Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld nach bügerlichem Recht zwar nur im Fall der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners Anspruch auf den die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Verzögerungsschaden; nach Handelsrecht ist dieser Anspruch bereits bei leichter Fahrlässigkeit an der Verzögerung gegeben, wobei der Schuldner gemäß § 1298 ABGB zu beweisen hat, an der Erfüllung der Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein (SZ 5/53; SZ 41/166; RdW 1984, 85 uva). Die strengere Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden nach Handelsrecht tritt nach der Rechtsprechung auch bei einseitigen Handelsgeschäften ein (HS 10.556). Der Kläger betreibt als Gastwirt ein Grundhandelsgewerbe und ist daher Kaufmann. Aber auch der Beklagte betrieb bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses ein Handelsgewerbe. Dem Kläger stehen daher nach Handelsrecht die vom Berufungsgericht zugesprochenen Verzugszinsen zu; ein Nachweis des Beklagten, daß ihn am Zahlungsrückstand kein Verschulden trifft, liegt nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld nach bügerlichem Recht zwar nur im Fall der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners Anspruch auf den die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Verzögerungsschaden; nach Handelsrecht ist dieser Anspruch bereits bei leichter Fahrlässigkeit an der Verzögerung gegeben, wobei der Schuldner gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen hat, an der Erfüllung der Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein (SZ 5/53; SZ 41/166; RdW 1984, 85 uva). Die strengere Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden nach Handelsrecht tritt nach der Rechtsprechung auch bei einseitigen Handelsgeschäften ein (HS 10.556). Der Kläger betreibt als Gastwirt ein Grundhandelsgewerbe und ist daher Kaufmann. Aber auch der Beklagte betrieb bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses ein Handelsgewerbe. Dem Kläger stehen daher nach Handelsrecht die vom Berufungsgericht zugesprochenen Verzugszinsen zu; ein Nachweis des Beklagten, daß ihn am Zahlungsrückstand kein Verschulden trifft, liegt nicht vor.
Gemäß § 1097 ABGB ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, im Falle des Notwendigwerdens von Ausbesserungen, welche dem Bestandgeber obliegen, diesem ohne Verzug Anzeige zu machen. Davon, ob diese Anzeigepflicht auf die eigentliche Bestandsache - im Gegensatz zu solchen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft - eingeschränkt ist (so Klang in Klang2 V 47 und Binder in Schwimann, ABGB Rz 10 zu § 1097, dagegen allerdingsGemäß Paragraph 1097, ABGB ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, im Falle des Notwendigwerdens von Ausbesserungen, welche dem Bestandgeber obliegen, diesem ohne Verzug Anzeige zu machen. Davon, ob diese Anzeigepflicht auf die eigentliche Bestandsache - im Gegensatz zu solchen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft - eingeschränkt ist (so Klang in Klang2 römisch fünf 47 und Binder in Schwimann, ABGB Rz 10 zu Paragraph 1097,, dagegen allerdings
Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1097) oder ob durch Punkt XI letzter Satz des Pachtvertrages eine über das eigentliche Bestandobjekt hinausgehende Anzeigepflicht vereinbart wurde, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil sämtliche Schäden ungeachtet der Beschreibung des Pachtgegenstandes in Punkt II des Pachtvertrages dem eigentlichen Bestandobjekt zuzuordnen sind. Der verpachtete Gasthausbetrieb befindet sich in einem Haus, das außer den Betriebsräumen und den für die Führung des Betriebes gewidmeten, mitverpachteten Wohnräumen keine gesondert nutzbaren Räumlichkeiten enthält. Daher sind auch der allgemeinen Nutzung durch verschiedene Bestandnehmer oder der Hauseigentümer vorbehaltene Teile des Hauses nicht vorhanden. Der Kläger hat sich lediglich geringfügige, räumlich gar nicht abgrenzbare Teile der Liegenschaft, wie einen Teil des Dachbodens, die Mitbenützung des Hofraumes und die Obstnutzung, vorbehalten. Unter diesen Umständen ist daher das gesamte Gebäude samt seinen Außenflächen dem eigentlichen Bestandobjekt zuzuordnen. Die gesetzliche Anzeigepflicht des Beklagten umfaßte daher selbst bei enger Auslegung des § 1097 ABGB sämtliche aufgetretenen Schäden.Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1097,) oder ob durch Punkt römisch elf letzter Satz des Pachtvertrages eine über das eigentliche Bestandobjekt hinausgehende Anzeigepflicht vereinbart wurde, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil sämtliche Schäden ungeachtet der Beschreibung des Pachtgegenstandes in Punkt römisch zwei des Pachtvertrages dem eigentlichen Bestandobjekt zuzuordnen sind. Der verpachtete Gasthausbetrieb befindet sich in einem Haus, das außer den Betriebsräumen und den für die Führung des Betriebes gewidmeten, mitverpachteten Wohnräumen keine gesondert nutzbaren Räumlichkeiten enthält. Daher sind auch der allgemeinen Nutzung durch verschiedene Bestandnehmer oder der Hauseigentümer vorbehaltene Teile des Hauses nicht vorhanden. Der Kläger hat sich lediglich geringfügige, räumlich gar nicht abgrenzbare Teile der Liegenschaft, wie einen Teil des Dachbodens, die Mitbenützung des Hofraumes und die Obstnutzung, vorbehalten. Unter diesen Umständen ist daher das gesamte Gebäude samt seinen Außenflächen dem eigentlichen Bestandobjekt zuzuordnen. Die gesetzliche Anzeigepflicht des Beklagten umfaßte daher selbst bei enger Auslegung des Paragraph 1097, ABGB sämtliche aufgetretenen Schäden.
