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Entscheidung 17 Ob 11/25d×

Entscheidung 17 Ob 11/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010363 Rechtssatz 23.10.1968Zivilrecht
Stellt der Gläubiger eine ihm zur Sicherheit übereignete oder verpfändete Sache dem Schuldner ( wenn auch unter Vorbehalt seiner Rechte ) nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, so erlischt das Eigentum oder das Pfandrecht am Gegenstand.
RS0011137 Rechtssatz 29.06.1983Zivilrecht
Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperlic …
RS0011382 Rechtssatz 16.03.1960Zivilrecht
Wurde ein verpfändeter LKW dem Pfandgläubiger wirklich körperlich übergeben und ist er auch zeitweise bei ihm verblieben, dann hebt auch der Umstand, daß der Gläubiger dem Schuldner den Wagen zunächst in dringenden Bedarfsfällen, dann sogar überwiegend zur …
RS0011384 Rechtssatz 25.03.1953Zivilrecht
Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwi …
RS0015189 Rechtssatz 09.04.1952Zivilrecht
Durch vorübergehende Überlassung des Pfandgegenstandes an den Pfandgeber unter der von letzterem übernommenen Verpflichtung zur Rückstellung auf Verlangen des Gläubigers, jedenfalls bei Nichtzahlung der Schuld am Fälligkeitstag, geht das Pfandrecht nicht ve …
RS0112296 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung inhaltlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.