Begründung:
Die am 14.5.1971 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 21.7.1986 aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden.
Die Antragstellerin begehrt, ihr gemäß den §§ 81 ff EheG den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 484 KG Taufkirchen an der Pram gegen Übernahme aller grundbücherlichen Lasten ins Eigentum zu übertragen. Es handle sich um ein Einfamilienhaus mit Garten, dessen andere Hälfte im Eigentum der Antragstellerin stehe und das die Parteien während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam gebaut hätten. Die Antragstellerin sei auf dieses Haus, das die Ehewohnung darstelle, für sich und die beiden ehelichen Kinder Christian und Sonja, die 14 bzw. 13 Jahre alt seien, angewiesen.Die Antragstellerin begehrt, ihr gemäß den Paragraphen 81, ff EheG den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 484 KG Taufkirchen an der Pram gegen Übernahme aller grundbücherlichen Lasten ins Eigentum zu übertragen. Es handle sich um ein Einfamilienhaus mit Garten, dessen andere Hälfte im Eigentum der Antragstellerin stehe und das die Parteien während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam gebaut hätten. Die Antragstellerin sei auf dieses Haus, das die Ehewohnung darstelle, für sich und die beiden ehelichen Kinder Christian und Sonja, die 14 bzw. 13 Jahre alt seien, angewiesen.
Der Antragsgegner beantragt die Abweisung dieses Antrages. Er benötige das Haus, in dem ohne weiteres zwei Familien ohne gegenseitige Berührung wohnen könnten, zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Tapezierer, weil er darin eine Werkstätte eingerichtet habe. Die Antragstellerin könnte überdies in ihrem Elternhaus wohnen.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die Antragstellerin brachte einen Bausparvertrag mit einer Ansparsumme von ungefähr S 30.000,--, einen "Wäschesparvertrag" mit etwa S 10.000,-- sowie eine Schlafzimmereinrichtung in die Ehe ein, während der seit 1962 als Tapezierer beschäftigte Antragsgegner nichts einbrachte. Nach der Geburt des ersten Kindes im Mai 1972 war die Antragstellerin eine Zeit lang nicht berufstätig, arbeitete dann bis zur Geburt des zweiten Kindes im November 1973 bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von S 9.000,-- bis S 10.000,-- in der Bundesrepublik Deutschland und war in weiterer Folge bis 1985 als Hausfrau im ehelichen Haushalt tätig. Seit Sommer 1985 verdient die Antragstellerin als Hilfsarbeiterin S 7.000,-- bis S 8.000,-- netto monatlich. Der Antragsgegner verdiente im Jahr 1973 um etwa S 1.500,-- bis S 2.000,-- weniger als die Antragstellerin, wurde 1982 von seinem langjährigen Arbeitgeber gekündigt und fand in der Folge keinen festen Arbeitsplatz mehr. Seit 1985 ist der Antragsgegner ohne Beschäftigung und erhält derzeit Notstandshilfe von etwa S 2.100,-- monatlich.
