Die Revision ist berechtigt.
Nicht berechtigt ist allerdings der unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß Helmut P*** der Beklagten das Sparbuch in betrügerischer Absicht herausgelockt habe, obwohl das Erstgericht eine solche Absicht nicht festgestellt habe. Das Berufungsgericht hat zwar das festgestellte Verhalten des Helmut P*** gegenüber der Beklagten bei der Ausfolgung des Sparbuches zur bloßen Einsichtnahme am 21.April 1982 als betrügerisch qualifiziert. Es hat seiner Entscheidung dagegen nicht eine Feststellung zugrundegelegt, daß Helmut P*** bereits beim Ersuchen um Ausfolgung in betrügerischer Absicht gehandelt habe. Es ist auch, wie noch darzulegen sein wird, ohne weitere Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreites, ob eine solche Absicht bestanden hat.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Klägerin aus, Vertrauensmann des Eigentümers im Zuge eines gutgläubigen Erwerbes sei jeder, der die Sache mit dem Willen des Eigentümers innehabe, möge dies auch irrtümlich geschehen sein; auch betrügerisches Herauslocken schade nicht. Das Sparbuch sei aber gar nicht als fremde Sache im Sinne des § 456 ABGB anzusehen, da Helmut P*** nach wie vor Eigentümer der Sache sei. Die Verpfändung des Sparbuches sei jedenfalls nach § 366 HGB wirksam.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Klägerin aus, Vertrauensmann des Eigentümers im Zuge eines gutgläubigen Erwerbes sei jeder, der die Sache mit dem Willen des Eigentümers innehabe, möge dies auch irrtümlich geschehen sein; auch betrügerisches Herauslocken schade nicht. Das Sparbuch sei aber gar nicht als fremde Sache im Sinne des Paragraph 456, ABGB anzusehen, da Helmut P*** nach wie vor Eigentümer der Sache sei. Die Verpfändung des Sparbuches sei jedenfalls nach Paragraph 366, HGB wirksam.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Die Klägerin beruft sich auf den gutgläubigen Erwerb des Pfandrechtes an einer Sache, die im Eigentum des Verpfänders - Helmut P*** - gestanden sei. Das Berufungsgericht hat - anders als das Erstgericht - der Klägerin zwar den guten Glauben bei der Verpfändung des Sparbuches durch Helmut P*** zugebilligt, die Klage aber dennoch abgewiesen, weil Helmut P*** seit der Verpfändung des Sparbuches an die Beklagte über dieses Sparbuch nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei und bei einem betrügerischen Herauslocken der Sache nicht von einem "Anvertrauen" (§§ 456, 367 ABGB) gesprochen werden könne. Beide Instanzen sind davon ausgegangen, daß das Pfandrecht der Beklagten am Sparbuch durch dessen Herausgabe an Helmut P*** nicht erloschen sei, weil die Rückstellung nicht "ohne Vorbehalt" (i.S. des § 467 ABGB) erfolgt sei.Die Klägerin beruft sich auf den gutgläubigen Erwerb des Pfandrechtes an einer Sache, die im Eigentum des Verpfänders - Helmut P*** - gestanden sei. Das Berufungsgericht hat - anders als das Erstgericht - der Klägerin zwar den guten Glauben bei der Verpfändung des Sparbuches durch Helmut P*** zugebilligt, die Klage aber dennoch abgewiesen, weil Helmut P*** seit der Verpfändung des Sparbuches an die Beklagte über dieses Sparbuch nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei und bei einem betrügerischen Herauslocken der Sache nicht von einem "Anvertrauen" (Paragraphen 456, 367, ABGB) gesprochen werden könne. Beide Instanzen sind davon ausgegangen, daß das Pfandrecht der Beklagten am Sparbuch durch dessen Herausgabe an Helmut P*** nicht erloschen sei, weil die Rückstellung nicht "ohne Vorbehalt" (i.S. des Paragraph 467, ABGB) erfolgt sei.
