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Rechtssatz RS0011382

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011382

Geschäftszahl

5Ob87/60; 17Ob11/25d

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Norm

ABGB §451b
ABGB §467

Rechtssatz

Wurde ein verpfändeter LKW dem Pfandgläubiger wirklich körperlich übergeben und ist er auch zeitweise bei ihm verblieben, dann hebt auch der Umstand, daß der Gläubiger dem Schuldner den Wagen zunächst in dringenden Bedarfsfällen, dann sogar überwiegend zur Verfügung stellt, das Pfandrecht nicht auf, wenn nur der Wille des Gläubigers die Gewahrsame an der Pfandsache und damit das Pfandrecht aufrecht zu erhalten, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wurde, ( Bezettelung, Übernahme der Papiere, zeitweise eigene Verwendung usw. ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 87/60
    Entscheidungstext OGH 16.03.1960 5 Ob 87/60
    EvBl 1960/220 S 392
  • 17 Ob 11/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 11/25d
    Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0011382

Im RIS seit

16.03.1960

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19600316_OGH0002_0050OB00087_6000000_001