[21] Die Revision ist zulässig und – im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.
[22] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen gegenüber der Erstbeklagten über ein Teilbegehren von 65,60 EUR sA – das sie nur gegenüber der Zweitbeklagten zusprachen – nicht erkannt haben. Mangels Ergänzungsantrags nach § 423 ZPO oder entsprechender Rüge in der Berufung ist dieser Betrag gegenüber der Erstbeklagten aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490; RS0041503; RS0039606). 1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen gegenüber der Erstbeklagten über ein Teilbegehren von 65,60 EUR sA – das sie nur gegenüber der Zweitbeklagten zusprachen – nicht erkannt haben. Mangels Ergänzungsantrags nach Paragraph 423, ZPO oder entsprechender Rüge in der Berufung ist dieser Betrag gegenüber der Erstbeklagten aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490; RS0041503; RS0039606).
[23] 2. Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlussfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt (RS0111996 [T4]). Gewisse einfache Rechtsbegriffe sind aber in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen und werden hier vereinfachend für typische, immer wiederkehrende Tatsachenabläufe verwendet, zB Kauf, Miete, etc, sodass die Verwendung dieser Begriffe in einer Entscheidung auch die Feststellung von Tatsachen beinhalten kann (RS0043593).
[24] Hier war gerade das Vorliegen einer Vertragsübernahme zwischen den Parteien strittig. Bei „Vertragsübernahme“ handelt sich auch nicht um einen einfachen Rechtsbegriff der in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen ist. Wie vom Kläger sowohl in seiner Berufung als auch Revision daher zutreffend aufgezeigt, handelt es sich bei den Ausführungen des Erstgerichts, dass weder die Erst- noch die Zweitbeklagte einen Vertrag des Klägers mit der L* AG übernommen haben, um eine rechtliche Beurteilung, sodass seine Rechtsmittel nicht vom festgestellten Sachverhalt abweichen.
[25] 3. Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen 3 Ob 189/24a vom 22. 1 2025, 6 Ob 78/24z vom 18. 2. 2025, 10 Ob 63/24y vom 3. 6. 2025 und 5 Ob 192/24g vom 25. 6. 2025 bereits eingehend mit dem auch im Anlassfall zu beurteilenden Geschäftsmodell und der Frage der Vertragsübernahme durch die beiden auch hier Beklagten auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt (5 Ob 192/24g):
„Nach österreichischem Recht ist eine Vertragsübernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, mit dem die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer (Neupartei) an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei (Altpartei) tritt. Die Neupartei übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden (RS0032623; RS0032653). Eine wirksame Vertragsübernahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (RS0032607 [T2]).
Der Umfang der Vertragsübernahme richtet sich nach der Parteienvereinbarung. Die Neupartei übernimmt nach Maßgabe der Vereinbarung die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei. Die Altpartei haftet in der Folge weder für bisherige noch für später begründete Ansprüche oder Anwartschaften der Restpartei. Die Vertragsübernahme führt im Sinn der Einheitstheorie auch zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung, also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Wird die gesamte vertragliche Rechtsstellung übertragen, so umfasst der Übergang auch Sekundäransprüche der Restpartei gegen die Altpartei. Dies entspricht einerseits dem erkennbaren Interesse der Altpartei nach der Befreiung vom Leistungsaustausch nach Vertragsübernahme und andererseits dem der Restpartei, die es in der Regel nur noch mit dem neuen Vertragspartner zu tun haben und sich nicht teils mit der Altpartei, teils mit der Neupartei auseinandersetzen möchte. Dies muss bei einem Gesamtübergang des Rechtsverhältnisses auch für auf § 877 ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei gelten, die auf Leistung an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (3 Ob 189/24a; 6 Ob 78/24z mwN). Bereits abgewickelte, also beiderseitig bereits erfüllte Verträge können allerdings nicht mehr Gegenstand einer Vertragsübernahme sein (RS0123377).“Der Umfang der Vertragsübernahme richtet sich nach der Parteienvereinbarung. Die Neupartei übernimmt nach Maßgabe der Vereinbarung die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei. Die Altpartei haftet in der Folge weder für bisherige noch für später begründete Ansprüche oder Anwartschaften der Restpartei. Die Vertragsübernahme führt im Sinn der Einheitstheorie auch zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung, also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Wird die gesamte vertragliche Rechtsstellung übertragen, so umfasst der Übergang auch Sekundäransprüche der Restpartei gegen die Altpartei. Dies entspricht einerseits dem erkennbaren Interesse der Altpartei nach der Befreiung vom Leistungsaustausch nach Vertragsübernahme und andererseits dem der Restpartei, die es in der Regel nur noch mit dem neuen Vertragspartner zu tun haben und sich nicht teils mit der Altpartei, teils mit der Neupartei auseinandersetzen möchte. Dies muss bei einem Gesamtübergang des Rechtsverhältnisses auch für auf Paragraph 877, ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei gelten, die auf Leistung an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (3 Ob 189/24a; 6 Ob 78/24z mwN). Bereits abgewickelte, also beiderseitig bereits erfüllte Verträge können allerdings nicht mehr Gegenstand einer Vertragsübernahme sein (RS0123377).“
[26] 4. Der Oberste Gerichtshof kam zu 3 Ob 189/24a zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme durch die Erstbeklagte hinsichtlich der – hier nicht gegenständlichen – „Cloud-Beteiligungen“ erfüllt waren, während hinsichtlich der von der dortigen Klägerin erworbenen „Vouchers“ noch klärungsbedürftige Fragen bestünden. Hingegen wurde eine Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte verneint (5 Ob 192/24g).