Die Durchfeuchtungsschäden an Putz und Färbelung an der Nord-West-Ecke der Fassade sind zur Gänze wegen des Fehlens von Dachziegeln im darüberliegenden Bereich entstanden. Der Beklagte hat dem Kläger trotz Kenntnis den Schaden am Dach nicht angezeigt. Er haftet daher wegen Verletzung der Aufklärungspflicht für den Schaden in diesem Bereich der Fassade zur Gänze. Die weiteren Durchfeuchtungsschäden an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes sind jedoch nicht wegen des Fehlens dieser Dachziegel entstanden; sie haben ihre Ursache in einer (anderen) Undichtheit des Daches im darüberliegenden Bereich, ohne daß feststeht, daß dem Beklagten vor dem Erkennen darunterliegender Durchfeuchtungsschäden diese Undichtheit bekannt war. Soweit das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, daß auch diese Durchfeuchtungsschäden auf das Fehlen der Dachziegel an der Nord-West-Ecke des Gebäudes zurückzuführen sind, war es durch Feststellungen nicht gedeckt. Damit ist es aber nicht - ohne Beweiswiederholung - von Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen, sodaß die gerügte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt. Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht keine Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen hat. Bei der rechtlichen Beurteilung ist vielmehr von den tatsächlich getroffenen Feststellungen auszugehen. Hinsichtlich der Schäden an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes kann daher dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, tatsächlich erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare Schäden am Dach dem Kläger nicht angezeigt zu haben. Die Schäden an dieser Gebäudeseite konnte der Beklagte somit erst erkannt haben, als die Durchfeuchtung des Mauerwerkes bereits begonnen hatte. Das war nach den Feststellungen aber bereits im April 1990 der Fall. Auch diese Durchfeuchtungsschäden zeigte der Beklagte dem Kläger nicht an. Daß die Durchfeuchtung infolge des weiteren Eindringens von Niederschlagswasser vergrößert wurde, liegt auf der Hand. Der Beklagte hat wegen schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht auch für den daraus entstandenen weiteren Folgeschaden einzustehen. Welche Kosten auf die Behebung der Vergrößerung dieser Durchfeuchtungsschäden nach dem April 1990 entfallen, läßt sich aber nut mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen. Gemäß § 273 Abs 1 ZPO wird daher dieser Betrag nach freier Überzeugung dahin festgesetzt, daß von den festgestellten Gesamtschadensbehebungskosten ein Betrag von S 10.000 abgezogen wird. Auf diese - gegenüber den Schäden an der Nord-West-Ecke der Fassade - weitaus geringeren Schäden entfällt nur rund 1/4 des gesamten Reparaturkostenaufwandes, wovon wieder nur die Hälfte den vom Beklagten zu verantwortenden Folgeschäden zuzuordnen ist.Die Durchfeuchtungsschäden an Putz und Färbelung an der Nord-West-Ecke der Fassade sind zur Gänze wegen des Fehlens von Dachziegeln im darüberliegenden Bereich entstanden. Der Beklagte hat dem Kläger trotz Kenntnis den Schaden am Dach nicht angezeigt. Er haftet daher wegen Verletzung der Aufklärungspflicht für den Schaden in diesem Bereich der Fassade zur Gänze. Die weiteren Durchfeuchtungsschäden an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes sind jedoch nicht wegen des Fehlens dieser Dachziegel entstanden; sie haben ihre Ursache in einer (anderen) Undichtheit des Daches im darüberliegenden Bereich, ohne daß feststeht, daß dem Beklagten vor dem Erkennen darunterliegender Durchfeuchtungsschäden diese Undichtheit bekannt war. Soweit das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, daß auch diese Durchfeuchtungsschäden auf das Fehlen der Dachziegel an der Nord-West-Ecke des Gebäudes zurückzuführen sind, war es durch Feststellungen nicht gedeckt. Damit ist es aber nicht - ohne Beweiswiederholung - von Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen, sodaß die gerügte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt. Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht keine Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen hat. Bei der rechtlichen Beurteilung ist vielmehr von den tatsächlich getroffenen Feststellungen auszugehen. Hinsichtlich der Schäden an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes kann daher dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, tatsächlich erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare Schäden am Dach dem Kläger nicht angezeigt zu haben. Die Schäden an dieser Gebäudeseite konnte der Beklagte somit erst erkannt haben, als die Durchfeuchtung des Mauerwerkes bereits begonnen hatte. Das war nach den Feststellungen aber bereits im April 1990 der Fall. Auch diese Durchfeuchtungsschäden zeigte der Beklagte dem Kläger nicht an. Daß die Durchfeuchtung infolge des weiteren Eindringens von Niederschlagswasser vergrößert wurde, liegt auf der Hand. Der Beklagte hat wegen schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht auch für den daraus entstandenen weiteren Folgeschaden einzustehen. Welche Kosten auf die Behebung der Vergrößerung dieser Durchfeuchtungsschäden nach dem April 1990 entfallen, läßt sich aber nut mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen. Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO wird daher dieser Betrag nach freier Überzeugung dahin festgesetzt, daß von den festgestellten Gesamtschadensbehebungskosten ein Betrag von S 10.000 abgezogen wird. Auf diese - gegenüber den Schäden an der Nord-West-Ecke der Fassade - weitaus geringeren Schäden entfällt nur rund 1/4 des gesamten Reparaturkostenaufwandes, wovon wieder nur die Hälfte den vom Beklagten zu verantwortenden Folgeschäden zuzuordnen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen aus einer Schadenersatzforderung mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßigen Schadens durch den Geschädigten (SZ 41/79; ZVR 1982/142 uva). Dies geschah im vorliegenden Fall schon vor dem 1.12.1990, ab welchem der Kläger Verzugszinsen für seine Schadenersatzforderung begehrt. Daß der Kläger den Schaden am Gebäude noch nicht behoben hat, hat auf die Fälligkeit des Schadenersatzanspruches keinen Einfluß (ZVR 1988/129 uva). Ob die Verzugszinsen schon mit dem Schadenseintritt zustehen, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 314) gemeint hat, muß daher nicht näher untersucht werden.Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen aus einer Schadenersatzforderung mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßigen Schadens durch den Geschädigten (SZ 41/79; ZVR 1982/142 uva). Dies geschah im vorliegenden Fall schon vor dem 1.12.1990, ab welchem der Kläger Verzugszinsen für seine Schadenersatzforderung begehrt. Daß der Kläger den Schaden am Gebäude noch nicht behoben hat, hat auf die Fälligkeit des Schadenersatzanspruches keinen Einfluß (ZVR 1988/129 uva). Ob die Verzugszinsen schon mit dem Schadenseintritt zustehen, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 314) gemeint hat, muß daher nicht näher untersucht werden.
Der Revision war daher im Sinne der Abweisung eines Schadenersatzteilbetrages von S 10.000 sA Folge zu geben; im übrigen war das Urteil des Berufungsgerichtes aber zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Das verhältnismäßig geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt den Zuspruch der gesamten Verfahrenskosten. Eine Veränderung der Kostenentscheidung des Erstgerichtes ergibt sich daraus nicht, weil die Abweisung eines Betrages von S 10.000 vom jeweiligen Streitwert in keinem Stadium des Verfahrens in eine andere Staffel des Tarifes geführt hat. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Bemessungsgrundlage einheitlich SDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Das verhältnismäßig geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt den Zuspruch der gesamten Verfahrenskosten. Eine Veränderung der Kostenentscheidung des Erstgerichtes ergibt sich daraus nicht, weil die Abweisung eines Betrages von S 10.000 vom jeweiligen Streitwert in keinem Stadium des Verfahrens in eine andere Staffel des Tarifes geführt hat. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Bemessungsgrundlage einheitlich S
72.992.