Die Rechtsfolge eines "Vorbehalts" des Pfandrechtes bei der Rückstellung eines Faustpfandes an den Schuldner ist strittig. Die Aufrechterhaltung des Pfandrechtes widerspricht in diesem Fall dem Publizitätsprinzip, weil das Verbot der bloß symbolischen Übergabe körperlich übertragbarer Sachen sonst stets umgangen werden könnte (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 467, Klang in Klang 2 II 517). Der Vorbehalt ist deshalb nach herrschender Meinung zumindest bei dauernder oder zeitlich unbestimmter Rückstellung unwirksam (Ehrenzweig 2 I/2, 498; Gschnitzer, Sachenrecht 197 f, SZ 41/140; EvBl 1970/109), nach konsequenter Rechtsansicht sogar stets (Koziol-Welser, Grundriß 7 II 109; Petrasch aaO). Kommt allerdings das Pfand dem Pfandgläubiger ohne seinen Willen abhanden, wird es ihm etwa entwendet oder geht es ihm verloren, erlischt das Pfandrecht nicht (Klang aaO, Ehrenzweig aaO, Gschnitzer aaO). Die näheren Umstände, unter denen das der Beklagten verpfändete Sparbuch wieder in die Verfügungsmacht des Eigentümers - Helmut P*** - gelangt ist, wurden von den Vorinstanzen nur in unzureichendem Maße festgestellt, da den Feststellungen insbesondere nicht entnommen werden kann, ob Helmut P*** das ihm zur Einsicht ausgefolgte Sparbuch gegen den sofort erklärten Willen der Beklagten oder mit deren Einverständnis mitgenommen hat.Die Rechtsfolge eines "Vorbehalts" des Pfandrechtes bei der Rückstellung eines Faustpfandes an den Schuldner ist strittig. Die Aufrechterhaltung des Pfandrechtes widerspricht in diesem Fall dem Publizitätsprinzip, weil das Verbot der bloß symbolischen Übergabe körperlich übertragbarer Sachen sonst stets umgangen werden könnte (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 467,, Klang in Klang 2 römisch zwei 517). Der Vorbehalt ist deshalb nach herrschender Meinung zumindest bei dauernder oder zeitlich unbestimmter Rückstellung unwirksam (Ehrenzweig 2 I/2, 498; Gschnitzer, Sachenrecht 197 f, SZ 41/140; EvBl 1970/109), nach konsequenter Rechtsansicht sogar stets (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 109; Petrasch aaO). Kommt allerdings das Pfand dem Pfandgläubiger ohne seinen Willen abhanden, wird es ihm etwa entwendet oder geht es ihm verloren, erlischt das Pfandrecht nicht (Klang aaO, Ehrenzweig aaO, Gschnitzer aaO). Die näheren Umstände, unter denen das der Beklagten verpfändete Sparbuch wieder in die Verfügungsmacht des Eigentümers - Helmut P*** - gelangt ist, wurden von den Vorinstanzen nur in unzureichendem Maße festgestellt, da den Feststellungen insbesondere nicht entnommen werden kann, ob Helmut P*** das ihm zur Einsicht ausgefolgte Sparbuch gegen den sofort erklärten Willen der Beklagten oder mit deren Einverständnis mitgenommen hat.