[27] 4.1 Der 3. und der 5. Senat stützten dieses Ergebnis – auf Basis der in diesen Verfahren getroffenen Feststellungen – auf folgende Erwägungen (5 Ob 192/24g):
„L*-Gutscheine (mit unterschiedlichen Bezeichnungen) waren in den Jahren 2018 bis 2022 Teil eines Geschäftsmodells der L* AG, das auf einem Cashback System basierte. Kunden (Mitglieder) der L* AG konnten bei Einkäufen bei Partnerunternehmen Rabatte und Rückvergütungen erhalten, die aus Cashbacks und aus Rabattgutscheinen (Voucher oder Shopping Points) bestanden.
'L* Rabattgutscheine' (Discount Voucher) im Sinn der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine idF 2017 konnten von Ly* Marketern erworben werden, die dafür Shopping Points erhielten, die bei den L*-Partnerunternehmen eingelöst werden konnten.'L* Rabattgutscheine' (Discount Voucher) im Sinn der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine in der Fassung 2017, konnten von Ly* Marketern erworben werden, die dafür Shopping Points erhielten, die bei den L*-Partnerunternehmen eingelöst werden konnten.
Das Cashback System wurde früher von der L* AG und später von der my* International Ltd betrieben. Auch das neue Benefit Programm (my* Share Program ab 2021) wird von der my* International Ltd betrieben und in Österreich von der my* GmbH (Zweitbeklagte) abgewickelt und durchgeführt.
Ly* Marketer waren und sind – anders als bloße Kunden (Mitglieder) – Vermittler, die Einkaufsumsätze der Partnerunternehmen im Rahmen des jeweiligen Benefit Programms vermitteln und dafür Vergütungen (Cashbacks und Shopping Points) erhalten. Das Vermittler-Netz wurde früher von der L* AG betrieben. Seit 2021 wird es von der Ly* Marketing Agency Ltd betrieben, wobei Vertragspartnerin der Ly* Marketer in Österreich die Ly* GmbH (Erstbeklagte) ist.“
[28] Mit der in den genannten Vorentscheidungen festgestellten Videobotschaft zu Beginn des Jahres 2021, der Rund-E-Mail vom 16. 7. 2021 und dem Fact Sheet zum my* Share Programm wurde das my* Share Programm als neues Benefit Programm in Form eines neuen globalen Einkaufsnetzwerks beworben, bei dem Kunden (Mitglieder) für jeden Einkauf bestimmte Vorteile, nämlich Cashbacks und Shopping Points erwerben konnten. Ly* Marketer sollten nach Abschluss der geplanten Börsen-Einführungsphase zudem gratis Aktionäre von my* werden können. Dazu mussten in der Vorbereitungsphase Benefit Voucher gekauft und eingelöst und auf diese Weise my* Share Points (mSP) gesammelt werden. Die gesammelten mSP sollten in der Folge beim geplanten Börsengang in Unternehmensanteile umgewandelt werden können.
