Rechtssatz RS0011382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011382
Geschäftszahl
5Ob87/60; 17Ob11/25d
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Wurde ein verpfändeter LKW dem Pfandgläubiger wirklich körperlich übergeben und ist er auch zeitweise bei ihm verblieben, dann hebt auch der Umstand, daß der Gläubiger dem Schuldner den Wagen zunächst in dringenden Bedarfsfällen, dann sogar überwiegend zur Verfügung stellt, das Pfandrecht nicht auf, wenn nur der Wille des Gläubigers die Gewahrsame an der Pfandsache und damit das Pfandrecht aufrecht zu erhalten, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wurde, ( Bezettelung, Übernahme der Papiere, zeitweise eigene Verwendung usw. ).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 87/60
Entscheidungstext OGH 16.03.1960 5 Ob 87/60
EvBl 1960/220 S 392
- 17 Ob 11/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 11/25d
Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0011382
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19600316_OGH0002_0050OB00087_6000000_001