Die Frage, ob das Pfandrecht der Beklagten dadurch, daß das Sparbuch wieder in die Hand des Helmut P*** gelangte, aufrecht geblieben ist, kann jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben. In zutreffender Weise haben beide Vorinstanzen die Ansicht vertreten, daß (bereits) bei analoger Anwendung des § 456 ABGB (iVm § 367 ABGB) die Beklagte die Verpfändung des Sparbuches durch Helmut P*** an einen gutgläubigen Dritten gegen sich auch dann gelten lassen muß, wenn davon ausgegangen wird, daß das Pfandrecht der Beklagten an dem Sparbuch weiterbesteht (Klang aaO; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 46 f; im gleichen Sinn Ehrenzweig aaO 499). Der Umstand, der das Berufungsgericht dessen ungeachtet zur Abweisung des Klagebegehrens veranlaßt hat, rechtfertigt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine solche Entscheidung nicht. Auch betrügerisch herausgelockte Sachen sind - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, die sich auf frühere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und auf Lehrmeinungen, die allerdings jeweils nicht näher begründet wurden, zu stützen vermochte - "anvertraut" im Sinne des § 367, erster Satz, dritter Fall ABGB, wie Reischauer in JBl. 1973, 589 ff in überzeugender Weise dargelegt hat. Seiner Meinung hat sich nicht nur Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 367, sondern auch der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung 6 Ob 549/85 angeschlossen. Auch der erkennende Senat erachtet die Ausführungen Reischauers, auf die verwiesen wird, als sachgerecht. Umsomehr muß dies für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem das Pfandrecht (der Klägerin) vom Eigentümer (Helmut P***) erworben wurde.Die Frage, ob das Pfandrecht der Beklagten dadurch, daß das Sparbuch wieder in die Hand des Helmut P*** gelangte, aufrecht geblieben ist, kann jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben. In zutreffender Weise haben beide Vorinstanzen die Ansicht vertreten, daß (bereits) bei analoger Anwendung des Paragraph 456, ABGB in Verbindung mit Paragraph 367, ABGB) die Beklagte die Verpfändung des Sparbuches durch Helmut P*** an einen gutgläubigen Dritten gegen sich auch dann gelten lassen muß, wenn davon ausgegangen wird, daß das Pfandrecht der Beklagten an dem Sparbuch weiterbesteht (Klang aaO; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 46 f; im gleichen Sinn Ehrenzweig aaO 499). Der Umstand, der das Berufungsgericht dessen ungeachtet zur Abweisung des Klagebegehrens veranlaßt hat, rechtfertigt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine solche Entscheidung nicht. Auch betrügerisch herausgelockte Sachen sind - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, die sich auf frühere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und auf Lehrmeinungen, die allerdings jeweils nicht näher begründet wurden, zu stützen vermochte - "anvertraut" im Sinne des Paragraph 367,, erster Satz, dritter Fall ABGB, wie Reischauer in JBl. 1973, 589 ff in überzeugender Weise dargelegt hat. Seiner Meinung hat sich nicht nur Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 367,, sondern auch der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung 6 Ob 549/85 angeschlossen. Auch der erkennende Senat erachtet die Ausführungen Reischauers, auf die verwiesen wird, als sachgerecht. Umsomehr muß dies für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem das Pfandrecht (der Klägerin) vom Eigentümer (Helmut P***) erworben wurde.
Ist es sohin keine Frage, daß die Klägerin ein Pfandrecht an dem ihr übergebenen Sparbuch erworben hat, verbleibt noch die Prüfung der Rangordnung dieses Pfandrechtes gegenüber einem allfällig weiter bestehenden Pfandrecht der Beklagten. Die Rangordnung der Pfandrechte an beweglichen Sachen bestimmt sich (in der Regel) nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes, also beim Vertragspfand nach dem Zeitpunkt der Übergabe, beim Pfändungspfandrecht nach jenen der pfandweisen Beschreibung und beim gesetzlichen Pfandrecht nach dem Zeitpunkt des Eintritts jener Tatsachen, an welche die Entstehung des Pfandrechtes vom Gesetz geknüpft ist. Diese Rangordnung kann sich jedoch dadurch ändern, daß