[29] Zudem sollten Marketer gratis für alle vorangegangenen Bestellungen von Rabattgutscheinen (Discount Voucher), mVoucher oder sogar Benefit Voucher mSP erhalten. Nach der Vorbereitungsphase sollten auch diese mSP sodann in Unternehmensanteile von my* umgewandelt werden. Die genannten Cloud-Beteiligungen wurden dabei als Incentive Programme bezeichnet, die in mSP umgewandelt werden konnten. Die „Umwandlung“ von Incentive Programmen in mSP sollte durch das Akzeptieren der Ly*-Vereinbarung idF 2021 und der AGB für my* Mitglieder idF 2021 erfolgen. Zudem sollten Marketer gratis für alle vorangegangenen Bestellungen von Rabattgutscheinen (Discount Voucher), mVoucher oder sogar Benefit Voucher mSP erhalten. Nach der Vorbereitungsphase sollten auch diese mSP sodann in Unternehmensanteile von my* umgewandelt werden. Die genannten Cloud-Beteiligungen wurden dabei als Incentive Programme bezeichnet, die in mSP umgewandelt werden konnten. Die „Umwandlung“ von Incentive Programmen in mSP sollte durch das Akzeptieren der Ly*-Vereinbarung in der Fassung 2021 und der AGB für my* Mitglieder in der Fassung 2021, erfolgen.
[30] Maßgebend für die Mitglieder des (zukünftigen) my* Share Programms war somit der Erwerb von mSP, mit denen künftige Vergütungen und eine künftige Aktionärsstellung verbunden sein sollten (5 Ob 192/24g; 3 Ob 189/24a).
[31] 4.2 Für den Erwerb von mSP ist nach 5 Ob 192/24g zwischen den bisher erworbenen Clouds (Incentive Programmen) einerseits und Voucher andererseits zu unterscheiden. Für schon früher „bestellte“ Voucher sollten Marketer, die auf das neue „my* Share Program“ umsteigen, eine bestimmte Anzahl von mSP gutgeschrieben erhalten. Dazu ergab sich aus den (im Verfahren zu 3 Ob 189/24a festgestellten) Erklärungen zu diesem neuen Programm nicht ausreichend klar, auf welche Weise dafür mSP erworben werden sollten. Während bei den Clouds davon die Rede ist, dass diese in mSP „umgewandelt“ werden, sollten die Marketer für bestellte Voucher mSP „erhalten“.
[32] Soweit erworbene Voucher vor dem Umstieg auf das neue Modell bereits eingelöst wurden und keine Ansprüche daraus mehr offen sind, handelt es sich um bereits endgültig abgewickelte Erwerbsvorgänge. Insoweit scheidet eine Vertragsübernahme aus.
[33] Soweit gekaufte Voucher noch nicht vollständig abgewickelt wurden, bleibt fraglich, ob daraus resultierende, zum Zeitpunkt des Umstiegs noch offene Ansprüche (zB Guthaben oder Rückvergütungen) durch den Erhalt von mSP substituiert, oder ob diese früheren „Bestellungen“ nur als eine Art Prämie und damit unabhängig von offenen Ansprüchen aus den Voucher wertmäßig in Form von mSP berücksichtigt werden sollten. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 3 Ob 189/24a dort erworbenen Voucher ließ sich die Frage der Übertragung der daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten von der L* AG auf die oder eine der Beklagten somit noch nicht abschließend beantworten.
[34] 4.3 Für die Frage der Passivlegitimation im Fall einer Vertragsübernahme ist entscheidend, von welchem Unternehmen die mSP verwaltet werden. Auf Basis der Ly*-Vereinbarung idF 2021 ist dies die Erstbeklagte; diese ist in dieser Hinsicht die Vertragspartnerin des Marketers. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte eine Vertragsübernahme somit durch die Erstbeklagte. Eine Vertragsübernahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer über die Übertragung der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis von der Altpartei an die Neupartei sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (5 Ob 192/24g). 4.3 Für die Frage der Passivlegitimation im Fall einer Vertragsübernahme ist entscheidend, von welchem Unternehmen die mSP verwaltet werden. Auf Basis der Ly*-Vereinbarung in der Fassung 2021 ist dies die Erstbeklagte; diese ist in dieser Hinsicht die Vertragspartnerin des Marketers. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte eine Vertragsübernahme somit durch die Erstbeklagte. Eine Vertragsübernahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer über die Übertragung der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis von der Altpartei an die Neupartei sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (5 Ob 192/24g).