Im Jahr 1972 kauften die Parteien unter Verwendung des von der Antragstellerin in die Ehe eingebrachten Bausparvertrages je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 484 KG Taufkirchen an der Pram und begannen 1973 mit dem Bau eines ursprünglich als Zweifamilienhaus konzipierten Hauses, wobei Verwandte der Antragstellerin und Bekannte mithalfen. Entgegen dem genehmigten Einreichplan wurde unter anderem im Erdgeschoß anstelle des vorgesehenen Kinderzimmers über Wunsch des Antragsgegners ein größeres Badezimmer errichtet. Im Jahr 1975 zogen die Parteien mit ihren beiden Kindern in das bis 1985 als Ehewohnung dienende Haus ein, das bei einer verbauten Fläche von 158,78 m2, einschließlich einer Garage im Rohbauzustand, einen Verkehrswert von S 1,352.560,-- darstellt. Zur Finanzierung des Hausbaues hatten die Parteien ein grundbücherlich sichergestelltes Bauspardarlehen der Österreichischen Sparkassen von S 83.000,-- in Anspruch genommen, das Ende 1984 mit S 63.315,37 und Ende 1986 mit S 57.772,45 aushaftete, wobei die Antragstellerin im Jahr 1986 eine monatliche Tilgungszahlung von S540,-- geleistet hatte. Die Rückzahlungsverpflichtung für ein Darlehen der Raiffeisenbausparkasse von S 143.000,-- betrug Ende 1984 S 128.772,82. Für dieses Darlehen zahlte die Antragstellerin im Jahr 1986 insgesamt S 12.012,-- zurück. Aus einem weiteren Wohnbaudarlehen von S 160.000,-- waren am 1.1.1985 noch S 80.544,74 und zum 31.10.1986 S 58.651,08 offen. Für weitere, vom Antragsgegner im Jahr 1985 aufgenommene Kredite sind ob der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners Höchstbetragshypotheken von insgesamt S 281.000,-
- einverleibt, die seit 10.9.1987 noch mit S 273.531,-- aushaften.
Seit seiner Ausweisung aus der ehelichen Wohnung im Zuge des Scheidungsverfahrens (Einstweilige Verfügung vom 19.12.1986, ON 9) wohnt der Antragsgegner (kostenfrei) in der Küche der Wohnung seiner Mutter, wo beide gemeinsam nächtigen, wenn der Antragsgegner nicht gerade in Fremdenzimmern, bei Bekannten oder in Bahnhofswarteräumen Quartier nimmt. Das Schlafzimmer in der Wohnung der Mutter wird nicht benützt, weil es nicht beheizbar und überdies das Sterbezimmer des Vaters des Antragsgegners ist. Als gelernter Tapezierer ist der arbeitsuchend gemeldete Antragsgegner nicht bereit, einen ähnlichen oder anderen Beruf auszuüben.
Derzeit wird das eheliche Haus von der Antragstellerin und den beiden 13 und 15 Jahre alten Kindern bewohnt. Die Antragstellerin hat die Räume im Erdgeschoß zur Verfügung, die Kinder benützen zwei Zimmer im Obergeschoß. Das im Obergeschoß befindliche, nicht als solches eingerichtete "Badezimmer" wird als Waschküche verwendet. Im Kellergeschoß befindet sich unter anderem eine vom Antragsgegner eingerichtete Tapeziererwerkstätte.
Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der beiden Kinder stehen der Antragstellerin allein zu. Dem derzeit zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.000,-- bzw. S 560,-- verpflichteten Vater wurde das Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern untersagt, zumal sich die Kinder vor ihm fürchten. Im Mai 1985 wohnte die Antragstellerin mit den Kindern aus Angst vor dem Antragsgegner kurzzeitig bei ihren Eltern; sie hatte bei diesen zwei Zimmer zur Verfügung.
Durch den Einbau von Wohnungsabschlüssen zwischen Stiegenhaus und Vorraum, die Errichtung von zwei getrennten Heizkreisen und Heizzählern sowie eines eigenen Strom- und Wasserzählers könnte zwar das Obergeschoß des Hauses getrennt bewohnt werden, doch würde auch dann weiterhin ein gemeinsamer Hauseingang und Stiegenaufgang bestehen.
