Aus den Entscheidungsgründen:
Im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Z. 4 ZPO. wendet sich der Beklagte dagegen, daß eine Pfandrechtsbegründung schon dann vorliege, wenn der Gläubiger auf irgend welche Weise in die Gewahrsame von Gegenständen gelangt sei, die verpfändet worden seien. Die Untergerichte haben die Meinung vertreten, es genüge, daß die Teppiche als Pfand in die Gewahrsame des Klägers mit Wissen und Willen des Beklagten gelangt sind. Diese Ansicht ist zutreffend; denn zur körperlichen Übergabe ist nicht unbedingt erforderlich, daß die Gegenstände vom Pfandgeber selbst oder von einem von ihm hiezu Bevollmächtigten übergeben werden. Das Fahrnispfandrecht kann überdies durch Anweisung eines Dritten, in dessen Hände sich der Pfandgegenstand befindet, oder durch Besitzauflassung (traditio brevi manu) begrundet werden (vgl. Ehrenzweig, Sachenrecht 1923, S. 444 f). Zur körperlichen Übergabe genügt nach § 451 ABGB., daß der Gläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nimmt, wozu allerdings noch kommen muß, daß dies mit Wissen und Willen des Pfandgebers geschieht. Dies hat jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht als erwiesen angenommen. Ob die körperliche Übergabe durchgeführt wurde, indem der Beklagte selbst die Teppiche vom Antiquitätengeschäft zum Kläger brachte, oder durch eine andere Person, etwa N., bringen ließ, oder ob sie der Kläger selbst mit Wissen und Willen des Beklagten abholte oder abholen ließ, ist bedeutungslos. Denn im letzteren Falle war eben der Kläger vom Beklagten ermächtigt, die Pfandgegenstände von P. zwecks Begründung des Pfandrechtes abzuholen. Daher bedurfte es keiner genaueren Feststellung, welcher Weg gewählt wurde. Daß der Beklagte die Übernahme in die Gewahrsame durch den Kläger gebilligt hat, ergibt sich aber aus seiner Erklärung, Beilage B. Demnach hat der Kläger gemäß § 451 ABGB. ein Pfandrecht an den drei Teppichen erworben und hat dieses im Sinne des § 467 ABGB. durch die vorübergehende Überlassung der Teppiche an den Beklagten unter der von diesem übernommenen Verpflichtung zur Rückstellung auf Verlangen des Klägers, jedenfalls bei Nichtzahlung der Schuld am Fälligkeitstage, nicht verloren. Übrigens wäre das Klagebegehren schon auf Grund der Vereinbarung, worin sich der Beklagte zur Übergabe der Teppiche als Pfand verpflichtete, begrundet (vgl. Ehrenzweig, Sachenrecht 1923, S. 446).Im Rahmen des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. wendet sich der Beklagte dagegen, daß eine Pfandrechtsbegründung schon dann vorliege, wenn der Gläubiger auf irgend welche Weise in die Gewahrsame von Gegenständen gelangt sei, die verpfändet worden seien. Die Untergerichte haben die Meinung vertreten, es genüge, daß die Teppiche als Pfand in die Gewahrsame des Klägers mit Wissen und Willen des Beklagten gelangt sind. Diese Ansicht ist zutreffend; denn zur körperlichen Übergabe ist nicht unbedingt erforderlich, daß die Gegenstände vom Pfandgeber selbst oder von einem von ihm hiezu Bevollmächtigten übergeben werden. Das Fahrnispfandrecht kann überdies durch Anweisung eines Dritten, in dessen Hände sich der Pfandgegenstand befindet, oder durch Besitzauflassung (traditio brevi manu) begrundet werden vergleiche Ehrenzweig, Sachenrecht 1923, S. 444 f). Zur körperlichen Übergabe genügt nach Paragraph 451, ABGB., daß der Gläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nimmt, wozu allerdings noch kommen muß, daß dies mit Wissen und Willen des Pfandgebers geschieht. Dies hat jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht als erwiesen angenommen. Ob die körperliche Übergabe durchgeführt wurde, indem der Beklagte selbst die Teppiche vom Antiquitätengeschäft zum Kläger brachte, oder durch eine andere Person, etwa N., bringen ließ, oder ob sie der Kläger selbst mit Wissen und Willen des Beklagten abholte oder abholen ließ, ist bedeutungslos. Denn im letzteren Falle war eben der Kläger vom Beklagten ermächtigt, die Pfandgegenstände von P. zwecks Begründung des Pfandrechtes abzuholen. Daher bedurfte es keiner genaueren Feststellung, welcher Weg gewählt wurde. Daß der Beklagte die Übernahme in die Gewahrsame durch den Kläger gebilligt hat, ergibt sich aber aus seiner Erklärung, Beilage B. Demnach hat der Kläger gemäß Paragraph 451, ABGB. ein Pfandrecht an den drei Teppichen erworben und hat dieses im Sinne des Paragraph 467, ABGB. durch die vorübergehende Überlassung der Teppiche an den Beklagten unter der von diesem übernommenen Verpflichtung zur Rückstellung auf Verlangen des Klägers, jedenfalls bei Nichtzahlung der Schuld am Fälligkeitstage, nicht verloren. Übrigens wäre das Klagebegehren schon auf Grund der Vereinbarung, worin sich der Beklagte zur Übergabe der Teppiche als Pfand verpflichtete, begrundet vergleiche Ehrenzweig, Sachenrecht 1923, S. 446).
Im Hinblick auf die Feststellungen, womit der Kläger dem Beklagten Darlehen von 20.000 S gewährt hat, und die gesamte Darlehensschuld bis Ende Jänner 1950 fällig geworden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen über die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.000 S.