[35] Eine solche Vereinbarung zwischen der L* AG und der Erstbeklagten sowie die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners zur Übertragung der in mSP „umgewandelten Investitionen“ lag nach den im Verfahren 3 Ob 189/24a dazu getroffenen Feststellungen vor. Das neue my* Share Programm war demnach die Neugestaltung des Einkaufs- und Investitionsmodells, das zuvor von der L* AG betrieben wurde. H* F* war Erfinder und Mastermind dieses Modells, der dieses im Namen der L* AG beworben hat und in deren Namen aufgetreten ist. Auch die Umstellung des bisherigen L*-Modells auf das my* Share Programm wurde von H* F* gegenüber den Kunden und Marketern kommuniziert und von ihm als Informationsträger beworben. Kunden und Marketer mussten den Eindruck gewinnen, das H* F* mit dem neuen my* Share Programm eine Neugestaltung und Neuorganisation des bisherigen Modells vornimmt und die beteiligten, mit L* verbundenen Unternehmen, in Österreich namentlich die Beklagten, willentlich darin eingebunden sind. Die Stichhaltigkeit dieser Annahme ergab sich auch daraus, dass die AGB dieser beiden Unternehmen idF 2021 exakt an das neue Geschäftsmodell angepasst wurden, sowie dass die Beklagten an der Umsetzung des neuen Modells auch mitgewirkt haben. An einem auf die Übertragung der in mSP umgewandelten Investitionen von der L* AG auf die Erstbeklagte abzielenden übereinstimmenden Erklärungsverhalten der beteiligten Unternehmen war daher nicht zu zweifeln. Eine solche Vereinbarung zwischen der L* AG und der Erstbeklagten sowie die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners zur Übertragung der in mSP „umgewandelten Investitionen“ lag nach den im Verfahren 3 Ob 189/24a dazu getroffenen Feststellungen vor. Das neue my* Share Programm war demnach die Neugestaltung des Einkaufs- und Investitionsmodells, das zuvor von der L* AG betrieben wurde. H* F* war Erfinder und Mastermind dieses Modells, der dieses im Namen der L* AG beworben hat und in deren Namen aufgetreten ist. Auch die Umstellung des bisherigen L*-Modells auf das my* Share Programm wurde von H* F* gegenüber den Kunden und Marketern kommuniziert und von ihm als Informationsträger beworben. Kunden und Marketer mussten den Eindruck gewinnen, das H* F* mit dem neuen my* Share Programm eine Neugestaltung und Neuorganisation des bisherigen Modells vornimmt und die beteiligten, mit L* verbundenen Unternehmen, in Österreich namentlich die Beklagten, willentlich darin eingebunden sind. Die Stichhaltigkeit dieser Annahme ergab sich auch daraus, dass die AGB dieser beiden Unternehmen in der Fassung 2021, exakt an das neue Geschäftsmodell angepasst wurden, sowie dass die Beklagten an der Umsetzung des neuen Modells auch mitgewirkt haben. An einem auf die Übertragung der in mSP umgewandelten Investitionen von der L* AG auf die Erstbeklagte abzielenden übereinstimmenden Erklärungsverhalten der beteiligten Unternehmen war daher nicht zu zweifeln.
[36] Die Klägerin im Verfahren 3 Ob 189/24a nahm den Umstieg auf das neue my* Share Programm willentlich vor und stimmte während des neuen Registrierungsprozesses ausdrücklich zu, dass sämtliche Geschäftsdaten, einschließlich ihrer Mitgliedskontodaten und der Daten zu den erworbenen Incentive Programmen und Shopping Points vom bisherigen Vertragspartner (L* AG) an die Erstbeklagte übertragen und von dieser übernommen wurden. Damit wurden nicht nur personenbezogene Daten als solche, sondern die gesamte Geschäftsbeziehung aus den in mSP umgewandelten Investitionen an die Erstbeklagte übertragen. Hinzu kam, dass für die Teilnahme am my* Share Programm im Rahmen der Registrierung die Kündigung der bisherigen L*-Mitgliedschaft erklärt werden musste.
[37] An der Übertragung der Schuldverhältnisse aus den in mSP umgewandelten Investitionen an die Erstbeklagte war daher nicht zu zweifeln (5 Ob 192/24g).