Seit Jänner 1986 trägt die Antragstellerin alle das Haus betreffenden Aufwendungen einschließlich der Rückzahlung sämtlicher für den Hausbau in Anspruch genommener Darlehen allein. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Antragstellerin unter Berücksichtigung der von ihr in die Ehe eingebrachten Sachwerte sowie der Führung des ehelichen Haushalts einen zumindest gleichwertigen Beitrag zum Grunderwerb und zur Errichtung des Hauses geleistet habe. Bei den im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigenden Billigkeitsgründen sei insbesondere im Hinblick auf das Wohl der bei der Antragstellerin befindlichen ehelichen Kinder die eheliche Wohnung der Antragstellerin zuzuweisen, zumal dem schuldlos geschiedenen Ehegatten ein Wahlrecht im Aufteilungsverfahren zukomme. Ein Umbau des Hauses zur Schaffung zweier getrennter Wohnbereiche sei nicht zumutbar, weil weiterhin Berührungspunkte (Eingang, Stiegenhaus, Heizraum) gegeben wären. Eine Ausgleichszahlung sei der Antragstellerin nicht aufzuerlegen gewesen, weil die Aufteilung nicht streng rechnerisch vorzunehmen sei und dem schuldlos geschiedenen Ehegatten eine gewisse Besserstellung zukomme. Die Antragstellerin sei jedoch mit der Rückzahlung der noch mit etwa S 230.000,-- aushaftenden, gemeinsam aufgenommenen Darlehen und der vom Antragsgegner aufgenommenen Kredite von S 273.531,-- belastet. Die zweite Instanz gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und trug der Antragstellerin die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 150.000,-- binnen drei Monaten auf. Sie sprach aus, daß gegen ihre Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es bestehe kein Anlaß, von der grundsätzlichen Regelung des Erstgerichtes - in der Form einer Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Antragstellerin - abzugehen.
Im Hinblick auf die relativ beengten räumlichen Verhältnisse im Haus ihrer Eltern könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, auf Dauer bei diesen Unterkunft zu finden. Eine Teilung des gegenständlichen Hauses in zwei Wohnbereiche wäre mit baulichen Schwierigkeiten verbunden, ohne daß damit alle Berührungspunkte beseitigt werden könnten. Eine Trennung der Lebensbereiche sei jedoch auch erforderlich, weil dem Antragsgegner der Verkehr mit den ehelichen Kindern untersagt worden sei. Mit Recht fordere allerdings der Antragsgegner die Leistung einer Ausgleichszahlung an ihn. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin nicht nur die Rückzahlung der gemeinsam aufgenommenen Darlehen übernommen habe - die Antragstellerin komme bereits seit Jänner 1986 für die Darlehensrückzahlungen auf, die sohin insgesamt mit S 255.000,-- zu veranschlagen seien - , sondern auch der vom Antragsgegner nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aufgenommenen, mit S 273.531,-- aushaftenden Darlehen. Es stünden sohin einem Schätzwert der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners von S 676.280,-- die von der Antragstellerin zurückzuzahlenden Schulden des Antragsgegners, nämlich die Hälfte der gemeinsam eingegangenen Schulden - das seien S 127.500,-- - und der gesamte Betrag der vom Antragsgegner allein eingegangenen Schulden, zusammen rund S 401.000,--, gegenüber; hinzu kämen 50 % der von der Antragstellerin in die Ehe eingebrachten Bauspar- bzw. "Wäschespar"Verträge. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sei nach Billigkeit vorzunehmen. Dem Verschulden an der Ehescheidung komme zwar nur eine untergeordnete Rolle zu, doch sei im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin während aufrechter Ehe nicht nur den Haushalt geführt und die Kinder betreut habe, sondern zum Teil auch berufstätig gewesen sei. Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 150.000,-- sei den Umständen angemessen.
Der Antragsgegner bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit (auf die der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 Abs2 AußStrG allerdings nicht gegründet werden kann) mit dem Antrag, den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, in eventu der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 416.922,-- aufzuerlegen, in eventu, ihm selbst für den Fall der Antragsstattgebung die Benützung seiner Haushälfte zu ermöglichen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Antragsgegner bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit (auf die der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 232, Abs2 AußStrG allerdings nicht gegründet werden kann) mit dem Antrag, den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, in eventu der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 416.922,-- aufzuerlegen, in eventu, ihm selbst für den Fall der Antragsstattgebung die Benützung seiner Haushälfte zu ermöglichen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.