Rechtssatz RS0080818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080818
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Rechtssatz
Bei der Versicherung für fremde Rechnung kommt für die verhaltensabhängigen Risikoausschlüsse (§§ 61 und 152 VersVG) gemäß § 78 VersVG sowohl das Verhalten des Versicherungsnehmers als auch des Versicherten in Betracht. Die Versicherung für fremde Rechnung kann neben fremdem Interesse auch eigenes Interesse decken und setzt in der Regel voraus, dass der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers, fremdes Interesse zu versichern, aus den Umständen erkennen kann.Bei der Versicherung für fremde Rechnung kommt für die verhaltensabhängigen Risikoausschlüsse (Paragraphen 61 und 152 VersVG) gemäß Paragraph 78, VersVG sowohl das Verhalten des Versicherungsnehmers als auch des Versicherten in Betracht. Die Versicherung für fremde Rechnung kann neben fremdem Interesse auch eigenes Interesse decken und setzt in der Regel voraus, dass der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers, fremdes Interesse zu versichern, aus den Umständen erkennen kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 6/86
Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 6/86
Veröff: VersR 1987,1204
- 6 Ob 193/04g
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 193/04g
Auch
- 1 Ob 150/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080818
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19860313_OGH0002_0070OB00006_8600000_001