[38] 4.4 Vertragspartnerin der Ly* Marketer in Österreich ist auf Basis der Ly*-Vereinbarung idF 2021 die Erstbeklagte. Die Zweitbeklagte ist auch nicht Betreiberin des neuen my* Share Programms, sondern wickelt dieses in Österreich nur ab, worauf in den AGB für my* Mitglieder idF 2021 auch hingewiesen wird. Zur Zweitbeklagten stand im Verfahren 3 Ob 189/24a nur fest, dass diese das am Einkaufskonto der Klägerin bestehende Einkaufsguthaben, das (noch) nicht für den Erwerb von Produkten verwendet worden war, an die dortige Klägerin auszahlte. Selbst wenn dies auf einen „gesonderten Vertrag“ zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten und nicht etwa auf eine interne Kooperation und Aufgabenteilung zwischen den beiden Beklagten zurückzuführen gewesen sein sollte, folgt daraus noch nicht, dass die Zweitbeklagte an der Vertragsübernahme im Zusammenhang mit dem Erwerb von mSP mitbeteiligt war. Mangels erkennbarer Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte war deren Passivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche zu verneinen (5 Ob 192/24g). 4.4 Vertragspartnerin der Ly* Marketer in Österreich ist auf Basis der Ly*-Vereinbarung in der Fassung 2021 die Erstbeklagte. Die Zweitbeklagte ist auch nicht Betreiberin des neuen my* Share Programms, sondern wickelt dieses in Österreich nur ab, worauf in den AGB für my* Mitglieder in der Fassung 2021, auch hingewiesen wird. Zur Zweitbeklagten stand im Verfahren 3 Ob 189/24a nur fest, dass diese das am Einkaufskonto der Klägerin bestehende Einkaufsguthaben, das (noch) nicht für den Erwerb von Produkten verwendet worden war, an die dortige Klägerin auszahlte. Selbst wenn dies auf einen „gesonderten Vertrag“ zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten und nicht etwa auf eine interne Kooperation und Aufgabenteilung zwischen den beiden Beklagten zurückzuführen gewesen sein sollte, folgt daraus noch nicht, dass die Zweitbeklagte an der Vertragsübernahme im Zusammenhang mit dem Erwerb von mSP mitbeteiligt war. Mangels erkennbarer Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte war deren Passivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche zu verneinen (5 Ob 192/24g).
[39] 4.5 Im Ergebnis waren im Verfahren 3 Ob 189/24a die geltend gemachten Ansprüche der Zweitbeklagten gegenüber abzuweisen. Im Verhältnis zur Erstbeklagten war hinsichtlich der erworbenen Voucher nicht geklärt, ob es sich bei diesen mVoucher um Rabattgutscheine (Discount Voucher) im Sinn der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine idF 2017 handelte, sowie ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt des Umstiegs auf das my* Share Programm aus den erworbenen Vouchern noch offene Ansprüche (zB Guthaben oder Rückvergütungen) bestanden. Für diesen Fall blieb zudem fraglich, ob die offenen Ansprüche durch den Erhalt von mSP substituiert, oder ob durch die gutgeschriebenen mSP die bisherigen „Bestellungen“ als eine Art Prämie wertmäßig berücksichtigt werden sollten. Dazu war auch noch zu klären, ob das an die Klägerin im April 2023 zurückgezahlte Guthaben aus den von ihr erworbenen mVoucher resultierte. 4.5 Im Ergebnis waren im Verfahren 3 Ob 189/24a die geltend gemachten Ansprüche der Zweitbeklagten gegenüber abzuweisen. Im Verhältnis zur Erstbeklagten war hinsichtlich der erworbenen Voucher nicht geklärt, ob es sich bei diesen mVoucher um Rabattgutscheine (Discount Voucher) im Sinn der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine in der Fassung 2017, handelte, sowie ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt des Umstiegs auf das my* Share Programm aus den erworbenen Vouchern noch offene Ansprüche (zB Guthaben oder Rückvergütungen) bestanden. Für diesen Fall blieb zudem fraglich, ob die offenen Ansprüche durch den Erhalt von mSP substituiert, oder ob durch die gutgeschriebenen mSP die bisherigen „Bestellungen“ als eine Art Prämie wertmäßig berücksichtigt werden sollten. Dazu war auch noch zu klären, ob das an die Klägerin im April 2023 zurückgezahlte Guthaben aus den von ihr erworbenen mVoucher resultierte.
[40] Schließlich ließ sich ohne konkrete Feststellungen zur Beteiligungsform und deren Ausgestaltung auch die behauptete Nichtigkeit der zugrunde liegenden Erwerbsvorgänge bzw des Investitionsmodells, zu dem der Kläger ebenfalls Vorbringen erstattete, nicht beurteilen.
