Rechtssatz RS0011384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011384
Geschäftszahl
1Ob211/53; 2Ob404/56; 10Os197/71; 1Ob105/75; 5Ob663/79; 7Ob567/86; 11Os108/87; 10Os46/87; 17Ob11/25d
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, die lediglich auf einem bei Abschluß desselben erkennbaren Formmangel basiert, verstößt nicht gegen die guten Sitten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 211/53
Entscheidungstext OGH 25.03.1953 1 Ob 211/53
JBl 1953/570
- 2 Ob 404/56
Entscheidungstext OGH 11.07.1956 2 Ob 404/56
ZVR 1956/101 S 139
- 10 Os 197/71
Entscheidungstext OGH 21.01.1972 10 Os 197/71
nur: Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in
den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen
des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung
des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. (T1)
- 1 Ob 105/75
Entscheidungstext OGH 25.06.1976 1 Ob 105/75
nur T1; SZ 48/75 = EvBl 1976/62 S 124 = JBl 1976,641
- 5 Ob 663/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 5 Ob 663/79
nur T1; Beisatz: Gebrauchtwagenlager. (T2)
- 7 Ob 567/86
Entscheidungstext OGH 15.05.1986 7 Ob 567/86
Vgl; nur T1; Beisatz: hier: Sicherungsübereignung. (T3) = SZ 59/84
- 11 Os 108/87
Entscheidungstext OGH 06.10.1987 11 Os 108/87
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Übergabe des Typenscheines (
oder sonstiger sog. Fahrzeugpapiere ) begründet kein gültiges
Pfandrecht. (T4)
- 10 Os 46/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 10 Os 46/87
Vgl auch; nur T1
- 17 Ob 11/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 11/25d
Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011384
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0010OB00211_5300000_001