an einer verpfändeten oder gepfändeten Sache später von einem gutgläubigen Dritten i.S. der §§ 456 ABGB, 366 HGB ein Pfandrecht erworben wird. Dann geht dieses jüngere Pfandrecht dem älteren vor (§ 366 Abs. 2, 2. Halbsatz, HGB, Klang aaO 502 unter Hinweis auf eine weit zurückliegende Entscheidung des OGH, GlU 2.867; im gleichen Sinn Frotz aaO, 47 und 101).Ist es sohin keine Frage, daß die Klägerin ein Pfandrecht an dem ihr übergebenen Sparbuch erworben hat, verbleibt noch die Prüfung der Rangordnung dieses Pfandrechtes gegenüber einem allfällig weiter bestehenden Pfandrecht der Beklagten. Die Rangordnung der Pfandrechte an beweglichen Sachen bestimmt sich (in der Regel) nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes, also beim Vertragspfand nach dem Zeitpunkt der Übergabe, beim Pfändungspfandrecht nach jenen der pfandweisen Beschreibung und beim gesetzlichen Pfandrecht nach dem Zeitpunkt des Eintritts jener Tatsachen, an welche die Entstehung des Pfandrechtes vom Gesetz geknüpft ist. Diese Rangordnung kann sich jedoch dadurch ändern, daß an einer verpfändeten oder gepfändeten Sache später von einem gutgläubigen Dritten i.S. der Paragraphen 456, ABGB, 366 HGB ein Pfandrecht erworben wird. Dann geht dieses jüngere Pfandrecht dem älteren vor (Paragraph 366, Absatz 2, 2, Halbsatz, HGB, Klang aaO 502 unter Hinweis auf eine weit zurückliegende Entscheidung des OGH, GlU 2.867; im gleichen Sinn Frotz aaO, 47 und 101).
Der gute Glaube setzt voraus, daß der Pfandnehmer davon überzeugt ist, kein fremdes Recht zu verletzen, und daß ihm bei dieser Annahme keine Fahrlässigkeit zur Last fällt (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 456). Gutgläubiger Erwerb findet überall dort nicht statt, wo irgendein Merkmal den Erwerb als objektiv verdächtig erscheinen läßt (JBl. 1980, 589). Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, daß der Klägerin Schlechtgläubigkeit nicht vorgeworfen werden könne, weil diese sich mit der Erklärung des Helmut P*** zufriedengegeben habe, über das Sparbuch verfügungsberechtigt zu sein. Denn es bestand keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Das Berufungsgericht hat insbesondere zutreffend - unter Hinweis auf Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht, 117 - verneint, daß die Klägerin gehalten gewesen wäre, die Beklagte als die Sparbuchemittentin von der beabsichtigten Verpfändung zu verständigen, oder daß die Klägerin aus dem Kennwort "Sicherheit" Rückschlüsse hätten ziehen können und sollen. Das gutgläubige Pfandrecht der Klägerin geht daher einem allenfalls weiter bestehenden Pfandrecht der Beklagten jedenfalls vor. Das Klagebegehren erweist sich damit als berechtigt, sodaß die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern waren. Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 41, 50 ZPODer gute Glaube setzt voraus, daß der Pfandnehmer davon überzeugt ist, kein fremdes Recht zu verletzen, und daß ihm bei dieser Annahme keine Fahrlässigkeit zur Last fällt (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 456,). Gutgläubiger Erwerb findet überall dort nicht statt, wo irgendein Merkmal den Erwerb als objektiv verdächtig erscheinen läßt (JBl. 1980, 589). Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, daß der Klägerin Schlechtgläubigkeit nicht vorgeworfen werden könne, weil diese sich mit der Erklärung des Helmut P*** zufriedengegeben habe, über das Sparbuch verfügungsberechtigt zu sein. Denn es bestand keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Das Berufungsgericht hat insbesondere zutreffend - unter Hinweis auf Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht, 117 - verneint, daß die Klägerin gehalten gewesen wäre, die Beklagte als die Sparbuchemittentin von der beabsichtigten Verpfändung zu verständigen, oder daß die Klägerin aus dem Kennwort "Sicherheit" Rückschlüsse hätten ziehen können und sollen. Das gutgläubige Pfandrecht der Klägerin geht daher einem allenfalls weiter bestehenden Pfandrecht der Beklagten jedenfalls vor. Das Klagebegehren erweist sich damit als berechtigt, sodaß die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern waren. Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den Paragraphen 41, 50, ZPO