[41] Zufolge dieser sekundären Feststellungsmängel wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung der Erstbeklagten aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung und Erweiterung der Tatsachengrundlage aufgetragen (5 Ob 192/24g).
[42] 5. Den Erwägungen des 3. Senats schlossen sich der 6. Senat zu 6 Ob 78/24z und der 10. Senat zu 10 Ob 63/24y im Wesentlichen an, wobei in der letztgenannten Entscheidung noch zusätzliche Feststellungen zur Beurteilung der Vertragsübernahme durch die Erstbeklagte erforderlich waren.
[43] Der 5. Senat erachtete zu 5 Ob 192/24g die in den Entscheidungen 3 Ob 189/24a und 6 Ob 78/24z angestellten Erwägungen ebenfalls für maßgeblich, hob allerdings die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich beiden Beklagten auf.
[44] 6. Die zu 5 Ob 192/24g angestellten Erwägungen treffen auch hier zu:
[45] 6.1 Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reicht für eine abschließende rechtliche Beurteilung nach den in 3 Ob 189/24a dargestellten Grundsätzen nicht aus. Die Vorinstanzen haben zu danach relevanten Tatsachenbereichen keine Feststellungen getroffen.
[46] Wie dargestellt, bedarf eine Vertragsübernahme einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer über die Übertragung der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis von der Altpartei an die Neupartei sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners. Bei der Beurteilung der vom Kläger behaupteten Vertragsübernahme sind daher neben den vom Erstgericht festgestellten Inhalten der jeweiligen schriftlichen Verträge und Geschäftsbedingungen auch die weiteren der L* AG, den Beklagten und dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen sowie die sonstigen relevanten Umstände im Zusammenhang mit dem Umstiegsprozess miteinzubeziehen. Der Umstand, dass die Ly*-Vereinbarung in den Fassungen seit 2019 als selbständige Vereinbarungen mit der Erstbeklagten gestaltet sind und darin eine Vertragsübernahme nicht ausdrücklich geregelt ist, schließt eine solche nicht jedenfalls aus. Dass in diese Beurteilung auch die weiteren der L* AG, den Beklagten und dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen miteinzubeziehen wären, könnte im Besonderen für die für das Auslegungsergebnis in den Verfahren 3 Ob 189/24a und 6 Ob 78/24z maßgeblichen – und vom Kläger auch hier vorgebrachten – Erklärungen in der Videobotschaft zu Beginn des Jahres 2021, den Rund-E-Mails vom 7. 3. 2019 und aus dem Jahr 2021 und dem Fact Sheet zum my* Share Programm gelten.
[47] Aufgrund seiner – vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten – Rechtsansicht, dass angesichts des schriftlichen Vertragswerks kein Raum für eine Vertragsübernahme bestehe, hat das Erstgericht – ungeachtet des ausreichend spezifizierten Vorbringens des Klägers – die für eine abschließende rechtliche Beurteilung notwendigen weiteren Feststellungen zu den näheren Umständen und weiteren Erklärungen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Umstiegsprozess nicht getroffen und das Berufungsgericht sekundäre Feststellungsmängel zu Unrecht mangels Entscheidungsrelevanz verneint.
[48] 6.2 Die Notwendigkeit der Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts besteht hier – anders als in den Entscheidungen 3 Ob 189/24a, 6 Ob 78/24z und 10 Ob 63/24y – auch für die Beurteilung einer Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte. Dass das Verfahren keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine solche Vertragsübernahme ergeben habe, lässt sich im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage im vorliegenden Fall nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit sagen.
[49] 6.3 Neben diesen Feststellungsmängeln in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme besteht gegebenenfalls auch im vorliegenden Fall die in den zitierten Entscheidungen aufgezeigte Notwendigkeit der Ergänzung und Klarstellung der Tatsachengrundlage für die abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Bereicherungsansprüche. Im Fall der Bejahung einer Vertragsübernahme durch zumindest eine der Beklagten bedarf es also der Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der behaupteten Nichtigkeit der zugrunde liegenden Erwerbsvorgänge und der Frage, ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt des Umstiegs auf das my* Share Programm aus den vom Kläger erworbenen Voucher noch offene Ansprüche (zB Guthaben oder Rückvergütungen) bestanden.
[50] 7. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung und Erweiterung der Tatsachengrundlage aufzutragen.
[51] 8. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. 8. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.