Begründung:
Das Erstgericht hat über Antrag der gefährdeten Partei nachstehende einstweilige Verfügung erlassen:
1.) Den Gegnern der gefährdeten Partei Pete J. C*** und Simon C*** wird untersagt, über das Konto Nr. 0111/48301-00 bei der C***-B*** inklusive aller zu diesem Konto bestehender Subkonten und Depots, deren Inhaber oder Mitinhaber oder Zeichnungsberechtigte der Gegner der gefährdeten Partei Pete
J. C*** allein oder beide Gegner der gefährdeten Partei zusammen sind, in welcher Form auch immer zu verfügen, insbesondere von den genannten Konten Geldbeträge zu beheben und zu transferieren, dies gilt nicht für Beträge, welche US-Dollar 2,975.569,47 übersteigen.
2.) Der C***-B*** wird untersagt, über das Konto
mit der Nummer 0111/48301-00 inklusive aller Subkonten und Depots, deren Inhaber oder Mitinhaber oder Zeichnungsberechtigte der erste Gegner der gefährdeten Partei Pete J. C*** alleine oder beide Gegner der gefährdeten Partei zusammen sind, in welcher Form auch immer zu verfügen, insbesondere von den genannten Konten Geldbeträge oder das dem Gegner der gefährdeten Partei Pete J. C*** alleine oder den Gegnern der gefährdeten Partei gemeinsam geschuldete zu bezahlen, oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung, die auf den Konten eingezahlten Geldbeträge vereiteln oder erschweren könnte (Drittverbot), dies gilt nicht für Beträge, welche US-Dollar 2,975.569,47 übersteigen.
3.) Die Vollziehung dieser einstweiligen Verfügung wird davon abhängig gemacht, daß die gefährdete Partei nachweislich bei Gericht als Sicherheitsleistung den Betrag von S 5,000.000,- erlegt, erst danach wird das Drittverbot zugestellt.
4.) Der gefährdeten Partei wird aufgetragen, binnen 3 Monaten bei einem inländischen Gericht eine Klage auf Unterlassung gegen die beiden Antragsgegner einzubringen.
5.) Das Mehrbegehren, den Gegnern der gefährdeten Partei aufzutragen, allfällige Berechtigungsscheine, Dokumente und Wertpapiere oder sonstige zu den Konten hinterlegten Unterlagen bei Gericht zu hinterlegen und der Erlassung eines diesbezüglichen Auftrages an die C*** wird abgewiesen.
Diese einstweilige Verfügung wurde vom Erstgericht ohne Anhörung des Gegners mit der Begründung erlassen, es bestehe die Möglichkeit, daß die im Ausland wohnenden Gegner der gefährdeten Partei bei einer allfälligen Verständigung den Erfolg der Sicherungsmaßnahme vereiteln könnten. Es wurde ihnen daher (vorerst) weder der Provisorialantrag noch die erlassene einstweilige Verfügung zugestellt.
Die betreibende Partei erhob gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung und gegen die Abweisung ihres Sicherungsmehrbegehrens Rekurs, in dem sie die Erlassung der einstweiligen Verfügung im beantragten Umfang ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung begehrt, hilfsweise wird eine Herabsetzung der Sicherheitsleistung beantragt und begehrt, daß das Provisorialverfahren auch weiterhin ohne Anhörung der Gegner der gefährdeten Partei durchgeführt werde.
Mit dem angefochtenen Beschluß stellte das Rekursgericht vor Ergehen der Sacherledigung den Akt dem Erstgericht gegen allfällige neuerliche Vorlage zurück, wobei es in der Begründung zum Ausdruck brachte, daß das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, die einstweilige Verfügung auch den Gegnern der gefährdeten Partei zuzustellen und abzuwarten, ob auch diese ein Rechtsmittel dagegen erheben. Das Rechtsmittel sei verfrüht vorgelegt worden (§ 179 GeO). Gegen diese Entscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der gefährdeten Partei mit dem Antrag, diese zu beheben.Mit dem angefochtenen Beschluß stellte das Rekursgericht vor Ergehen der Sacherledigung den Akt dem Erstgericht gegen allfällige neuerliche Vorlage zurück, wobei es in der Begründung zum Ausdruck brachte, daß das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, die einstweilige Verfügung auch den Gegnern der gefährdeten Partei zuzustellen und abzuwarten, ob auch diese ein Rechtsmittel dagegen erheben. Das Rechtsmittel sei verfrüht vorgelegt worden (Paragraph 179, GeO). Gegen diese Entscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der gefährdeten Partei mit dem Antrag, diese zu beheben.