Rechtssatz RS0015189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015189
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Durch vorübergehende Überlassung des Pfandgegenstandes an den Pfandgeber unter der von letzterem übernommenen Verpflichtung zur Rückstellung auf Verlangen des Gläubigers, jedenfalls bei Nichtzahlung der Schuld am Fälligkeitstag, geht das Pfandrecht nicht verloren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 305/52
Entscheidungstext OGH 09.04.1952 1 Ob 305/52
Veröff: SZ 25/89
- 17 Ob 11/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 11/25d
Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015189
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0010OB00305_5200000_002