Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt auf Grund der von ihm mit der beklagten Partei für den PKW Audi 80 Quattro 136 abgeschlossenen Kaskoversicherung den Reparaturaufwand samt Anhang für den Schadensfall vom 28.1.1984. Die beklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen lauteten Typenschein und Zulassungsschein auf den Namen des Klägers. Den Kaufpreis für den PKW finanzierte jedoch Josef S***. Dieser trug auch alle Betriebskosten. Die Erstprämie wurde dem Kläger von einem Bekannten des Josef S*** refundiert, auch die Folgeprämien bezahlte nicht der Kläger. Nach der zwischen ihm und Josef S*** getroffenen Vereinbarung kam das Benützungsrecht am Fahrzeug ausschließlich Letzterem zu, der Kläger konnte das Fahrzeug nur benützen, wenn er "von Wörgl aus einmal den PKW als Geländewagen" benötigte. Diese Gestaltung der Besitz- bzw. Halterverhältnisse erfolgte "auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen des Josef S***, die ihm den Besitz eines Fahrzeuges, das auf seinen Namen zugelassen war, nicht geraten erscheinen ließen". Der Kläger war damit einverstanden, weil zu diesem Zeitpunkt eine künftige Mitarbeit des Josef S*** in der Firma des Klägers ins Auge gefaßt war. Aus verschiedenen Gründen zerschlug sich aber die geplante Mitarbeit des Josef S***. Im August 1984 wurde das Fahrzeug dann auf den Namen des Josef S*** zugelassen und diesem auch der Typenschein übergeben.
Am Abend des 27.1.1984 traf Josef S*** im City-Pub seine Freunde Markus S*** und Josef W***. Die drei suchten im Verlauf des Abends noch weitere Lokale auf, bevor sie sich in die Wohnung des Josef S*** begaben. Josef S*** und Markus S*** waren alkoholisiert, der Grad der Alkoholisierung konnte nicht mehr festgestellt werden. Josef S*** ging nach ca. einer halben Stunde zu Bett. Ob er seinen beiden Freunden die Übernachtung in seiner Wohnung angeboten hatte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Auf Grund des Freundschaftsverhältnisses konnten die beiden aber annehmen, daß ihnen diese Möglichkeit offenstand. Den Schlüsselbund, an dem sich auch der Fahrzeugschlüssel befand, hatte Josef S*** im Schloß der Wohnungstür stecken lassen. Ca. eine halbe Stunde, nachdem Josef S*** zu Bett gegangen war, brachen Markus S*** und Josef W*** auf. Markus S***, der den Schlüsselbund an der Wohnungstür sah, wußte, daß sich am Schlüsselbund auch der Fahrzeugschlüssel befand. Er nahm die Schlüssel an sich und bot dem Josef W*** an, ihn mit dem Fahrzeug nach Hause zu bringen. Auf der Fahrt verlor Markus S*** die Herrschaft über das Fahrzeug, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Nach dem Unfall kam Markus S*** in die Wohnung des Josef S*** zurück und
unterrichtete diesen vom Unfall. Josef S*** erklärte aber zunächst der Gendarmerie, daß er zum Unfall nichts angeben könne, der Fahrzeugschlüssel habe sich am Morgen noch im Türschloß befunden. Am Vormittag des 28.1.1984 machte er eine Diebstahlsanzeige gegen unbekannte Täter.
Markus S*** hatte keine Fahrerlaubnis von Josef S***. Er war auch nicht im Besitz eines Führerscheins, was Josef S*** wußte. Markus S*** hatte schon einmal, vor ca. einem Jahr, nach Lokalbesuchen mit anschließender Übernachtung in der Wohnung des Josef S*** dessen Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen und war deshalb von Josef S*** zur Rede gestellt worden. Nach der Rechtsauffassung des Erstgerichtes sei Josef S*** mit Rücksicht auf seine Stellung als Eigentümer und Halter des Fahrzeuges als der "wahre wirtschaftlich Versicherte" anzusehen, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Das Verhalten des Josef S*** sei aber auch als grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG zu beurteilen, weil an die Verpflichtung, eine Schwarzfahrt zu verhindern, strengste Anforderungen gestellt werden müßten.Markus S*** hatte keine Fahrerlaubnis von Josef S***. Er war auch nicht im Besitz eines Führerscheins, was Josef S*** wußte. Markus S*** hatte schon einmal, vor ca. einem Jahr, nach Lokalbesuchen mit anschließender Übernachtung in der Wohnung des Josef S*** dessen Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen und war deshalb von Josef S*** zur Rede gestellt worden. Nach der Rechtsauffassung des Erstgerichtes sei Josef S*** mit Rücksicht auf seine Stellung als Eigentümer und Halter des Fahrzeuges als der "wahre wirtschaftlich Versicherte" anzusehen, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Das Verhalten des Josef S*** sei aber auch als grob fahrlässig im Sinne des Paragraph 61, VersVG zu beurteilen, weil an die Verpflichtung, eine Schwarzfahrt zu verhindern, strengste Anforderungen gestellt werden müßten.
Das Berufungsgericht bestätigte lediglich die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens, änderte im übrigen jedoch das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes über den Verschuldensgrad des Josef S*** bei Herbeiführung des Versicherungsfalles, lehnte jedoch die Zurechenbarkeit dieses Verhaltens an den Kläger ab. Der § 61 VersVG sei ausschließlich auf das Verhalten des Versicherungsnehmers bezogen. Versicherungsnehmer sei aber nur der Kläger gewesen, dem infolge Ablehnung der Repräsentantenhaftung in Österreich das Verhalten des Josef S***, unbeschadet des Umstandes, daß er faktisch nur dessen Strohmann gewesen sei, nicht angelastet werden könne.Das Berufungsgericht bestätigte lediglich die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens, änderte im übrigen jedoch das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes über den Verschuldensgrad des Josef S*** bei Herbeiführung des Versicherungsfalles, lehnte jedoch die Zurechenbarkeit dieses Verhaltens an den Kläger ab. Der Paragraph 61, VersVG sei ausschließlich auf das Verhalten des Versicherungsnehmers bezogen. Versicherungsnehmer sei aber nur der Kläger gewesen, dem infolge Ablehnung der Repräsentantenhaftung in Österreich das Verhalten des Josef S***, unbeschadet des Umstandes, daß er faktisch nur dessen Strohmann gewesen sei, nicht angelastet werden könne.