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Rechtssatz RS0010363×

Rechtssatz RS0010363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010363

Geschäftszahl

3Ob112/68; 3Ob116/69; 5Ob659/80; 7Ob599/85; 8Ob555/86; 17Ob11/25d

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Rechtssatz

Stellt der Gläubiger eine ihm zur Sicherheit übereignete oder verpfändete Sache dem Schuldner ( wenn auch unter Vorbehalt seiner Rechte ) nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, so erlischt das Eigentum oder das Pfandrecht am Gegenstand.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 112/68
    Entscheidungstext OGH 23.10.1968 3 Ob 112/68
    EvBl 1969/153 S 236 = SZ 41/140
  • 3 Ob 116/69
    Entscheidungstext OGH 29.10.1969 3 Ob 116/69
    EvBl 1970/109 S 180
  • 5 Ob 659/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 5 Ob 659/80
    Beisatz: Hier: Mietweise Überlassung - Zurückbehaltung des
    Typenscheines und der Kraftfahrzeugpapiere genügt nicht. (T1)
  • 7 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 599/85
    JBl 1986,240 = SZ 58/166
  • 8 Ob 555/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 555/86
    Auch; Beisatz: Kein Erlöschen des Pfandrechts wenn die Rückstellung
    gleich erwartet, dies deutlich zum Ausdruck gebracht und kein
    Anhaltspunkt erkannt wird, daß die bloße gefälligkeitshalber
    gestattete Einsichtnahme in das als Pfand dienende Sparbuch, den
    Entzug des Pfandes bezweckte. (T2)
  • 17 Ob 11/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 11/25d
    Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010363

Im RIS seit

23.10.1968

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19681023_OGH0002_0030OB00112_6800000_001