenzuschüsse einem den Bestimmungen des Paragraph 22, WSG entsprechend aufzunehmenden Darlehen von S 10,715.000,-- zugesichert, jedoch einen Baubeginn bis 11.3.1991 gefordert (AS 61 f in Bd.II).
Das Haus weist derzeit nur Kategorie D-Wohnungen auf, die zum Teil wegen des fortgeschrittenen Verfalles unvermietet sind. Diese Wohnungen könnten jedoch bei Zusammenlegung und entsprechender Sanierung zu Kategorie A-Wohnungen angehoben werden. Da Helga T*****bei einer Mietzinserhöhung für die leerstehenden Wohnungen herangezogen würde, das Haus auf Jahre hinaus bei einer Belastung keine Erträge mehr liefern würde und auch nicht veräußert werden könnte, schlug der frühere Sachwalter den Verkauf eines Achtelanteiles an Johanna D*****vor, wodurch die bisherige Eigentümerin auch in den Genuß recht beträchtlicher Steuervorteile käme. Das Rekursgericht hat über Rekurs des Sachwalters gegen den diesen Anteilsverkauf nicht genehmigenden erstgerichtlichen Beschluß (ON 145) noch nicht entschieden (ON 146). Nachdem Helga T*****den von ihr gestellten Antrag auf Enthebung des Sachwalters Günther H*****(ON 142) mit Schreiben vom 12.8.1991 (ON 148) zurückgezogen hatte, wobei sie dem Verkauf eines Achtelanteiles zustimmte, pflog das Rekursgericht Erhebungen (ON 154 f), zu denen von Amts wegen ein bisher im Akt nicht aufscheinender Albrecht O*****geladen wurde. Auf einen Telefonanruf hin, den der erhebende Richter des Rechtsmittelsenates als von Helga T*****her stammend qualifizierte (ON 156), in dem sie erneut den Sachwalter H*****ablehnte, trug das Rekursgericht dem Erstgericht auf, vorerst über diesen "Enthebungsantrag" zu entscheiden (ON 159). Das Erstgericht gab jedoch diesem Antrag nicht Folge (ON 165), enthob jedoch in der Folge Günther H*****über dessen eigenen Antrag unter gleichzeitiger Bestellung des vorgeschlagenen Rechtsanwaltes Dr.Ernst K*****zum neuen Sachwalter (ON 167). Erst in der Folge stellte Helga T*****einen Antrag auf Bestellung des Albrecht O*****zum Sachwalter (ON 168). Sie erhob gegen die Bestellung Dris.K***** Rekurs (ON 169).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht unter anderem dem Rekurs der Helga T***** gegen die Bestellung Dris.Ernst K***** zum Sachwalter Folge, enthob diesen und bestellte Albrecht O***** zum neuen Sachwalter für die Vertretung vor Behörden, für privatrechtliche Rechtsgeschäfte und insbesondere für die Sanierung des Hauses M*****gasse 17 "im Zusammenhalt mit der Klärung der Hausverwaltung", weiters für die notwendigen Schritte zur Einleitung des Baubeginnes um die Zusicherung der befristeten Sanierungssubvention nicht zu verlieren. Ferner trug es dem neuen Sachwalter auf, binnen 3 Wochen bekanntzugeben, ob der Antrag auf Genehmigung des Verkaufes von einem Achtelanteil an Johanna D***** "seitens der Betroffenen" sowie der Rekurs des früheren Sachwalters H***** aufrecht erhalten werden. Bei Nichtaufrechterhaltung des Kaufantrages wäre die Rücküberweisung des erlegten Kaufpreises mit inzwischen abgereiften Zinsen durchzuführen. Es erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig.
Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß auf Dr.K***** der Vorwurf laste, mit dem früheren Sachwalter H***** in einem Naheverhältnis zu stehen. Der aktenkundigen Pflichtenkollision des neu bestellten Sachwalters Albrecht O*****, dem von Dr.K***** angelastet werde, sich unrechtmäßig in den Besitz einer Wohnung im Haus der Kurandin gesetzt zu haben, werde das Erstgericht durch die Bestellung eines Kollisionskurators zu begegnen haben. Ansonsten bestehe zwischen O***** und Helga T***** ein optimales Vertrauensverhältnis. O***** garantiere die persönliche Obsorge der Helga T***** insbesondere für die Zuführung des Essens und für die persönlichen Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens. Dagegen werde Dr. K***** von der Kurandin strikt abgelehnt. Da aber der neu bestellte Sachwalter mit der vorrangig zu betreibenden Sanierung des Hauses vertraut sei, erweise sich seine Bestellung als die günstigste Lösung.
Der vom früheren Sachwalter Dr.K***** erhobene ao. Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.